Deutschland – Planungsleistungen im Bauwesen – ABS/NBS Karlsruhe - Basel PfA 9.0 Müllheim - Auggen;13TEI03849
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Branche „Bauwesen & Infrastruktur" · kostenlos · Ein-Klick-Abmeldung · DSGVO-konform
Beschreibung
Erstellung Inspektions- und Instandhaltungskonzepte für Bauwerke des PfA 9.0
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Vergabe von Rohbauarbeiten für ein Feuerwehrhaus in Holzbauweise, inklusive umfangreicher elektrotechnischer Anlagen (PV, Netzersatzanlage, KNX, etc.) und Sicherheitstechnik (Brandmelde-, Einbruchmelde-, ELA-Anlage).
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
28 Veröffentlichungen
- 18.02.2026 AO 127 Die Fa. Grötz GmbH & Co. KG hat den Nachtrag 97 "Zusatz Planungsleistungen IB SBS und IB HTVS" im Vergabepaket „Verkehrsanlage Rtb Süd km 238,7+50 bis km 242,9+47" dem AG vorgelegt. Hier werden umfangreiche zusätzliche Planungskosten in Höhe von 290.296,53 € eingefordert. Der Nachtrag wird in vielerlei Hinsicht nach erster Prüfung sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach als strittig eingeordnet. Für die eingehende Prüfung und Bearbeitung dieses Nachtrags benötigt der AG die Unterstützung des Planers, um erfolgreich die Verhandlung bestreiten zu können. Daher sind folgende Leistungen erforderlich: Prüfen des Nachtrags 97 "Zusatz Planungsleistungen IB SBS und IB HTVS" inkl. Abstimmungen mit dem AG Unterstützung bei der Nachtragsverhandlung mit der Fa. Grötz GmbH & Co. KG Diese Planungsleistung ist nicht Teil des Hauptauftrages oder bestehender Nachträge Der AN ist über den Hauptvertrag mit den Planungsleistungen für den gesamten PfA 9.0 beauftragt. Er hat die Ortskenntnis und die gesamte bisherige Planung inkl. Ausschreibungsplanung durchgeführt. Er ist sofort arbeitsfähig. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig. Durch den Wechsel des AN würden erhebliche Schwierigkeiten und Zusatzkosten entstehen. Der AN hat als General- und Fachplaner die Entwurfs- und Ausschreibungsplanung erstellt und hat daher das erforderliche Projektwissen, um die Nachtragsforderungen bewerten zu können. Ein fremder AN könnte daher die erforderliche Leistung gar nicht in vollem Umfang erbringen. Da ein zweiter AN keinerlei Vorkenntnisse hätte und sich erst vollständig in die vorliegende Planung einarbeiten müsste, müsste dieser Einarbeitungsaufwand zusätzlich vergütet werden. Auch bei der Projektleitung würden dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen (u.a. durch zusätzliche Besprechungen, etc.). Desweiteren könnten honorarmindernde Faktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden. Die Beauftragung an Dritte wäre entsprechend mit Zusatzkosten verbunden gewesen.
- 06.11.2025 AO 126 Gemäß Ril 800.0130A04 sowie EBA-Richtlinie "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG" sind entlang von Schienenwege Rettungswege anzulegen. Die Erstellung eines Rettungswegekonzepts ist zwingend erforderlich, damit insbesondere Feuerwehr, Katastrophen-schutz, Landratsamt und AIM (Anlagen- und Instandhaltungsmanage-ment der DB InfraGO) die notwendigen Informationen im Notfall zur Verfügung haben. Im Rahmen der Entwurfsplanung (aus dem Jahr 2017) wurden drei Übersichtslagepläne des Rettungswegkonzepts von MIC erstellt. Diese Pläne basieren auf dem damaligen Planungsstand und berücksichtigen entsprechend nicht die baulich ausgeführten Gegebenheiten nach dem Bau der Gleise. Im Zuge der Bautätigkeiten haben sich zahlreiche Änderungen ergeben, wie z. B. zusätzliche Rettungstüren in den SSW, zusätzliche Einschränkungen oder der Wegfall eines Wandbereiches bei der SSW Schliengen. Daher ist es erforderlich, die Pläne des Rettungswegkonzepts entsprechend der aktuellen IST-Situation anzupassen und die endgültige Bestandsplanung zu erstellen. Die Anpassungen umfassen insbesondere die Aktualisierung der Positionen und Öffnungsrichtungen bei Türe, die Ergänzung bzw. Korrektur der Wegeführung und Zufahrten entsprechend der realisierten Situation, die Eintragung der tatsächlich umgesetzten Höhenbeschränkungen, die Vereinheitlichung der Zeichnungen und die Darstellung der Rettungswege im Gleisbereich in allen drei Plänen. Der AN ist über den Hauptvertrag bereits mit den Planungsleistungen für den gesamten PfA 9.0 beauftragt. Er hat die Ortskenntnis und die gesamte bisherige Planung inkl. Rettungswegekonzept in der EP durchgeführt. Er ist sofort arbeitsfähig. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig. Da ein zweiter AN keinerlei Vorkenntnisse hätte und sich erst vollständig in die vorliegende Planung einarbeiten müsste, müsste dieser Einarbeitungsaufwand zusätzlich vergütet werden. Auch bei der Projektleitung würden dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen (u.a. durch zusätzliche Besprechungen, etc.). Entsprechend würden durch den Wechsel des AN beträchtliche Synergieeffekte, die durch einheitliche Leistungsdurch-führung und Leistungsbetreuung entstehen, verloren gehen.
