AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Offenes Verfahren (EU-weit) zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung für Dienstleistungen zur Entsorgung von Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) in Berlin, „Nicht gefährliche Abfälle RV PPK Berlin 2025 ff.“
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bonn
- Veröffentlicht
- 27.01.2025
- Frist (Submission)
- 21.03.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90000000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Entsorgung & Recycling
- Geschätztes Rahmen-Volumen
- 210.000 €
- Rahmen-Maximum
- 315.000 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Gegenstand der Ausschreibung ist die regelmäßige, fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) in zugelassenen Sammelbehältnissen für die dienstlichen, gewerblichen und privaten Nutzer in den Liegenschaften der Direktion Berlin der Sparten Facility Management (BEFM/BEFN) und Wohnen (BEWO) der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Die Leistung umfasst: •die Erstellung eines Aufstell-/Touren- und Abzugsplans, •die Einrichtung und Bereitstellung von zugelassenen, leeren Sammelbehältnissen, •die Unterweisung in die Selbstpresscontainer, •den regelmäßigen Austausch der Sammelbehältnisse und deren Wartung/Überprüfung, •die Sammlung und Übernahme, •das Befördern in die zulässige Vorbehandlungs-/Recyclinganlage, •die ordnungsgemäße Behandlung/Aufbereitung, •die fach- und umweltgerechte Entsorgung, •die Nachweisdokumentation (bspw. per Liefer-/Wiege-/Begleitschein), •die Bereitstellung von einer jährlichen Abfallbilanz (Mengenstatistik) gem. Vorgabe.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.08.2025
- Ende
- 31.07.2027
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 66 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 21.03.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Bundeskartellamt, Vergabekammern des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.