AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Deutschland – Dolmetscherdienste – Dolmetscher- und Übersetzerleistungen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landrat als Kreispolizeibehörde Borken
- Veröffentlicht
- 26.01.2024
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 79540000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
- Branche
- Gesundheitswesen & Medizintechnik
- Geschätzter Wert
- 454.000 €
Beschreibung
Die Leistung der Rahmenvereinbarung beinhaltet das Dolmetschen sowie das Übersetzen des Ausgangsinhalts in die Zielsprache "Deutsch". Die Leistungserbringung hat grundsätzlich in den Liegenschaften der Kreispolizeibehörde Borken (Kreis Borken) zu erfolgen. Im Ausnahmefall und auf besondere Anweisung kann die Leistung an einer anderen näher bezeichneten Stelle erfolgen. Innerhalb der Leistung der Rahmenvereinbarung werden folgende Leistungsgegenstände unterschieden: Dolmetschen: Dolmetschen ist das Übertragen eines einmalig vorgetragenen Inhaltes der Ausgangssprache in die Zielsprache. Der Ausgangsinhalt kann in Form von Sprache, Gebärden, Audio- und Videodateien, Tonbandaufzeichnungen etc. dargeboten werden. Übersetzen: Das Übersetzen ist das Übertragen eines festgelegten und demzufolge ständig dar-gebotenen bzw. beliebig oft wiederholbaren Inhaltes von der Ausgangs- in die Zielsprache. Das Festhalten in Textform ist erforderlich. Erreichbarkeit: Der Auftragnehmer gewährleistet eine 24-stündige telefonische Erreichbarkeit. Dies erfordert eine bzw. mehrere festgelegte benannte Ansprechpersonen, welche bereits mit der Angebotsabgabe namentlich zu benennen sind. Reaktionszeit: Der Auftragnehmer gewährleistet zu jeder Tages- und Nachtzeit eine maximale Reaktionszeit von 45 Minuten ab Benachrichtigung. Das bedeutet, jeder Einsatzort im Auftragsbereich bzw. in den Auftragsbereichen wird innerhalb dieser Zeitspanne erreicht. Bei vorhersehbaren zeitlichen Verzögerungen zum Bei-spiel durch spezielle Wetterlagen wie Glatteis oder Unwetterlagen ist der Auftraggeber bereits bei der telefonischen Beauftragung umgehend über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren. Personelle Bedingungen: Es ist ausschließlich fachlich geeignetes Personal einzusetzen. Das eingesetzte Personal muss bei der Angebotsabgabe namentlich (Vorname, Zuname) mit Auflistung der jeweiligen Fremdsprachen genannt werden. Bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden oder ähnlichen Ausfällen ist das Ersatzpersonal ebenso zu benennen. Für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer sind folgende Dokumente beziehungsweise Formulare vor Arbeitsaufnahme einzureichen: - Erweitertes Führungszeugnis o Es ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis (zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate) zu Beginn der Tätigkeit der jeweiligen Kreispolizeibehörde im Original vorzulegen. - Förmliche Verpflichtung o Es ist eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (VerpflG) für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer nach § 1 des VerpflG erforderlich. Diese Verpflichtung erfolgt einmalig vor Dienstleistungsbeginn gemäß der Verpflichtungsgesetzverordnung NRW in der jeweils zuständigen Kreispolizeibehörde. - Einwilligungserklärung Datenerfassungssysteme o Im Vorfeld der Dienstleistungstätigkeit erfolgt zudem eine Überprüfung der Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen in polizeilichen Datenerfassungssystemen. Diese Überprüfung erstreckt sich retrograd auf einen Zeitraum von 10 Jahren und kann im Verlauf der Tätigkeit wiederholt wer-den. Hierzu ist eine einmalige schriftliche Einwilligungserklärung erforderlich, die mit Angebotseinreichung vorliegen muss. — Die Leistung der Rahmenvereinbarung beinhaltet das Dolmetschen sowie das Übersetzen des Ausgangsinhalts in die Zielsprache "Deutsch". Die Leistungserbringung hat grundsätzlich in den Liegenschaften der Kreispolizeibehörde Borken (Kreis Borken) zu erfolgen. Im Ausnahmefall und auf besondere Anweisung kann die Leistung an einer anderen näher bezeichneten Stelle erfolgen. Innerhalb der Leistung der Rahmenvereinbarung werden folgende Leistungsgegenstände unterschieden: Dolmetschen: Dolmetschen ist das Übertragen eines einmalig vorgetragenen Inhaltes der Ausgangssprache in die Zielsprache. Der Ausgangsinhalt kann in Form von Sprache, Gebärden, Audio- und Videodateien, Tonbandaufzeichnungen etc. dargeboten werden. Übersetzen: Das Übersetzen ist das Übertragen eines festgelegten und demzufolge ständig dar-gebotenen bzw. beliebig oft wiederholbaren Inhaltes von der Ausgangs- in die Zielsprache. Das Festhalten in Textform ist erforderlich. Erreichbarkeit: Der Auftragnehmer gewährleistet eine 24-stündige telefonische Erreichbarkeit. Dies erfordert eine bzw. mehrere festgelegte benannte Ansprechpersonen, welche bereits mit der Angebotsabgabe namentlich zu benennen sind. Reaktionszeit: Der Auftragnehmer gewährleistet zu jeder Tages- und Nachtzeit eine maximale Reaktionszeit von 45 Minuten ab Benachrichtigung. Das bedeutet, jeder Einsatzort im Auftragsbereich bzw. in den Auftragsbereichen wird innerhalb dieser Zeitspanne erreicht. Bei vorhersehbaren zeitlichen Verzögerungen zum Bei-spiel durch spezielle Wetterlagen wie Glatteis oder Unwetterlagen ist der Auftraggeber bereits bei der telefonischen Beauftragung umgehend