AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Straßenverkehrszählung 2025
Stammdaten
- Auftraggeber
- Die Autobahn GmbH des Bundes - NL Ost, Halle (Saale)
- Veröffentlicht
- 06.09.2024
- Frist (Submission)
- 15.10.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Beratung & Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- 633.745 € (frühestes Los — abweichende Werte je Los siehe „Lose im Detail")
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Los 1: Bundesautobahnen in Sachsen-Anhalt: 20 A-Zählstellen 6-streifig (3 Fahrstreifen je Fahrtrichtung) 32 A-Zählstellen 4-streifig (2 Fahrstreifen je Fahrtrichtung) — Los 2: Bundesautobahnen in Sachsen: 01 A-Zählstellen 8-streifig (4 Fahrstreifen je Fahrtrichtung) 01 A-Zählstellen 7-streifig (4-3 Fahrstreifen je Fahrtrichtung) 19 A-Zählstellen 6-streifig (3 Fahrstreifen je Fahrtrichtung) 04 A-Zählstellen 5-streifig (3-2 Fahrstreifen je Fahrtrichtung) 38 A-Zählstellen 4-streifig (2 Fahrstreifen je Fahrtrichtung) — Los 3: Bundesautobahnen in Thüringen: 12 A-Zählstellen 6-streifig (3 Fahrstreifen je Fahrtrichtung) 13 A-Zählstellen 4-streifig (2 Fahrstreifen je Fahrtrichtung)
Lose
3 Lose (max. 3 pro Bieter).
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 3 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Erfüllungsorten und Auftragswerten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — Straßenverkehrszählung Sachsen-Anhalt
- Erfüllungsort
- Halle
- Geschätzter Wert
- 190.769 €
Los 2 — Straßenverkehrszählung Sachsen
- Erfüllungsort
- Dresden
- Geschätzter Wert
- 259.496 €
Los 3 — Straßenverkehrszählung Thüringen
- Erfüllungsort
- Erfurt
- Geschätzter Wert
- 183.480 €
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 03.02.2025
- Ende
- 28.11.2025
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 42 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 15.10.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Bundeskartellamt - Vergabekammern des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.