- 19.09.2025 Auch in TED EU publiziert aktuell
- 18.09.2025 22-08 Für den PfA 9.0 wurde am 16.07.2015 ein Planfeststellungsbeschluss erlassen, der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2018 in Rechtskraft erwachsen ist. In diesem Beschluss wurde die Überdachung des Vorplatzes Ost am Bf Müllheim als halbrundes Dach planfestgestellt. Diese Überdachung und die Module werden im Zuge der gestalterischen Ausbildung des Bahnhofbereiches in eine rechteckige Form umgestaltet. Es ist daher notwendig, die Änderungen in der 7. Planänderung zu beantragen, die auf Basis der aktuellen Entwurfsplanung zu erarbeiten ist. Der AN ist über den Hauptvertrag mit der Planung für den Bf Müllheim beauftragt. Der AN ist mit den Planunterlagen vertraut und entsprechend sofort arbeitsfähig. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig, da ein zweiter AN keinerlei Vorkenntnisse hätte und sich erst vollständig in die Planung einarbeiten müsste. Dieser Einarbeitungsaufwand müsste zusätzlich vergütet werden. Auch bei der Projektleitung würden dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen (u.a. durch zusätzliche Besprechungen, etc.). Entsprechend würden durch den Wechsel des AN beträchtliche Synergieeffekte, die durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung entstehen, verloren gehen.
- 17.09.2025 Auch in TED EU publiziert
- 16.09.2025 AO 121 Für den PfA 9.0 wurde am 16.07.2015 ein Planfeststellungsbeschluss erlassen, der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2018 in Rechtskraft erwachsen ist. In diesem Beschluss wurde lediglich ein barrierefreier Zugang zum Bahnsteig West am Hp Auggen planfestgestellt. Da die Gemeinde Auggen eine Parkfläche westlich vom Hp Auggen plant, hat sie einen weiteren barrierefreien Zugang an dieser Stelle gefordert. Dieser ist bisher nicht planfestgestellt. Es ist daher notwendig, die Änderungen in der 8. Planänderung zu beantragen, die auf Basis der aktuellen Entwurfsplanung zu erarbeiten ist. Der Hauptvertrag hat die Erstellung von 3 Planänderungen beinhaltet. Weitere Planänderungen wurden mit den Nachträgen 15/06, 19/12, 21/02 und 22-09 beauftragt. Die hier vorliegende 8. PÄ ist weder im Hauptvertrag noch in bisherigen Nachträgen enthalten. Diese Änderung war zum Zeitpunkt des Hauptvertrages nicht bekannt. Entsprechend handelt es sich um zusätzliche Leistungen. Der AN ist über den Hauptvertrag und die o.g. Nachträge bereits mit dem Projekt und den erforderlichen Planungen im Allgemeinen und den Planänderungen im Besonderen beauftragt und vertraut. Er hat die Ortskenntnis, ist über alle komplizierten Schnittstellen des Projektes bereits informiert und hat die gesamte bisherige Planung durchgeführt. Er ist sofort arbeitsfähig. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig. Da ein zweiter AN keinerlei Vorkenntnisse hätte und sich erst vollständig in die vorliegende Planung einarbeiten müsste, müsste dieser Einarbeitungsaufwand zusätzlich vergütet werden. Auch bei der Projektleitung würden dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen (u.a. durch zusätzliche Besprechungen, etc.). Entsprechend würden durch den Wechsel des AN beträchtliche Synergieeffekte, die durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung entstehen, verloren gehen. Durch den Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, weil honorarmindernde Faktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 02.09.2025 Auch in TED EU publiziert
- 01.09.2025 Auch in TED EU publiziert
- 01.09.2025 Die DB InfraGO AG – Personenbahnhöfe plant derzeit den Neubau des Empfangsgebäudes am Bf Müllheim. Die bisherige zweimalige Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen hat leider noch in keiner Vergabe resultiert. Bei der 1. Ausschreibung im Frühjahr 2025 ist kein Angebot eingegangen. Bei der darauffolgenden 2. Ausschreibung mit einer längeren Angebotsfrist ist lediglich ein formell korrektes Angebot eingegangen, das 150% über dem vom Planer kalkulierten Preis liegt. Ein aus formellen Gründen nicht wertbares Angebot lag jedoch innerhalb der Kostenschätzung, sodass davon auszugehen ist, dass das bepreiste LV realistische Preise abbildet und das wertbare Angebot überteuert ist. Gemäß dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wurde daher entschieden, eine 3. Veröffentlichung durchzuführen. Durch die Aufteilung in mehrere kleinteilige Lose wird mit einem größeren Wettbewerb mit entsprechend wirtschaftlicheren Angeboten gerechnet. Daher ist folgende Leistung erforderlich, um den Projekterfolg gewährleisten zu können: • Aufteilung der Ausschreibungsunterlagen für den Bf Müllheim in mehrere technische Lose sowie entsprechende planerische Darstellung gemäß Abstimmung mit der Projektleitung inklusive erforderlicher Abstimmungstermine. Diese Planungsleistung ist nicht Teil des Hauptauftrages oder bestehender Nachträge. Der AN ist über den Hauptvertrag und mehrere Nachträge bereits mit den Planungsleistungen für die Lph. 3, 6 und 7 für das Empfangsgebäude in Müllheim beauftragt. Er hat die Ortskenntnis und die gesamte bisherige Planung durchgeführt. Die Leistung kann von keinem anderen Planer technisch, zeitlich und wirtschaftlich ausgeführt werden, um den Werkerfolg zu sichern. Die Ausschreibungsunterlagen wurden durch den AN erstellt. Ein Wechsel in der Lph. 6 des AN wäre nicht zielführend und würde zudem bei der Gewährleistung der AN zu erheblichen Schwierigkeiten in der Zuordnung der Pflichten führen. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig. Da ein zweiter AN keinerlei Vorkenntnisse hätte und sich erst vollständig in die vorliegende Planung einarbeiten müsste, müsste dieser Einarbeitungsaufwand zusätzlich vergütet werden. Auch bei der Projektleitung würden dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen (u.a. durch zusätzliche Besprechungen, etc.). Entsprechend würden durch den Wechsel des AN beträchtliche Synergieeffekte, die durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung entstehen, verloren gehen.