über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren. Personelle Bedingungen: Es ist ausschließlich fachlich geeignetes Personal einzusetzen. Das eingesetzte Personal muss bei der Angebotsabgabe namentlich (Vorname, Zuname) mit Auflistung der jeweiligen Fremdsprachen genannt werden. Bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden oder ähnlichen Ausfällen ist das Ersatzpersonal ebenso zu benennen. Für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer sind folgende Dokumente beziehungsweise Formulare vor Arbeitsaufnahme einzureichen: - Erweitertes Führungszeugnis o Es ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis (zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate) zu Beginn der Tätigkeit der jeweiligen Kreispolizeibehörde im Original vorzulegen. - Förmliche Verpflichtung o Es ist eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (VerpflG) für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer nach § 1 des VerpflG erforderlich. Diese Verpflichtung erfolgt einmalig vor Dienstleistungsbeginn gemäß der Verpflichtungsgesetzverordnung NRW in der jeweils zuständigen Kreispolizeibehörde. - Einwilligungserklärung Datenerfassungssysteme o Im Vorfeld der Dienstleistungstätigkeit erfolgt zudem eine Überprüfung der Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen in polizeilichen Datenerfassungssystemen. Diese Überprüfung erstreckt sich retrograd auf einen Zeitraum von 10 Jahren und kann im Verlauf der Tätigkeit wiederholt wer-den. Hierzu ist eine einmalige schriftliche Einwilligungserklärung erforderlich, die mit Angebotseinreichung vorliegen muss. — Die Leistung der Rahmenvereinbarung beinhaltet das Dolmetschen sowie das Übersetzen des Ausgangsinhalts in die Zielsprache "Deutsch". Die Leistungserbringung hat grundsätzlich in den Liegenschaften der Kreispolizeibehörde Borken (Kreis Borken) zu erfolgen. Im Ausnahmefall und auf besondere Anweisung kann die Leistung an einer anderen näher bezeichneten Stelle erfolgen. Innerhalb der Leistung der Rahmenvereinbarung werden folgende Leistungsgegenstände unterschieden: Dolmetschen: Dolmetschen ist das Übertragen eines einmalig vorgetragenen Inhaltes der Ausgangssprache in die Zielsprache. Der Ausgangsinhalt kann in Form von Sprache, Gebärden, Audio- und Videodateien, Tonbandaufzeichnungen etc. dargeboten werden. Übersetzen: Das Übersetzen ist das Übertragen eines festgelegten und demzufolge ständig dar-gebotenen bzw. beliebig oft wiederholbaren Inhaltes von der Ausgangs- in die Zielsprache. Das Festhalten in Textform ist erforderlich. Erreichbarkeit: Der Auftragnehmer gewährleistet eine 24-stündige telefonische Erreichbarkeit. Dies erfordert eine bzw. mehrere festgelegte benannte Ansprechpersonen, welche bereits mit der Angebotsabgabe namentlich zu benennen sind. Reaktionszeit: Der Auftragnehmer gewährleistet zu jeder Tages- und Nachtzeit eine maximale Reaktionszeit von 45 Minuten ab Benachrichtigung. Das bedeutet, jeder Einsatzort im Auftragsbereich bzw. in den Auftragsbereichen wird innerhalb dieser Zeitspanne erreicht. Bei vorhersehbaren zeitlichen Verzögerungen zum Bei-spiel durch spezielle Wetterlagen wie Glatteis oder Unwetterlagen ist der Auftraggeber bereits bei der telefonischen Beauftragung umgehend über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren. Personelle Bedingungen: Es ist ausschließlich fachlich geeignetes Personal einzusetzen. Das eingesetzte Personal muss bei der Angebotsabgabe namentlich (Vorname, Zuname) mit Auflistung der jeweiligen Fremdsprachen genannt werden. Bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden oder ähnlichen Ausfällen ist das Ersatzpersonal ebenso zu benennen. Für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer sind folgende Dokumente beziehungsweise Formulare vor Arbeitsaufnahme einzureichen: - Erweitertes Führungszeugnis o Es ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis (zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate) zu Beginn der Tätigkeit der jeweiligen Kreispolizeibehörde im Original vorzulegen. - Förmliche Verpflichtung o Es ist eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (VerpflG) für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer nach § 1 des VerpflG erforderlich. Diese Verpflichtung erfolgt einmalig vor Dienstleistungsbeginn gemäß der Verpflichtungsgesetzverordnung NRW in der jeweils zuständigen Kreispolizeibehörde. - Einwilligungserklärung Datenerfassungssysteme o Im Vorfeld der Dienstleistungstätigkeit erfolgt zudem eine Überprüfung der Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen in polizeilichen Datenerfassungssystemen. Diese Überprüfung erstreckt sich retrograd auf einen Zeitraum von 10 Jahren und kann im Verlauf der Tätigkeit wiederholt wer-den. Hierzu ist eine einmalige schriftliche Einwilligungserklärung erforderlich, die mit Angebotseinreichung vorliegen muss. — Die Leistung der Rahmenvereinbarung beinhaltet das Dolmetschen sowie das Übersetzen des Ausgangsinhalts in die Zielsprache "Deutsch". Die Leistungserbringung hat grundsätzlich in den Liegenschaften der Kreispolizeibehörde Borken (Kreis Borken) zu erfolgen. Im Ausnahmefall und auf besondere Anweisung kann die Leistung an einer anderen näher bezeichneten Stelle erfolgen. Innerhalb der Leistung der Rahmenvereinbarung werden folgende Leistungsgegenstände unterschieden: Dolmetschen: