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Bereitstellung von zentraler Telekommunikationsinfrastruktur für das Land Hessen
Land Hessen, vertreten durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
Vergabe-Ergebnis
Damovo Deutschland GmbH & Co. KG
Auftragnehmer
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Auftragsgegenstand ist die interimsweise Fortführung der zentralen Telekommunikationsinfrastruktur für das Land Hessen.
- Der geschätzte Wert der Ausschreibung beträgt 33.300.000 EUR.
- Besondere Dringlichkeit besteht aufgrund von Lieferverzögerungen bei Hardware und der Notwendigkeit zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
- Die Leistungserbringung erfolgt auf Grundlage eines vormals geschlossenen Rahmenvertrages.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Gegenstand ist die interimsweise Fortführung der Bereitstellung von zentraler Telekommunikationsinfrastruktur für das Land Hessen, da der bestehende Rahmenvertrag endet. Aufgrund der geopolitischen Lage und damit einhergehenden Lieferverzögerungen von benötigter Hardware ist eine Anschlussversorgung nicht sichergestellt. Eine solche ist jedoch zwingend geboten, da andernfalls erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und somit für besonders wichtige Rechtsgüter drohen. Die Leistungserbringung erfolgt auf Grundlage des vormals geschlossenen Rahmenvertrages und wird ausschließlich zur vorläufigen Bedarfsdeckung vereinbart.
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis nach Wichtigkeit
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Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Vergabeergebnis Sie sind hier oev
Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer Damovo Deutschland GmbH & Co. KGAuftragsvolumen (Rahmen) 33.300.000 €1 Veröffentlichung
- 10.08.2026 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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