- 29.08.2025 AO 124 Für den PfA 9.0 wurde zwar am 16.07.2015 ein Planfeststellungsbeschluss verfügt, der Schallschutzwände (SSW) mit einer Höhe zwischen 2-4 m vorsieht. Nahezu gleichzeitig hat sich jedoch der Projektbeirat mit der optimierten Kernforderung 6 (oKF 6) für einen erhöhten Schallschutz über das gesetzliche und im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Maß hinaus zwischen Hügelheim und Auggen ausgesprochen und gestalterische Maßnahmen wie transparente Schallschutzwände empfohlen. Die Finanzierung der Mehrkosten dieser Forderung wurde 2018 vom Bundestag bewilligt. Der sog. Vollschutz sieht SSW mit Höhen bis zu 6,5 m im Ortsbereich Auggen und Müllheim vor. Das Gestaltungskonzept ist eine Mischbauweise der SSW aus Beton (Sockel), transparenten Elementen und Beton geplant. In den Richtlinien der DB AG sind grundsätzlich nur SSW bis 5,00 m Höhe mit einheitlichem Material freigegeben. Für die Mischbauweise wurde eine UiG/ZiE anvisiert. Der 6. Planänderungsantrag für den Vollschutz der SSW in Höhe von 6,50 m in Müllheim wurde nur unter dem Vorbehalt der o.g. UiG/ZiE für die Mischbauweise genehmigt. Im Jahr 2024 hat sich herauskristallisiert, dass der Antrag auf UiG/ZiE für die Mischbauweise nicht positiv beschieden würde. Um den Terminplan sicher einhalten zu können, wurde entschieden, das Gestaltungskonzept der transparenten Elemente für die Lärmschutzwände umzuplanen, um eine Freigabe im UiG/ZiE-Prozess sicherzustellen. Die SSW werden nun mit einem Betonsockel am Boden hergestellt, gefolgt von transparenten Elementen – ohne weitere Betonelemente, die die Statik der SSW gefährden können. Der Vorbehalt aus der 6. Planänderung konnte gegenüber dem EBA durch die Umplanung nicht aufgelöst werden. Das EBA hat einen neuen Antrag zur Planänderung gefordert. Daher umfasst die 9. Planänderung sowohl die neue Anordnung der Beton- und transparenten Elemente als auch die Erhöhung der Lärmschutzwände in Müllheim für den Vollschutz. Der Hauptvertrag hat die Erstellung von 3 Planänderungen beinhaltet. Weitere Planänderungen wurden mit den Nachträgen 15/06, 19/12, 21/02 und 22-09 beauftragt. Die hier vorliegende 9. PÄ ist weder im Hauptvertrag noch in bisherigen Nachträgen enthalten. Diese Änderung war zum Zeitpunkt des Hauptvertrages nicht bekannt. Entsprechend handelt es sich um zusätzliche Leistungen. Der AN ist über den Hauptvertrag und die o.g. Nachträge bereits mit dem Projekt und den erforderlichen Planungen im Allgemeinen und den Planänderungen im Besonderen beauftragt und vertraut. Er hat die Ortskenntnis, ist über alle komplizierten Schnittstellen des Projektes bereits informiert und hat die gesamte bisherige Planung durchgeführt. Er ist sofort arbeitsfähig. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig. Da ein zweiter AN keinerlei Vorkenntnisse hätte und sich erst vollständig in die vorliegende Planung einarbeiten müsste, müsste dieser Einarbeitungsaufwand zusätzlich vergütet werden. Auch bei der Projektleitung würden dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen (u.a. durch zusätzliche Besprechungen, etc.). Entsprechend würden durch den Wechsel des AN beträchtliche Synergieeffekte, die durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung entstehen, verloren gehen. Durch den Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, weil honorarmindernde Faktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 28.08.2025 AO 123 Seit dem 21.05.2015 ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vom 30.04.2013 „über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken“ (CSM RA) gültig. Zweck dieser Verordnung für die Bewertung und Kontrolle von Risiken ist es unter anderem, das Sicherheitsniveau im Schienenverkehr aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. Mit dem NT 20-25 wurde bereits die Erstellung der CSM-Unterlagen für 8 Bauwerke im PfA 9.0 beauftragt. Zum 18.10.2024 wurde der AN bereits angewiesen, stattdessen die Unterlagen für 5 CSM-Verfahren durchzuführen, die jeweils mehrere Bauwerke umfassen. Die Leistung war umfangreicher als im NT 20-25 kalkuliert und beauftragt. Die zusätzlichen Kosten müssen über einen neuen Nachtrag abgedeckt werden. Weiterhin ist es nun erforderlich, ein weiteres CSM-Verfahren für alle Querungen, die >=DN500 sind, durchzuführen. Diese Querungen sind gem. Ril 836.8001 (3) im Verantwortungsbereich des Anlagenverantwortlichen und benötigen entsprechend ein IBN-Dossier inkl. durchgeführtem CSM-Verfahren. Aktuell handelt es sich um 7 Querungen im PfA 9.0 mit >DB500. Im Hauptvertrag war die Erstellung von Unterlagen für CSM-Verfahren nicht beinhaltet, da die o.g. EU-Verordnung zu dieser Zeit noch nicht in Kraft getreten war. Mit dem NT 20-25 wurden bereits die Unterlagen für 8 CSM-Verfahren angeordnet und bestellt (siehe VPV für NT 25 sowie Bestellung 42394998). Die Erstellung der Unterlagen für das CSM-Verfahren für vorgenannte Querungen ist weder im Hauptvertrag noch in bisherigen Nachträgen enthalten. Diese Änderung war zum Zeitpunkt des Hauptvertrages nicht bekannt. Entsprechend handelt es sich um zusätzliche Leistungen. Der AN ist über den Hauptvertrag und die o.g. Nachträge bereits mit dem Projekt und den erforderlichen Planungen im Allgemeinen und den Planänderungen im Besonderen beauftragt und vertraut. Er ist über alle komplizierten Schnittstellen des Projektes bereits informiert und hat die gesamte bisherige Planung durchgeführt. Er ist sofort arbeitsfähig. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig. Da ein zweiter AN keinerlei Vorkenntnisse hätte und sich erst vollständig in die vorliegende Planung einarbeiten müsste, müsste dieser Einarbeitungsaufwand zusätzlich vergütet werden. Auch bei der Projektleitung würden dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen (u.a. durch zusätzliche Besprechungen, etc.). Entsprechend würden durch den Wechsel des AN beträchtliche Synergieeffekte, die durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung entstehen, verloren gehen. Darüberhinaus sind bei dem bestehenden NT 20-25 über die bestellte Summe hinaus Leistungen angefallen, die über die entsprechenden Nachweise nachgewiesen wurden und für den Werkerfolg zwingend erforderlich waren. Diese zusätzlichen Kosten werden ebenfalls über diesen Nachtrag, der aus dieser Anordnung resultiert, abgerechnet.