Dolmetschen ist das Übertragen eines einmalig vorgetragenen Inhaltes der Ausgangssprache in die Zielsprache. Der Ausgangsinhalt kann in Form von Sprache, Gebärden, Audio- und Videodateien, Tonbandaufzeichnungen etc. dargeboten werden. Übersetzen: Das Übersetzen ist das Übertragen eines festgelegten und demzufolge ständig dar-gebotenen bzw. beliebig oft wiederholbaren Inhaltes von der Ausgangs- in die Zielsprache. Das Festhalten in Textform ist erforderlich. Erreichbarkeit: Der Auftragnehmer gewährleistet eine 24-stündige telefonische Erreichbarkeit. Dies erfordert eine bzw. mehrere festgelegte benannte Ansprechpersonen, welche bereits mit der Angebotsabgabe namentlich zu benennen sind. Reaktionszeit: Der Auftragnehmer gewährleistet zu jeder Tages- und Nachtzeit eine maximale Reaktionszeit von 45 Minuten ab Benachrichtigung. Das bedeutet, jeder Einsatzort im Auftragsbereich bzw. in den Auftragsbereichen wird innerhalb dieser Zeitspanne erreicht. Bei vorhersehbaren zeitlichen Verzögerungen zum Bei-spiel durch spezielle Wetterlagen wie Glatteis oder Unwetterlagen ist der Auftraggeber bereits bei der telefonischen Beauftragung umgehend über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren. Personelle Bedingungen: Es ist ausschließlich fachlich geeignetes Personal einzusetzen. Das eingesetzte Personal muss bei der Angebotsabgabe namentlich (Vorname, Zuname) mit Auflistung der jeweiligen Fremdsprachen genannt werden. Bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden oder ähnlichen Ausfällen ist das Ersatzpersonal ebenso zu benennen. Für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer sind folgende Dokumente beziehungsweise Formulare vor Arbeitsaufnahme einzureichen: - Erweitertes Führungszeugnis o Es ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis (zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate) zu Beginn der Tätigkeit der jeweiligen Kreispolizeibehörde im Original vorzulegen. - Förmliche Verpflichtung o Es ist eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (VerpflG) für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer nach § 1 des VerpflG erforderlich. Diese Verpflichtung erfolgt einmalig vor Dienstleistungsbeginn gemäß der Verpflichtungsgesetzverordnung NRW in der jeweils zuständigen Kreispolizeibehörde. - Einwilligungserklärung Datenerfassungssysteme o Im Vorfeld der Dienstleistungstätigkeit erfolgt zudem eine Überprüfung der Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen in polizeilichen Datenerfassungssystemen. Diese Überprüfung erstreckt sich retrograd auf einen Zeitraum von 10 Jahren und kann im Verlauf der Tätigkeit wiederholt wer-den. Hierzu ist eine einmalige schriftliche Einwilligungserklärung erforderlich, die mit Angebotseinreichung vorliegen muss. — Die Leistung der Rahmenvereinbarung beinhaltet das Dolmetschen sowie das Übersetzen des Ausgangsinhalts in die Zielsprache "Deutsch". Die Leistungserbringung hat grundsätzlich in den Liegenschaften der Kreispolizeibehörde Borken (Kreis Borken) zu erfolgen. Im Ausnahmefall und auf besondere Anweisung kann die Leistung an einer anderen näher bezeichneten Stelle erfolgen. Innerhalb der Leistung der Rahmenvereinbarung werden folgende Leistungsgegenstände unterschieden: Dolmetschen: Dolmetschen ist das Übertragen eines einmalig vorgetragenen Inhaltes der Ausgangssprache in die Zielsprache. Der Ausgangsinhalt kann in Form von Sprache, Gebärden, Audio- und Videodateien, Tonbandaufzeichnungen etc. dargeboten werden. Übersetzen: Das Übersetzen ist das Übertragen eines festgelegten und demzufolge ständig dar-gebotenen bzw. beliebig oft wiederholbaren Inhaltes von der Ausgangs- in die Zielsprache. Das Festhalten in Textform ist erforderlich. Erreichbarkeit: Der Auftragnehmer gewährleistet eine 24-stündige telefonische Erreichbarkeit. Dies erfordert eine bzw. mehrere festgelegte benannte Ansprechpersonen, welche bereits mit der Angebotsabgabe namentlich zu benennen sind. Reaktionszeit: Der Auftragnehmer gewährleistet zu jeder Tages- und Nachtzeit eine maximale Reaktionszeit von 45 Minuten ab Benachrichtigung. Das bedeutet, jeder Einsatzort im Auftragsbereich bzw. in den Auftragsbereichen wird innerhalb dieser Zeitspanne erreicht. Bei vorhersehbaren zeitlichen Verzögerungen zum Bei-spiel durch spezielle Wetterlagen wie Glatteis oder Unwetterlagen ist der Auftraggeber bereits bei der telefonischen Beauftragung umgehend über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren. Personelle Bedingungen: Es ist ausschließlich fachlich geeignetes Personal einzusetzen. Das eingesetzte Personal muss bei der Angebotsabgabe namentlich (Vorname, Zuname) mit Auflistung der jeweiligen Fremdsprachen genannt werden. Bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden oder ähnlichen Ausfällen ist das Ersatzpersonal ebenso zu benennen. Für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer sind folgende Dokumente beziehungsweise Formulare vor Arbeitsaufnahme einzureichen: - Erweitertes Führungszeugnis o Es ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis (zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate) zu Beginn der Tätigkeit der jeweiligen Kreispolizeibehörde im Original vorzulegen. - Förmliche Verpflichtung o Es ist eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (VerpflG) für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer