AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Schlammbehandlung KLEM, Gewerk 5-Sanierung Faulbehälter 3 und Betonbeschichtung
Stammdaten
- Auftraggeber
- Emschergenossenschaft
- Veröffentlicht
- 07.08.2026
- Frist (Submission)
- 06.10.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 45262300 — Bauleistungen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Kläranlage Emscher-Mündung (KLEM), betrieben durch die Emscherge-nossenschaft und Lippeverband (EGLV), reinigt das Abwasser eines Teilein-zugsgebiets um den früheren Oberflächenkanal Emscher. Heute wird die Kläranlage (KA) über einen Abwasserkanal mit vorgeschalteten Pumpwerken beschickt. Es reinigt das Abwasser von ca. 1.000.000 Einwohner und ist damit eine der größten Anlagen in NRW. Das zu reinigende Abwasser setzt sich sowohl aus häuslichem Schmutzwasser als auch industriellem Schmutzwas-ser aus dem vom bergbau-geprägtem Ruhrgebiet zusammen. Die Emscher-genossenschaft plant den kompletten Neubau der z.T. schon 50 Jahre in Be-trieb stehenden Schlammbehandlung der Kläranlage Emscher-Mündung, die Sanierung der drei Faulbehälter und deren Umrüstung auf Serienbetrieb. Als Werkleitungsgang zwischen der Schlammbehandlung und dem Zulauf wird der heute abwasserführende Maulprofilkanal umgenutzt und um eine Abzwei-gung Richtung Faulung erweitert. Des Weiteren wird ebenfalls das Pumpwerk zur Förderung des Faulschlamms Richtung KA Bottrop neu erstellt, von wo aus zwei neue Druckleitungen (je 0.65 km) bis zum Anschlusspunkt (Rohrbrü-cke) an die bestehenden Druckleitungen angeschlossen werden.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 62 Tage
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 62 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 06.10.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.