- 27.08.2025 NT 25-02 Das Ingenieurbüro Mailänder Ingenieure Consult GmbH aus Karlsruhe wurde 2013 mit den nachfolgend genannten Planungen beauftragt: Gleisanlagen incl. Technischer Ausrüstung, Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze), Ingenieurbauwerke in der Objekt- und Tragwerksplanung, Gebäude in der Objekt- und Tragwerksplanung, Freianlagen (LAP). Je nach Erfordernis wurden in diesem Zusammenhang die Leistungsbilder 2 und 3 der HOAI im Zuge des Hauptvertrages beauftragt. Unter anderem wurde gemäß §2 Absatz 2.1.1 und der dazugehörigen Anlagen 1.1, 2.2.1 und 2.2.2 die Objektplanung Verkehrsanlagen beauftragt. In einer vertraglich fixierten Optionsleistung wurden ergänzend zu den o.g. Leistungsbilder die Leistungen der Lph. 6 und 7 mit Schreiben vom 17.01.2017 dem AN offiziell beauftragt. In der Honorartabelle zum Hauptvertrag (Anlage 2.2.1/2.2.2) sind alle zu beplanenden Objekte aufgeführt. Sie bilden die Grundlage für die Honorarzusammenstellung und folglich die Abrechnung. Die Beauftragung erstreckt sich auf den PfA 9.0 bis Bahn-km 241,6+16, nicht auf den Übergangsbereich zum PfA 9.1. Entsprechend sind in den Objekten im HV nur die Bereiche vom 9.0 enthalten. Über den Nachtrag 16-04 wurde die Lph. 3 für alle erforderlichen Gewerke inkl. Verkehrs-anlagen für den Anschlussbereich zwischen den PfA 9.0 und 9.1 von Bahn-km 241,6+116 bis 242,9+20 bereits bestellt. Die Lph. 6+7 waren jedoch nicht Bestandteil des Nachtrages, waren aber zwingend erforderlich, um den Werkerfolg sicherzustellen. Entsprechend wurden die Leistungen für die Verkehrsanlagen auch in Lph. 6/7 für die Vergabepakete „RTB“ und Paket „NBS“ erbracht. Sie waren jedoch fälschlicherweise weder gemäß Hauptvertrag noch bereits bestellten Nachträgen beauftragt. Im Nachtrag 22-02 wurde lediglich das Gewerk KIB in der Lph. 6/7 für den Übergangsbereich vom PfA 9.0 zum PfA 9.1 bestellt. Der Bereich Verkehrsplanung wurde irrtümlich vergessen. Die Leistung zur Planung der Lph. 6+7 Verkehrsanlagen für den Übergangsbereich vom PfA 9.0 zum PfA 9.1 ist demgemäß eine zusätzliche Leistung, ohne die der Werkserfolg nicht sichergestellt hätte werden können. Die VA ist von den anderen zu erbringenden Leistungen nicht zielführend zu trennen und durch einen anderen AN zu erbringen. Die Beauftragung mit einem neuen AN würde technisch zu erheblichen Schwierigkeiten führen, da dieser keine Vorkenntnisse hätte, die Gewerke eng miteinander verzahnt sind und eine Vielzahl von Schnittstellen zum bestehenden AN vorhanden sind. Der Abstimmungs- und Koordinationsaufwand für alle Beteiligten - beiden AN und Projektleitung - wäre immens und wirtschaftlich unverhältnismäßig. Dazu könnte der beauftragte AN anführen, dass er ohne die Objektplanung Verkehrsanlage seinen Werkvertrag nicht erfüllen kann. Es handelt sich um eine zusätzliche Leistung, da die Leistung fälschlicherweise weder gemäß Hauptvertrag noch bereits bestellten Nachträgen beauftragt wurde.
- 26.08.2025 MKA 24-01 Das Ingenieurbüro Mailänder Ingenieure Consult GmbH ist mit der Lph. 3, 6 und 7 für den PfA 9.0 beauftragt. Im Jahr 2015 wurde die Entwurfsplanung gesamthaft fertiggestellt und abgenommen. Seitdem kam es aufgrund zahlreicher Änderungen der Rahmenbedingungen wie z.B. den Beschlüssen des Projektbeirates und der auch daraus folgenden Verschiebung der Bauzeiten zu vielen Änderungen der Planung, die ebenfalls durch die Mailänder Ingenieure Consult GmbH durchgeführt wurden. Seit April 2018 befindet sich das Projekt in der Bauphase. Sowohl bei der Bauvorbereitung, Erstellung der Ausführungsplanung als auch während des Baus kommt es immer wieder zu Fragestellungen an die Lph. 3 und 6, die zeitnah beantwortet werden müssen. Zudem kommt es zu kurzfristigen Änderungen in der Planung wie z.B. bei den Bauphasen und Sperrzeiten. Konkret handelt es sich im Jahr 2024 um ein Konglomerat verschiedenster Kleinleistungen, die nicht Teil des Hauptvertrages oder bestehender Nachträge sind. Hierzu gehören u.a.: Besprechungen zu offenen Leistungen, die aufgrund der langen Vertragsdauer nicht mehr vom Hauptvertrag abgedeckt sind, Kurzfristige Anpassungen in BifH-Antrag Bf Müllheim, Prüfung und gestalterischen Freigabe der Werkplanung für die Schallschutzwände in Auggen, Prüfen Bedenkenanzeigen und Protokolle von Baubesprechungen, Beantwortung von diversen technischen Fragen zur EP in allen aktuellen Vergabepaketen im Zuge der Lph. 5 und 8, Recherchen und Stellungnahmen zu kurzfristigen, neuen Aspekten wie Baubehelfen, Radwegbreite, Entwässerung und Radabstellanlagen am Bf Müllheim, Beurteilung Zuwendungsfähigkeit bei mehreren VP, zu Abdichtung Stützwand und anderen Fragenstellungen beim VP NBS, Aufbau Wirtschaftsweg an K4946, etc. Diese Leistungen umfassen jeweils nur wenige Stunden und müssen insbesondere unverzüglich durchgeführt werden, damit keine Verzögerungen entstehen. Die Beauftragung der zu erbringenden Leistungen an Dritte würde gemäß den obigen Ausführungen technisch zu erheblichen Schwierigkeiten führen, da ohne die Projektkenntnis die Fragen fachlich nicht adäquat beantwortet werden könnten. Bei vielen Leistungen ist die Erbringung der Leistung durch einen Dritten unmöglich, da konkrete Vorkenntnisse durch die bisherige Planungsdurchführung die Voraussetzung für die Bearbeitung sind. Entsprechend würde es zu Fehlern und Verzögerungen bei der Erbringung der Leistungen kommen, was damit auch die Bauabwicklung und IBN verzögern könnte. Wenn Sperrpausen in der Folge nicht eingehalten werden können und die IBN nicht eingehalten werden kann, hat dies massive Kosten für das Projekt zur Folge.