nach § 1 des VerpflG erforderlich. Diese Verpflichtung erfolgt einmalig vor Dienstleistungsbeginn gemäß der Verpflichtungsgesetzverordnung NRW in der jeweils zuständigen Kreispolizeibehörde. - Einwilligungserklärung Datenerfassungssysteme o Im Vorfeld der Dienstleistungstätigkeit erfolgt zudem eine Überprüfung der Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen in polizeilichen Datenerfassungssystemen. Diese Überprüfung erstreckt sich retrograd auf einen Zeitraum von 10 Jahren und kann im Verlauf der Tätigkeit wiederholt wer-den. Hierzu ist eine einmalige schriftliche Einwilligungserklärung erforderlich, die mit Angebotseinreichung vorliegen muss. — Die Leistung der Rahmenvereinbarung beinhaltet das Dolmetschen sowie das Übersetzen des Ausgangsinhalts in die Zielsprache "Deutsch". Die Leistungserbringung hat grundsätzlich in den Liegenschaften der Kreispolizeibehörde Borken (Kreis Borken) zu erfolgen. Im Ausnahmefall und auf besondere Anweisung kann die Leistung an einer anderen näher bezeichneten Stelle erfolgen. Innerhalb der Leistung der Rahmenvereinbarung werden folgende Leistungsgegenstände unterschieden: Dolmetschen: Dolmetschen ist das Übertragen eines einmalig vorgetragenen Inhaltes der Ausgangssprache in die Zielsprache. Der Ausgangsinhalt kann in Form von Sprache, Gebärden, Audio- und Videodateien, Tonbandaufzeichnungen etc. dargeboten werden. Übersetzen: Das Übersetzen ist das Übertragen eines festgelegten und demzufolge ständig dar-gebotenen bzw. beliebig oft wiederholbaren Inhaltes von der Ausgangs- in die Zielsprache. Das Festhalten in Textform ist erforderlich. Erreichbarkeit: Der Auftragnehmer gewährleistet eine 24-stündige telefonische Erreichbarkeit. Dies erfordert eine bzw. mehrere festgelegte benannte Ansprechpersonen, welche bereits mit der Angebotsabgabe namentlich zu benennen sind. Reaktionszeit: Der Auftragnehmer gewährleistet zu jeder Tages- und Nachtzeit eine maximale Reaktionszeit von 45 Minuten ab Benachrichtigung. Das bedeutet, jeder Einsatzort im Auftragsbereich bzw. in den Auftragsbereichen wird innerhalb dieser Zeitspanne erreicht. Bei vorhersehbaren zeitlichen Verzögerungen zum Bei-spiel durch spezielle Wetterlagen wie Glatteis oder Unwetterlagen ist der Auftraggeber bereits bei der telefonischen Beauftragung umgehend über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren. Personelle Bedingungen: Es ist ausschließlich fachlich geeignetes Personal einzusetzen. Das eingesetzte Personal muss bei der Angebotsabgabe namentlich (Vorname, Zuname) mit Auflistung der jeweiligen Fremdsprachen genannt werden. Bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden oder ähnlichen Ausfällen ist das Ersatzpersonal ebenso zu benennen. Für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer sind folgende Dokumente beziehungsweise Formulare vor Arbeitsaufnahme einzureichen: - Erweitertes Führungszeugnis o Es ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis (zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate) zu Beginn der Tätigkeit der jeweiligen Kreispolizeibehörde im Original vorzulegen. - Förmliche Verpflichtung o Es ist eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (VerpflG) für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer nach § 1 des VerpflG erforderlich. Diese Verpflichtung erfolgt einmalig vor Dienstleistungsbeginn gemäß der Verpflichtungsgesetzverordnung NRW in der jeweils zuständigen Kreispolizeibehörde. - Einwilligungserklärung Datenerfassungssysteme o Im Vorfeld der Dienstleistungstätigkeit erfolgt zudem eine Überprüfung der Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen in polizeilichen Datenerfassungssystemen. Diese Überprüfung erstreckt sich retrograd auf einen Zeitraum von 10 Jahren und kann im Verlauf der Tätigkeit wiederholt wer-den. Hierzu ist eine einmalige schriftliche Einwilligungserklärung erforderlich, die mit Angebotseinreichung vorliegen muss. — Die Leistung der Rahmenvereinbarung beinhaltet das Dolmetschen sowie das Übersetzen des Ausgangsinhalts in die Zielsprache "Deutsch". Die Leistungserbringung hat grundsätzlich in den Liegenschaften der Kreispolizeibehörde Borken (Kreis Borken) zu erfolgen. Im Ausnahmefall und auf besondere Anweisung kann die Leistung an einer anderen näher bezeichneten Stelle erfolgen. Innerhalb der Leistung der Rahmenvereinbarung werden folgende Leistungsgegenstände unterschieden: Dolmetschen: Dolmetschen ist das Übertragen eines einmalig vorgetragenen Inhaltes der Ausgangssprache in die Zielsprache. Der Ausgangsinhalt kann in Form von Sprache, Gebärden, Audio- und Videodateien, Tonbandaufzeichnungen etc. dargeboten werden. Übersetzen: Das Übersetzen ist das Übertragen eines festgelegten und demzufolge ständig dar-gebotenen bzw. beliebig oft wiederholbaren Inhaltes von der Ausgangs- in die Zielsprache. Das Festhalten in Textform ist erforderlich. Erreichbarkeit: Der Auftragnehmer gewährleistet eine 24-stündige telefonische Erreichbarkeit. Dies erfordert eine bzw. mehrere festgelegte benannte Ansprechpersonen, welche bereits mit der Angebotsabgabe namentlich zu benennen sind. Reaktionszeit: Der Auftragnehmer gewährleistet zu jeder Tages- und Nachtzeit eine maximale Reaktionszeit von 45 Minuten ab Benachrichtigung. Das bedeutet, jeder Einsatzort im Auftragsbereich bzw. in den Auftragsbereichen wird innerhalb dieser Zeitspanne