AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Gemeinde Bad Essen - Erweiterung der Grundschulen Lintorf und Wehrendorf
Stammdaten
- Auftraggeber
- Gemeinde Bad Essen, Bad Essen
- Veröffentlicht
- 20.09.2024
- Frist (Submission)
- 22.10.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätzter Wert
- 538.979 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Durch das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) wurde der Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung für Kinder im Grundschulalter geregelt. Im Schuljahr 2026/2027 an gilt der Rechtsanspruch für Kinder ab der Klassenstufe 1. Zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung sollen an der Grundschule Lintorf und der Grundschule Wehrendorf Räumlichkeiten für den Ganztag errichtet werden. Neben der Errichtung von Räumlichkeiten für den Ganztag sollen auch Maßnahmen zur Barrierefreiheit umgesetzt werden. Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie wurden Vorschläge zur Umsetzung und die darauf resultierenden Kosten ermittelt. Auf Grundlage der erstellten Machbarkeitsstudie wurden im Mai 2023 Kostenschätzungen erstellt. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Kostenschätzungen ist in den Kostengruppen 200 bis 700 vom Kosten für die Grundschule Lintorf in Höhe von 3,1 Mio. Euro und für die Grundschule Wehrendorf in Höhe von 1,2 Mio. Euro auszugehen. Bei einer gemeinsamen Bearbeitung der beiden Bauvorhaben werden zeitliche und wirtschaftliche Synergien erwartet, so dass auf eine Aufteilung in Teillose verzichtet wird.
Lose
3 Lose (max. 3 pro Bieter).
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 3 Monate
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 22.10.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.