- 25.08.2025 AO 122 Der Software-Wechsel für die Inbetriebnahme der NBS verschiebt sich von Juni auf August 2025 aufgrund neuer Erkenntnisse im Projektverlauf. Der Umfang der Projektierung und die Einflüsse aus der ETCS L2 und der LZB-Anlage konnten erst mit Vorlage der gesamthaften PT1-Planung von Hitachi bewertet werden. Zu Beginn der Maßnahme konnte dieser Umfang nicht erkannt werden. Die Einflüsse, die aus der PT1/PT2 Projektierung der ETCS L2-Anlage stammen, erfolgten u.a. auf Grund von Richtlinienänderungen, deren Umfang ebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden konnte. Aufgrund dieser Änderungen ist die PT1-Planung noch nicht fertiggestellt und freigeben. Nach Freigabe der PT1 wird zudem eine längere Projektierungszeit (10 Wochen nach Freigabe der PT1) als bisher vorgesehen für die Erstellung der PT2-Planung durch Hitachi erforderlich. Daher verschiebt sich der Software-Wechsel auf August. Da die baulichen Änderungen wie geplant an Ostern und Pfingsten 2025 vorgenommen werden, u.a. mit dem Entfernen der Weiche 4, wird für einen reibungslosen Betriebsablauf ein kleiner Softwarewechsel im Juni 2025 erforderlich. Für diesen kleinen Softwarewechsel ist die zusätzliche Planung notwendig. Im Detail sind folgende Leistungen erforderlich: • Erstellung einer Ausführungsplanung PT1 als Bz. 9.0.1 - Einbau der W08 RSG mit folgenden Vorgaben: - Anpassungen der Fahrstraße (Umfahrzugstraße: W10- W9- W7 wird zur Regelfahrstraße projektiert), - Herauslösung der Fahrstraße über Weiche 10 – W4, - der Weiterleitung des Flankenschutzes der Weiche 10 an das Blocksignal 926 , - die Weiche 4 bleibt weiter hin in der SW und wird am Stellwerk Aufgebaut (Umlaufen der Weiche 4 für die LZB notwendig), - Einbau der Weiche 08: Planung der Variante 2 – Verschließen mit Riegelschloss und Prüferstange inkl. Verplomben und Rotschließung. Diese Änderung war zum Zeitpunkt des Hauptvertrages nicht bekannt. Entsprechend handelt es sich um zusätzliche Leistungen. Die o.g. Planungsleistungen sind nicht Teil des Hauptauftrages oder bestehender Nachträge.Der AN erstellt bereits die PT1-Planung inklusive der Stellwerksplanung für die verschiedenen Bauphasen. Hier hat der LST-Planer die Ortskenntnis und die gesamte bisherige Planung durchgeführt. Er ist sofort arbeitsfähig. Diese Leistung kann von keinem anderen LST Planer technisch, zeitlich und wirtschaftlich ausgeführt werden, um die IBN zu sichern, die bereits auf August 2025 verschoben werden musste und immer noch zeitkritisch ist. Die LST-Planunterlagen sind gesamthaft auf den AN in diesem Projekt gesperrt. Die Sperrung auf einen weiteren AN parallel ist nicht möglich. Im Gewerk LST ist es zwingend erforderlich, zu jeder Zeit sicherzustellen, dass die Planunterlagen nur auf einen LST-Planer gesperrt sind und dass nur ein LST-Planer auf Basis dieser Unterlagen eine Planung erstellt.