erreicht. Bei vorhersehbaren zeitlichen Verzögerungen zum Bei-spiel durch spezielle Wetterlagen wie Glatteis oder Unwetterlagen ist der Auftraggeber bereits bei der telefonischen Beauftragung umgehend über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren. Personelle Bedingungen: Es ist ausschließlich fachlich geeignetes Personal einzusetzen. Das eingesetzte Personal muss bei der Angebotsabgabe namentlich (Vorname, Zuname) mit Auflistung der jeweiligen Fremdsprachen genannt werden. Bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden oder ähnlichen Ausfällen ist das Ersatzpersonal ebenso zu benennen. Für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer sind folgende Dokumente beziehungsweise Formulare vor Arbeitsaufnahme einzureichen: - Erweitertes Führungszeugnis o Es ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis (zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate) zu Beginn der Tätigkeit der jeweiligen Kreispolizeibehörde im Original vorzulegen. - Förmliche Verpflichtung o Es ist eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (VerpflG) für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer nach § 1 des VerpflG erforderlich. Diese Verpflichtung erfolgt einmalig vor Dienstleistungsbeginn gemäß der Verpflichtungsgesetzverordnung NRW in der jeweils zuständigen Kreispolizeibehörde. - Einwilligungserklärung Datenerfassungssysteme o Im Vorfeld der Dienstleistungstätigkeit erfolgt zudem eine Überprüfung der Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen in polizeilichen Datenerfassungssystemen. Diese Überprüfung erstreckt sich retrograd auf einen Zeitraum von 10 Jahren und kann im Verlauf der Tätigkeit wiederholt wer-den. Hierzu ist eine einmalige schriftliche Einwilligungserklärung erforderlich, die mit Angebotseinreichung vorliegen muss. — Die Leistung der Rahmenvereinbarung beinhaltet das Dolmetschen sowie das Übersetzen des Ausgangsinhalts in die Zielsprache "Deutsch". Die Leistungserbringung hat grundsätzlich in den Liegenschaften der Kreispolizeibehörde Borken (Kreis Borken) zu erfolgen. Im Ausnahmefall und auf besondere Anweisung kann die Leistung an einer anderen näher bezeichneten Stelle erfolgen. Innerhalb der Leistung der Rahmenvereinbarung werden folgende Leistungsgegenstände unterschieden: Dolmetschen: Dolmetschen ist das Übertragen eines einmalig vorgetragenen Inhaltes der Ausgangssprache in die Zielsprache. Der Ausgangsinhalt kann in Form von Sprache, Gebärden, Audio- und Videodateien, Tonbandaufzeichnungen etc. dargeboten werden. Übersetzen: Das Übersetzen ist das Übertragen eines festgelegten und demzufolge ständig dar-gebotenen bzw. beliebig oft wiederholbaren Inhaltes von der Ausgangs- in die Zielsprache. Das Festhalten in Textform ist erforderlich. Erreichbarkeit: Der Auftragnehmer gewährleistet eine 24-stündige telefonische Erreichbarkeit. Dies erfordert eine bzw. mehrere festgelegte benannte Ansprechpersonen, welche bereits mit der Angebotsabgabe namentlich zu benennen sind. Reaktionszeit: Der Auftragnehmer gewährleistet zu jeder Tages- und Nachtzeit eine maximale Reaktionszeit von 45 Minuten ab Benachrichtigung. Das bedeutet, jeder Einsatzort im Auftragsbereich bzw. in den Auftragsbereichen wird innerhalb dieser Zeitspanne erreicht. Bei vorhersehbaren zeitlichen Verzögerungen zum Bei-spiel durch spezielle Wetterlagen wie Glatteis oder Unwetterlagen ist der Auftraggeber bereits bei der telefonischen Beauftragung umgehend über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren. Personelle Bedingungen: Es ist ausschließlich fachlich geeignetes Personal einzusetzen. Das eingesetzte Personal muss bei der Angebotsabgabe namentlich (Vorname, Zuname) mit Auflistung der jeweiligen Fremdsprachen genannt werden. Bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden oder ähnlichen Ausfällen ist das Ersatzpersonal ebenso zu benennen. Für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer sind folgende Dokumente beziehungsweise Formulare vor Arbeitsaufnahme einzureichen: - Erweitertes Führungszeugnis o Es ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis (zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate) zu Beginn der Tätigkeit der jeweiligen Kreispolizeibehörde im Original vorzulegen. - Förmliche Verpflichtung o Es ist eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (VerpflG) für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer nach § 1 des VerpflG erforderlich. Diese Verpflichtung erfolgt einmalig vor Dienstleistungsbeginn gemäß der Verpflichtungsgesetzverordnung NRW in der jeweils zuständigen Kreispolizeibehörde. - Einwilligungserklärung Datenerfassungssysteme o Im Vorfeld der Dienstleistungstätigkeit erfolgt zudem eine Überprüfung der Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen in polizeilichen Datenerfassungssystemen. Diese Überprüfung erstreckt sich retrograd auf einen Zeitraum von 10 Jahren und kann im Verlauf der Tätigkeit wiederholt wer-den. Hierzu ist eine einmalige schriftliche Einwilligungserklärung erforderlich, die mit Angebotseinreichung vorliegen muss. — Die Leistung der Rahmenvereinbarung beinhaltet das Dolmetschen sowie das Übersetzen des Ausgangsinhalts in die Zielsprache "Deutsch". Die Leistungserbringung hat grundsätzlich in den Liegenschaften der Kreispolizeibehörde Borken (Kreis Borken) zu erfolgen. Im Ausnahmefall