AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
2024-1004168_Flughafen München_Sicherheitsdienstleistungen gem. DVO (EU) 2015/1998, Kap. 11.2.3.5 (Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP)
Stammdaten
- Auftraggeber
- FMSicherheit Flughafen München Sicherheit GmbH, München
- Veröffentlicht
- 06.09.2024
- Frist (Submission)
- 14.10.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 79710000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
- Branche
- Verteidigung & Sicherheit
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens sind folgende Leistungen: Sicherheitsdienstleistungen gem. DVO (EU) 2015/1998, Kap. 11.2.3.5 Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP) - Durchführung von Zugangskontrollen, Überwachungen und Streifengängen in Sicherheitsbereichen des Flughafens München im Sinne der Kapitel 1.2, 1.4 und 1.5 der DVO (EU) 2015/1998. - Die Leistungserbringung kann im Modus 24/7 erforderlich werden, mindestens aber täglich im Rahmen der regulären Flugbetriebszeiten zwischen 04:00 Uhr und 24:00 Uhr. Flugplanindizierte Abweichungen (Verspätungen, zeitliche Verlagerungen) sind einzukalkulieren. - Zur Erbringung der Leistungen wird geeignetes, geschultes und zertifiziertes Luftsicherheitskontrollpersonal eingesetzt. Die wesentlichen Leistungen sind im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens zu erbringen. Es ist eine Aufteilung in Teillose vorgesehen (Teillos 1 und 2). Die Teillose sind inhaltlich identisch, die Unterscheidung der Lose liegt in der mengenmäßigen Aufteilung. Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2025
- Ende
- 30.04.2026
Verfahrens-Bedingungen
- Bürgschaft
- erforderlich
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 14.10.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.