- 27.03.2025 Auch in TED EU publiziert
- 13.01.2025 Auch in TED EU publiziert
- 09.01.2025 Auch in TED EU publiziert
- 08.01.2025 Auch in TED EU publiziert
- 08.01.2025 22-03 - Das Ingenieurbüro Mailänder Ingenieure Consult GmbH ist mit der Lph. 3, 6 und 7 für den PfA 9.0 beauftragt. Im Jahr 2015 wurde die Entwurfsplanung gesamthaft fertiggestellt und abgenommen. Seitdem kam es aufgrund zahlreicher Änderungen der Rahmenbedingungen wie z.B. den Beschlüssen des Projektbeirates und der auch daraus folgenden Verschiebung der Bauzeiten zu vielen Änderungen der Planung, die ebenfalls durch die Mailänder Ingenieure Consult GmbH durchgeführt wurden. Seit April 2018 befindet sich das Projekt in der Bauphase. Sowohl bei der Bauvorbereitung, Erstellung der Ausführungsplanung als auch während des Baus kommt es immer wieder zu Fragestellungen an die Lph. 3 und 6, die zeitnah beantwortet werden müssen. Zudem kommt es zu kurzfristigen Änderungen in der Planung wie z.B. bei den Bauphasen und Sperrzeiten. Konkret handelt es sich im Jahr 2022 um ein Konglomerat verschiedenster Kleinleistungen, die nicht Teil des Hauptvertrages oder bestehender Nachträge sind. Hierzu gehören u.a.: Teilnahme an Baubesprechungen und weiteren Besprechungen zur Terminplanung Inbetriebnahme und Bauphasenplanung, Stellungnahmen zu Mehrkostenanzeigen der Bau-AN in den verschiedenen Vergabepaketen, Prüfen, Abstimmungen und Änderungen zur Kostenstruktur der Kostenpläne aufgrund Änderungswünschen der Anlagenbuchhaltung des AG nach Fertigstellung der Kostenpläne, Unterstützung bei weiteren Leistungen in iTWO, Beantwortung von diversen technischen Fragen zur EP in allen aktuellen Vergabepaketen im Zuge der Lph. 5 und 8, Soll-Ist-Vergleiche in der Trassierung, tragwerksplanerische Untersuchungen, Überprüfung von Planungen der Stadt Müllheim zur Parkplatzzufahrt West im Abgleich mit der Planung der DB. Diese Leistungen umfassen jeweils nur wenige Stunden und müssen insbesondere unverzüglich durchgeführt werden, damit keine Verzögerungen entstehen. Die Beauftragung der zu erbringenden Leistungen an Dritte würde gemäß den obigen Ausführungen technisch zu erheblichen Schwierigkeiten führen, da ohne die Projektkenntnis die Fragen fachlich nicht adäquat beantwortet werden könnten. Bei vielen Leistungen ist die Erbringung der Leistung durch einen Dritten unmöglich, da konkrete Vorkenntnisse durch die bisherige Planungsdurchführung die Voraussetzung für die Bearbeitung sind. Entsprechend würde es zu Fehlern und Verzögerungen bei der Erbringung der Leistungen kommen, was damit auch die Bauabwicklung und IBN verzögern könnte. Wenn Sperrpausen in der Folge nicht eingehalten werden können und die IBN nicht eingehalten werden kann, hat dies massive Kosten für das Projekt zur Folge.
- 08.01.2025 AO 120 - Im Zuge einer Konkretisierung im Bauablauf muss der Abzweig der W10 und W4 in Schliengen von Pfingsten auf Ostern 2025 vorgezogen werden. Um den vorzeitigen Ausbau der W4 und des Abzweigs zur W10 früher zu ermöglichen, bedarf es einer Anpassung der Ausführungsplanung PT1 und einer PT2 SWE Anpassung mit einem SWE -Wechsel im SM Modul im ESTW-A Schliengen. Daher sind im Detail folgende Leistungen erforderlich: 1. Erstellung einer Ausführungsplanung PT1 als Bz.9.0 „Ausbau W04 ESTW-A Schliengen“; Folgende technische Gegebenheiten sind hierbei zu beachten und zu beplanen 2. Erstellung der 1. Änderungsmitteilung zur PT1-Planung Bz.9.1 ESTW-A Schliengen Ausgabestand 03: Diese Änderung war zum Zeitpunkt des Hauptvertrages nicht bekannt. Entsprechend handelt es sich um zusätzliche Leistungen. Die o.g. Planungsleistungen sind nicht Teil des Hauptauftrages oder bestehender Nachträge. Der AN erstellt bereits die PT1-Planung inklusive der Stellwerksplanung für die verschiedenen Bauphasen. Hier hat der LST-Planer die Ortskenntnis und die gesamte bisherige Planung durchgeführt. Er ist sofort arbeitsfähig. Diese Leistung kann von keinem anderen LST Planer technisch, zeitlich und wirtschaftlich ausgeführt werden, um die IBN am 16.06.2025 für den Werkerfolg zu sichern. Die LST-Planunterlagen sind gesamthaft auf den AN in diesem Projekt gesperrt. Die Sperrung auf einen weiteren AN parallel ist nicht möglich. Im Gewerk LST ist es zwingend erforderlich, zu jeder Zeit sicherzustellen, dass die Planunterlagen nur auf einen LST-Planer gesperrt sind und dass nur ein LST-Planer auf Basis dieser Unterlagen eine Planung erstellt.