und auf besondere Anweisung kann die Leistung an einer anderen näher bezeichneten Stelle erfolgen. Innerhalb der Leistung der Rahmenvereinbarung werden folgende Leistungsgegenstände unterschieden: Dolmetschen: Dolmetschen ist das Übertragen eines einmalig vorgetragenen Inhaltes der Ausgangssprache in die Zielsprache. Der Ausgangsinhalt kann in Form von Sprache, Gebärden, Audio- und Videodateien, Tonbandaufzeichnungen etc. dargeboten werden. Übersetzen: Das Übersetzen ist das Übertragen eines festgelegten und demzufolge ständig dar-gebotenen bzw. beliebig oft wiederholbaren Inhaltes von der Ausgangs- in die Zielsprache. Das Festhalten in Textform ist erforderlich. Erreichbarkeit: Der Auftragnehmer gewährleistet eine 24-stündige telefonische Erreichbarkeit. Dies erfordert eine bzw. mehrere festgelegte benannte Ansprechpersonen, welche bereits mit der Angebotsabgabe namentlich zu benennen sind. Reaktionszeit: Der Auftragnehmer gewährleistet zu jeder Tages- und Nachtzeit eine maximale Reaktionszeit von 45 Minuten ab Benachrichtigung. Das bedeutet, jeder Einsatzort im Auftragsbereich bzw. in den Auftragsbereichen wird innerhalb dieser Zeitspanne erreicht. Bei vorhersehbaren zeitlichen Verzögerungen zum Bei-spiel durch spezielle Wetterlagen wie Glatteis oder Unwetterlagen ist der Auftraggeber bereits bei der telefonischen Beauftragung umgehend über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren. Personelle Bedingungen: Es ist ausschließlich fachlich geeignetes Personal einzusetzen. Das eingesetzte Personal muss bei der Angebotsabgabe namentlich (Vorname, Zuname) mit Auflistung der jeweiligen Fremdsprachen genannt werden. Bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden oder ähnlichen Ausfällen ist das Ersatzpersonal ebenso zu benennen. Für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer sind folgende Dokumente beziehungsweise Formulare vor Arbeitsaufnahme einzureichen: - Erweitertes Führungszeugnis o Es ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis (zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate) zu Beginn der Tätigkeit der jeweiligen Kreispolizeibehörde im Original vorzulegen. - Förmliche Verpflichtung o Es ist eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (VerpflG) für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer nach § 1 des VerpflG erforderlich. Diese Verpflichtung erfolgt einmalig vor Dienstleistungsbeginn gemäß der Verpflichtungsgesetzverordnung NRW in der jeweils zuständigen Kreispolizeibehörde. - Einwilligungserklärung Datenerfassungssysteme o Im Vorfeld der Dienstleistungstätigkeit erfolgt zudem eine Überprüfung der Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen in polizeilichen Datenerfassungssystemen. Diese Überprüfung erstreckt sich retrograd auf einen Zeitraum von 10 Jahren und kann im Verlauf der Tätigkeit wiederholt wer-den. Hierzu ist eine einmalige schriftliche Einwilligungserklärung erforderlich, die mit Angebotseinreichung vorliegen muss. — Die Leistung der Rahmenvereinbarung beinhaltet das Dolmetschen sowie das Übersetzen des Ausgangsinhalts in die Zielsprache "Deutsch". Die Leistungserbringung hat grundsätzlich in den Liegenschaften der Kreispolizeibehörde Borken (Kreis Borken) zu erfolgen. Im Ausnahmefall und auf besondere Anweisung kann die Leistung an einer anderen näher bezeichneten Stelle erfolgen. Innerhalb der Leistung der Rahmenvereinbarung werden folgende Leistungsgegenstände unterschieden: Dolmetschen: Dolmetschen ist das Übertragen eines einmalig vorgetragenen Inhaltes der Ausgangssprache in die Zielsprache. Der Ausgangsinhalt kann in Form von Sprache, Gebärden, Audio- und Videodateien, Tonbandaufzeichnungen etc. dargeboten werden. Übersetzen: Das Übersetzen ist das Übertragen eines festgelegten und demzufolge ständig dar-gebotenen bzw. beliebig oft wiederholbaren Inhaltes von der Ausgangs- in die Zielsprache. Das Festhalten in Textform ist erforderlich. Erreichbarkeit: Der Auftragnehmer gewährleistet eine 24-stündige telefonische Erreichbarkeit. Dies erfordert eine bzw. mehrere festgelegte benannte Ansprechpersonen, welche bereits mit der Angebotsabgabe namentlich zu benennen sind. Reaktionszeit: Der Auftragnehmer gewährleistet zu jeder Tages- und Nachtzeit eine maximale Reaktionszeit von 45 Minuten ab Benachrichtigung. Das bedeutet, jeder Einsatzort im Auftragsbereich bzw. in den Auftragsbereichen wird innerhalb dieser Zeitspanne erreicht. Bei vorhersehbaren zeitlichen Verzögerungen zum Bei-spiel durch spezielle Wetterlagen wie Glatteis oder Unwetterlagen ist der Auftraggeber bereits bei der telefonischen Beauftragung umgehend über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren. Personelle Bedingungen: Es ist ausschließlich fachlich geeignetes Personal einzusetzen. Das eingesetzte Personal muss bei der Angebotsabgabe namentlich (Vorname, Zuname) mit Auflistung der jeweiligen Fremdsprachen genannt werden. Bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden oder ähnlichen Ausfällen ist das Ersatzpersonal ebenso zu benennen. Für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer sind folgende Dokumente beziehungsweise Formulare vor Arbeitsaufnahme einzureichen: - Erweitertes Führungszeugnis o Es ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis (zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate) zu Beginn der Tätigkeit