AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Kanalreinigung und Kanal TV-Inspektion Teil 1_ Altstadtbereich und Umgriff Altstadtbereich
Stammdaten
- Auftraggeber
- Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Ansbach
- Veröffentlicht
- 26.09.2024
- Frist (Submission)
- 22.10.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90000000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Entsorgung & Recycling
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Kanalreinigung und Kanal-TV-Inspektion im Altstadtbereich und im Umgriff des Altstadtbereiches der Stadt Haßfurt.Die Stadt Haßfurt beabsichtigt im Rahmen der EKVO (Richtlinien für die Eigenkontrollverordnung von Abwasseranlagen) ihr Kanalnetz im Altstadtbereich und im Umgriff des Altstadtbereiches als 1. Teilabschnitt des Gesamtnetzes zu inspizieren. Die Leistung umfasst das Spülen und die Ist-Zustandserfassung der Haltungen, Anschlussleitungen und der Schächte des Schmutz-, Regen- und Mischwassernetzes, sowie des Oberflächenwasser-netzes im Kanalnetz Bereich Altstadt Haßfurt samt Seitenzulaufhaltungen, Leitungen und Verbindungssammler zur Mischwasserbehandlung bzw. Gewässer durch TV-Kanal- und Schachtinspektionen einschl. Entsorgung des Spülgutes in folgendem Umfang:ca. 14.300 m Schmutz-, Regen-, Mischwasserkanalisation von DN 200 bis DN 2000 mm Kreisprofil bzw. 500/700 mm bis 800/1.200 mm Eiprofil.ca. 13.000 m Abwasserleitungen, Schmutz-, Regen- und Mischwasserkanalisation für Straßen-, Oberflächenentwässerung von DN 100 bis 200 mm.ca. 550 Schächte in der Tiefe von 1,50 m bis 5,00 m.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2025
- Ende
- 31.12.2025
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 60 Tage
- Bürgschaft
- erforderlich
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 22.10.2024
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Stadt Haßfurt, Haßfurt
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.