- 08.01.2025 20-22 (2.AO) - Für die Erdbebenbemessung war in Baden-Württemberg bis zum Jahr 2020 die DIN 4149:2005-04 bauaufsichtlich eingeführt und daher für die Bemessung der Tragwerke auf Erdbebensicherheit zum damaligen Zeitpunkt als maßgebend zu betrachten. Für das Frühjahr 2021 wurde die Einführung der neuen Erdbebennorm DIN EN 1998-1/NA:2018-10 angekündigt. Gemäß Bewertung des Bodengutachters ergaben sich daraus ungünstigere Erdbebenbelastungen. Für den Bauwerksbereich war demnach die ermittelte maßgebende Bodenbeschleunigung um 28% (1,15 / 0,9 = 1,28) höher als die maßgebende Bodenbeschleunigung, die nach der alten DIN 4149 ermittelt wurde und liefert für die Erdbebenbemessung entsprechend ungünstigere Einwirkungen. Entsprechend wurde dringend empfohlen zu prüfen, welche Auswirkungen sich aus den Vorgaben der neuen Norm auf die geplanten Bauwerke ergeben. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Leistung, da es zum Zeitpunkt des Hauptvertrages noch die DIN 4149:2005-04 gültig war und auf dieser Basis die statischen Berechnungen durchgeführt wurden. Durch die Novellierung der Norm ist als zusätzliche Leistung eine erneute Berechnung unter den neuen Vorgaben erforderlich. Der AN ist über den Hauptvertrag für die Planung der Verkehrsanlage, für die Objektplanung für Ingenieurbauwerke und für die Tragwerksplanung für die Maßnahmen SÜ B 378 und K4946 in Müllheim beauftragt. Er hat bereits die Berechnungen nach der alten DIN-Norm 4149:2005-04 durchgeführt. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig. Ein neuer AN würde zudem zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Dazu gehört insbesondere, dass für den AG bei Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar ist, welchem AN gegenüber Mängelansprüche zu melden wären. Eine einheitliche Beauftragung und Verantwortung ist daher essenziell und auch in diesem Zusammenhang wirtschaftlich geboten. 22-07 - Um die planfestgestellten Maßnahmen im Zusammenhang mit LAP- und LBP-Maßnahmen umzusetzen, ist die Beauftragung zur Überarbeitung einer Baufreigabeantrag in finanzieller Hinsicht notwendig. Mit zunehmendem Fortschritt der Realisierung hat sich gezeigt, dass die Annahmen des bestehenden BifH-Antrags im Hinblick auf die aktuelle Marktsituation und dem Vorliegen von detaillierten technischen und landschaftsplanerischen Grundlagen nicht mehr zutreffend sind. Das Mitwirken bei der Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln ist gemäß HOAI Anlage 11 als besondere Leistung einzustufen. Die Nachtragsleistung ist weder im Hauptvertrag noch in anderen Vertragsänderungen (Nachträgen) bislang erfasst. Die Planung ist entsprechend als zusätzliche Leistung zu bewerten. Der AN ist über den Hauptvertrag für die Objektplanung Freianlagen mit den Leistungsphasen 3-7 beauftragt. Er hat die Ausführungs- und Ausschreibungsplanung für die bisherigen LBP-Maßnahmen durchgeführt, ist mit den Planfeststellungsunterlagen vertraut und ist entsprechend sofort arbeitsfähig. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig, da ein zweiter AN keinerlei Vorkenntnisse hätte und sich erst vollständig in die vorliegende Planung einarbeiten müsste. Dieser Einarbeitungsaufwand müsste zusätzlich vergütet werden. Auch bei der Projektleitung würden dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen.
- 08.01.2025 NT 21-07 - zur Projektentwicklung und zur Erfüllung der planfestgestellten Maßnahmen im Zusammenhang mit LAP- und LBP-Maßnahmen ist die Beauftragung zur Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für die Rückschnittarbeiten und die planfestgestellte Maßnahmen bezüglich der Vergrämung von Reptilien und Nachtkerzenschwärmer notwendig. Diese Leistung ist im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen, da sich der Umfang der umzusetzenden Maßnahmen nach Planfeststellung vergrößert hat. Der AN ist über den Hauptvertrag für die Objektplanung Freianlagen mit den Leistungsphasen 3-7 beauftragt. Er hat die Ausführungs- und Ausschreibungsplanung für die bisherigen LBP-Maßnahmen durchgeführt, ist mit den Planfeststellungsunterlagen vertraut und ist entsprechend sofort arbeitsfähig. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig, da ein zweiter AN keinerlei Vorkenntnisse hätte und sich erst vollständig in die vorliegende Planung einarbeiten müsste. Dieser Einarbeitungsaufwand müsste zusätzlich vergütet werden. Auch bei der Projektleitung würden dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen.
- 11.09.2024 Auch in TED EU publiziert
- 11.09.2024 117 - Für die LBP-Maßnahme Vs 24 "Rekultivierung von baubedingt in Anspruch genommen Flächen" ist ein Abgleich der Bestandsbiotoptypen vor Beginn der Bautätigkeiten im PfA 9.0 mit den tatsächlich bauzeitlich in Anspruch genommenen Flächen erforderlich. Die Plangrundlagen liegen jedoch digital weder vollständig noch im einheitlichen Format vor: die Planfeststellungsgrenze ist nicht im LBP eingezeichnet, die Grunderwerbsplanung liegt digital nicht vor. Die LBP ist nur als .dwg, nicht als .shape vorhanden. Da ggü. der Planfeststellung z.T. andere Flächen bauzeitlich in Anspruch genommen wurden, wird eine Nachbilanzierung erforderlich. Um diese erstellen zu können, ist zunächste eine Digitalisierung der Plangrundlagen erforderlich. Daher sind im Detail folgende Leistungen erforderlich: - Digitalisierung der Bestandsbiotoptypen, Grunderwerbspläne und Planfeststellungsgrenze - Abstimmung mit der umwelttechnischen Bauüberwachung und Anpassung der Ergebnisse nach deren Prüfung und Ergänzung - Verschneidung der Bestandsbiotoptypen mit den geprüften und freigegebenen tatsächlich bauzeitlich in Anspruch genommenen Flächen Die LBP-Planung stammt aus dem Jahr 2013 bzw. teilweise liegt die Erstellung der Planunterlagen noch länger zurück. Damals gab es von der DB noch keine Vorgaben für die Nutzung von einheitlichen Dateiformaten. Für die Planung der Vs 24 "Rekultivierung von baubedingt in Anspruch genommen Flächen" im gesamten PfA 9.0 ist als Grundlage zwingend erforderlich, die o.g. Pläne digital zu erstellen, um über eine Überschneidung der Pläne den tatsächlichen Eingriff festzustellen und daraus die erforderlichen Maßnahmen abzuleiten. Dieses Vorgehen ist darüberhinaus erforderlich, um gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde nachweisen zu können, dass die tatsächlichen Eingriffe gemäß Planfeststellungsbeschluss ausgeglichen werden. Der AN ist über den Hauptvertrag für die Objektplanung Freianlagen mit den Leistungsphasen 3-7 beauftragt. Er hat die Ausführungs- und Ausschreibungsplanung für die meisten LBP-Maßnahmen durchgeführt und befindet sich bereits in der Planung für die noch offenen Maßnahmen. Er ist mit den Planunterlagen vertraut und ist entsprechend sofort arbeitsfähig. Die Beauftragung eines anderen AN für die Digitalisierung und Nachbilanzierung ist nicht durchführbar, wenn die eigentlichen Maßnahmen wiederum von Mailänder geplant werden. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig, da ein zweiter AN keinerlei Vorkenntnisse hätte und sich erst vollständig in die vorliegende Planung einarbeiten müsste. Dieser Einarbeitungsaufwand müsste zusätzlich vergütet werden. Auch bei der Projektleitung würden dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen (u.a. durch zusätzliche Besprechungen, etc.). Entsprechend würden durch den Wechsel des AN beträchtliche Synergieeffekte, die durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung entstehen, verloren gehen. Ein neuer AN würde zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Dazu gehört insbesondere, dass für den AG bei Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar ist, welchem AN gegenüber Mängelansprüche zu melden wären. Eine einheitliche Beauftragung und Verantwortung für die Herstellung der Planunterlagen mit der damit verbundenen Planung der Maßnahmen ist daher essenziell.