der jeweiligen Kreispolizeibehörde im Original vorzulegen. - Förmliche Verpflichtung o Es ist eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (VerpflG) für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer nach § 1 des VerpflG erforderlich. Diese Verpflichtung erfolgt einmalig vor Dienstleistungsbeginn gemäß der Verpflichtungsgesetzverordnung NRW in der jeweils zuständigen Kreispolizeibehörde. - Einwilligungserklärung Datenerfassungssysteme o Im Vorfeld der Dienstleistungstätigkeit erfolgt zudem eine Überprüfung der Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen in polizeilichen Datenerfassungssystemen. Diese Überprüfung erstreckt sich retrograd auf einen Zeitraum von 10 Jahren und kann im Verlauf der Tätigkeit wiederholt wer-den. Hierzu ist eine einmalige schriftliche Einwilligungserklärung erforderlich, die mit Angebotseinreichung vorliegen muss. — Die Leistung der Rahmenvereinbarung beinhaltet das Dolmetschen sowie das Übersetzen des Ausgangsinhalts in die Zielsprache "Deutsch". Die Leistungserbringung hat grundsätzlich in den Liegenschaften der Kreispolizeibehörde Borken (Kreis Borken) zu erfolgen. Im Ausnahmefall und auf besondere Anweisung kann die Leistung an einer anderen näher bezeichneten Stelle erfolgen. Innerhalb der Leistung der Rahmenvereinbarung werden folgende Leistungsgegenstände unterschieden: Dolmetschen: Dolmetschen ist das Übertragen eines einmalig vorgetragenen Inhaltes der Ausgangssprache in die Zielsprache. Der Ausgangsinhalt kann in Form von Sprache, Gebärden, Audio- und Videodateien, Tonbandaufzeichnungen etc. dargeboten werden. Übersetzen: Das Übersetzen ist das Übertragen eines festgelegten und demzufolge ständig dar-gebotenen bzw. beliebig oft wiederholbaren Inhaltes von der Ausgangs- in die Zielsprache. Das Festhalten in Textform ist erforderlich. Erreichbarkeit: Der Auftragnehmer gewährleistet eine 24-stündige telefonische Erreichbarkeit. Dies erfordert eine bzw. mehrere festgelegte benannte Ansprechpersonen, welche bereits mit der Angebotsabgabe namentlich zu benennen sind. Reaktionszeit: Der Auftragnehmer gewährleistet zu jeder Tages- und Nachtzeit eine maximale Reaktionszeit von 45 Minuten ab Benachrichtigung. Das bedeutet, jeder Einsatzort im Auftragsbereich bzw. in den Auftragsbereichen wird innerhalb dieser Zeitspanne erreicht. Bei vorhersehbaren zeitlichen Verzögerungen zum Bei-spiel durch spezielle Wetterlagen wie Glatteis oder Unwetterlagen ist der Auftraggeber bereits bei der telefonischen Beauftragung umgehend über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren. Personelle Bedingungen: Es ist ausschließlich fachlich geeignetes Personal einzusetzen. Das eingesetzte Personal muss bei der Angebotsabgabe namentlich (Vorname, Zuname) mit Auflistung der jeweiligen Fremdsprachen genannt werden. Bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden oder ähnlichen Ausfällen ist das Ersatzpersonal ebenso zu benennen. Für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer sind folgende Dokumente beziehungsweise Formulare vor Arbeitsaufnahme einzureichen: - Erweitertes Führungszeugnis o Es ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis (zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate) zu Beginn der Tätigkeit der jeweiligen Kreispolizeibehörde im Original vorzulegen. - Förmliche Verpflichtung o Es ist eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (VerpflG) für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer nach § 1 des VerpflG erforderlich. Diese Verpflichtung erfolgt einmalig vor Dienstleistungsbeginn gemäß der Verpflichtungsgesetzverordnung NRW in der jeweils zuständigen Kreispolizeibehörde. - Einwilligungserklärung Datenerfassungssysteme o Im Vorfeld der Dienstleistungstätigkeit erfolgt zudem eine Überprüfung der Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen in polizeilichen Datenerfassungssystemen. Diese Überprüfung erstreckt sich retrograd auf einen Zeitraum von 10 Jahren und kann im Verlauf der Tätigkeit wiederholt wer-den. Hierzu ist eine einmalige schriftliche Einwilligungserklärung erforderlich, die mit Angebotseinreichung vorliegen muss. — Die Leistung der Rahmenvereinbarung beinhaltet das Dolmetschen sowie das Übersetzen des Ausgangsinhalts in die Zielsprache "Deutsch". Die Leistungserbringung hat grundsätzlich in den Liegenschaften der Kreispolizeibehörde Borken (Kreis Borken) zu erfolgen. Im Ausnahmefall und auf besondere Anweisung kann die Leistung an einer anderen näher bezeichneten Stelle erfolgen. Innerhalb der Leistung der Rahmenvereinbarung werden folgende Leistungsgegenstände unterschieden: Dolmetschen: Dolmetschen ist das Übertragen eines einmalig vorgetragenen Inhaltes der Ausgangssprache in die Zielsprache. Der Ausgangsinhalt kann in Form von Sprache, Gebärden, Audio- und Videodateien, Tonbandaufzeichnungen etc. dargeboten werden. Übersetzen: Das Übersetzen ist das Übertragen eines festgelegten und demzufolge ständig dar-gebotenen bzw. beliebig oft wiederholbaren Inhaltes von der Ausgangs- in die Zielsprache. Das Festhalten in Textform ist erforderlich. Erreichbarkeit: Der Auftragnehmer gewährleistet eine 24-stündige telefonische Erreichbarkeit. Dies erfordert eine bzw. mehrere festgelegte benannte Ansprechpersonen, welche bereits mit der Angebotsabgabe namentlich zu benennen sind. Reaktionszeit: Der Auftragnehmer