AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.deutsches-ausschreibungsblatt.de/VN/X-BSAG-2025-0053) · Abgerufen am 08.08.2026 11:34 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-606504-2025/

Linie 1 Fahrleitungsbau StA 1-3

Notice-ID: ted-606504-2025 · Procedure-ID: 4c2490d9-6c45-45c2-82c5-dfcf095ac810

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Stammdaten

Auftraggeber
Bremer Straßenbahn AG, Bremen
Bezugsberechtigte
BTE Bremen - Thedinghauser Eisenbahn GmbH
Veröffentlicht
16.09.2025
Frist (Submission)
17.10.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
45234160 — Bauleistungen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Rechtsgrundlage
EU-Sektorenrichtlinie

Beschreibung

Die Bremer Straßenbahn AG (BSAG) und die Bremen-Thedinghauser Eisenbahn GmbH (BTE) realisieren gemeinsam die Verlängerung der Linie 1 auf dem Gebiet der Hansestadt Bremen. Im Zuge der Ertüchtigung der Linie 1 ist es notwendig, eine Fahrleitungsanlage in den Streckenabschnitten I, II und III zu errichten. Die BSAG und die BTE beabsichtigen, die Leistungen gemeinsam zu vergeben. Die BSAG führt die Ausschreibung als federführende Vergabestelle durch. In den Streckenabschnitten I und II ist die BSAG Auftraggeberin. Die Leistungen im Streckenabschnitt III werden von der BTE beauftragt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte aus dem Leistungsverzeichnis.

Vertragslaufzeit

Beginn
04.12.2025
Ende
14.08.2026

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
1 Monat
Bürgschaft
erforderlich

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, Bremen

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).