gewährleistet zu jeder Tages- und Nachtzeit eine maximale Reaktionszeit von 45 Minuten ab Benachrichtigung. Das bedeutet, jeder Einsatzort im Auftragsbereich bzw. in den Auftragsbereichen wird innerhalb dieser Zeitspanne erreicht. Bei vorhersehbaren zeitlichen Verzögerungen zum Bei-spiel durch spezielle Wetterlagen wie Glatteis oder Unwetterlagen ist der Auftraggeber bereits bei der telefonischen Beauftragung umgehend über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren. Personelle Bedingungen: Es ist ausschließlich fachlich geeignetes Personal einzusetzen. Das eingesetzte Personal muss bei der Angebotsabgabe namentlich (Vorname, Zuname) mit Auflistung der jeweiligen Fremdsprachen genannt werden. Bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden oder ähnlichen Ausfällen ist das Ersatzpersonal ebenso zu benennen. Für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer sind folgende Dokumente beziehungsweise Formulare vor Arbeitsaufnahme einzureichen: - Erweitertes Führungszeugnis o Es ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis (zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate) zu Beginn der Tätigkeit der jeweiligen Kreispolizeibehörde im Original vorzulegen. - Förmliche Verpflichtung o Es ist eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (VerpflG) für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer nach § 1 des VerpflG erforderlich. Diese Verpflichtung erfolgt einmalig vor Dienstleistungsbeginn gemäß der Verpflichtungsgesetzverordnung NRW in der jeweils zuständigen Kreispolizeibehörde. - Einwilligungserklärung Datenerfassungssysteme o Im Vorfeld der Dienstleistungstätigkeit erfolgt zudem eine Überprüfung der Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen in polizeilichen Datenerfassungssystemen. Diese Überprüfung erstreckt sich retrograd auf einen Zeitraum von 10 Jahren und kann im Verlauf der Tätigkeit wiederholt wer-den. Hierzu ist eine einmalige schriftliche Einwilligungserklärung erforderlich, die mit Angebotseinreichung vorliegen muss. — Die Leistung der Rahmenvereinbarung beinhaltet das Dolmetschen sowie das Übersetzen des Ausgangsinhalts in die Zielsprache "Deutsch". Die Leistungserbringung hat grundsätzlich in den Liegenschaften der Kreispolizeibehörde Borken (Kreis Borken) zu erfolgen. Im Ausnahmefall und auf besondere Anweisung kann die Leistung an einer anderen näher bezeichneten Stelle erfolgen. Innerhalb der Leistung der Rahmenvereinbarung werden folgende Leistungsgegenstände unterschieden: Dolmetschen: Dolmetschen ist das Übertragen eines einmalig vorgetragenen Inhaltes der Ausgangssprache in die Zielsprache. Der Ausgangsinhalt kann in Form von Sprache, Gebärden, Audio- und Videodateien, Tonbandaufzeichnungen etc. dargeboten werden. Übersetzen: Das Übersetzen ist das Übertragen eines festgelegten und demzufolge ständig dar-gebotenen bzw. beliebig oft wiederholbaren Inhaltes von der Ausgangs- in die Zielsprache. Das Festhalten in Textform ist erforderlich. Erreichbarkeit: Der Auftragnehmer gewährleistet eine 24-stündige telefonische Erreichbarkeit. Dies erfordert eine bzw. mehrere festgelegte benannte Ansprechpersonen, welche bereits mit der Angebotsabgabe namentlich zu benennen sind. Reaktionszeit: Der Auftragnehmer gewährleistet zu jeder Tages- und Nachtzeit eine maximale Reaktionszeit von 45 Minuten ab Benachrichtigung. Das bedeutet, jeder Einsatzort im Auftragsbereich bzw. in den Auftragsbereichen wird innerhalb dieser Zeitspanne erreicht. Bei vorhersehbaren zeitlichen Verzögerungen zum Bei-spiel durch spezielle Wetterlagen wie Glatteis oder Unwetterlagen ist der Auftraggeber bereits bei der telefonischen Beauftragung umgehend über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren. Personelle Bedingungen: Es ist ausschließlich fachlich geeignetes Personal einzusetzen. Das eingesetzte Personal muss bei der Angebotsabgabe namentlich (Vorname, Zuname) mit Auflistung der jeweiligen Fremdsprachen genannt werden. Bei Krankheit, Urlaub, Ausscheiden oder ähnlichen Ausfällen ist das Ersatzpersonal ebenso zu benennen. Für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer sind folgende Dokumente beziehungsweise Formulare vor Arbeitsaufnahme einzureichen: - Erweitertes Führungszeugnis o Es ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis (zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate) zu Beginn der Tätigkeit der jeweiligen Kreispolizeibehörde im Original vorzulegen. - Förmliche Verpflichtung o Es ist eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (VerpflG) für die Tätigkeit als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher sowie als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer nach § 1 des VerpflG erforderlich. Diese Verpflichtung erfolgt einmalig vor Dienstleistungsbeginn gemäß der Verpflichtungsgesetzverordnung NRW in der jeweils zuständigen Kreispolizeibehörde. - Einwilligungserklärung Datenerfassungssysteme o Im Vorfeld der Dienstleistungstätigkeit erfolgt zudem eine Überprüfung der Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen in polizeilichen Datenerfassungssystemen. Diese Überprüfung erstreckt sich retrograd auf einen Zeitraum von 10 Jahren und kann im Verlauf der Tätigkeit wiederholt wer-den. Hierzu ist eine einmalige schriftliche Einwilligungserklärung erforderlich, die mit Angebotseinreichung vorliegen muss.