- 10.09.2024 Auch in TED EU publiziert
- 10.09.2024 116 - Nach Erstellung eines Beleuchtungskonzeptes (siehe AO 106) ist als zusätzliche Leistung eine entsprechende Fachplanung für die Beleuchtungsanlagen im Bereich der Überdachung am Bf Müllheim erforderlich. Die Planungsleistung soll mit Anwendung der BIM-Methodik erbracht werden. Im Detail sind folgende Leistungen erforderlich: - Erstellung der Entwurfsplanung Lph. 3 für die Beleuchtungsanlagen im Bereich der Überdachung unter Berücksichtigung des bereits erstellten Beleuchtungskonzepts, der aktuell zugelassenen Leuchtenauswahlliste und Anmerkungen der Fachexperten 50 Hz. Die Planungsleistungen sollen mit Anwendung der BIM-Methodik erbracht werden. - Erstellung der Vergabeunterlagen Lph. 6 (Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis). - Abstimmungstermine mit Dritten, sofern erforderlich Die Zeitschiene sieht folgende Termine vor: • Fertigstellung Lph. 3: 30.09.2024, • Fertigstellung Lph. 6: 31.10.2024. Der AN ist über den Hauptvertrag und die Nachträge 22-14 (EG Müllheim), 20-20 (Überdachung Müllheim) und 20-09 (Gebäude Bf Müllheim) bereits mit den Planungsleistungen für das Empfangsgebäude in Müllheim sowie die Überdachung beauftragt. Er hat die Ortskenntnis und die gesamte bisherige Planung durchgeführt. Er ist sofort arbeitsfähig. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig und würde technisch zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Dazu gehören erheblichen Koordinationsprobleme, da die Leistungen zur Planung des EG und des Daches bereits im Auftrag des AN liegen und es zu Leistungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kommen könnte. Durch die enge Verzahnung wäre es für den AG bei Beauftragung eine zweiten AN auch nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber ggf. Mängelansprüche zu melden wären. Da ein zweiter AN keinerlei Vorkenntnisse hätte und sich erst vollständig in die vorliegende Planung einarbeiten müsste, müsste dieser Einarbeitungsaufwand zusätzlich vergütet werden. Auch bei der Projektleitung würden dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen (u.a. durch zusätzliche Besprechungen, etc.). Entsprechend würden durch den Wechsel des AN beträchtliche Synergieeffekte, die durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung entstehen, verloren gehen. Die Technische Gebäudeausstattung (TGA) ist bereits an den AN vergeben. Die Beleuchtungsplanung muss eng mit der Planung der TGA abgestimmt werden. Um die termingerechte Ausschreibung nicht zu gefährden, ist der zeitliche Vorlauf für ein neues Vergabeverfahren nicht möglich. Das Projekt ist durch vielfache Schnittstellen mit anderen Gewerken, AN und EIU gekennzeichnet. Durch einen weiteren AN würden entsprechend zusätzliche Abstimmungen und Koordination erforderlich sein, die nicht nur Mehraufwand, sondern auch Zeit erfordern, die die rechtzeitige Inbetriebnahme gefährden könnte. Insbesondere auch bei der Projektleitung würden erhebliche Mehraufwendungen entstehen (unter anderem durch zusätzliche Besprechungen, Ortstermine, etc.). Der AN kennt bereits alle technischen Vorgaben, welche bei der Erstellung der Beleuchtungsplanung eingehalten werden müssen. 118 - m Rahmen des NT 21-01 wurde durch den AN ein Gestaltungskonzept für die Schallschutzwände (SSW) in Müllheim und Auggen erarbeitet, das teilweise eine Mischbauweise von Betonelementen, die auf transparenten Elementen aufliegen, vorsieht. Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass diese Stapelung von zwei jeweils für sich zugelassenen Produkten in der vorgesehenen Reihenfolge nicht dem Regelwerk entspricht. Wenn in einem Projekt von dem bei der DB InfraGO AG geltenden Regelwerk abgewichen werden muss, ist eine Unternehmensinterne Genehmigung (UiG) sowie eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) vom Eisenbahn-Bundesamt erforderlich. Diese benötigten Sondergenehmigungen können nach Abstimmung mit den beteiligten Behörden bzw. Verantwortlichen nicht erteilt werden. Daher sind folgende Leistungen erforderlich: • Überarbeitung des Gestaltungskonzepts der Schallschutzwände in Müllheim und Auggen • Zusätzliche Visualisierungen für die Präsentation im Gemeinderat in Müllheim und Auggen sowie ggf. Überarbeitungen gemäß Forderungen der Kommunen Der AN ist über den Hauptvertrag für die Objektplanung Ingenierbauwerke mit den Leistungsphasen 3, 6 und 7 beauftragt. Über den NT 21-01 wurde die Entwicklung eines Gestaltungskonzeptes für die SSW in Müllheim und Auggen durch den AN bereits erstellt. Er ist mit den Planunterlagen vertraut, kennt die Anforderungen der kommunalen Vertreter und ist entsprechend sofort arbeitsfähig. Zudem kann er auf den bereits vorliegenden Visualisierungen aufbauen. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig, da ein zweiter AN keinerlei Vorkenntnisse hätte und sich erst vollständig in die vorliegende Planung einarbeiten müsste. Dieser Einarbeitungsaufwand müsste zusätzlich vergütet werden. Auch bei der Projektleitung würden dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen (u.a. durch zusätzliche Besprechungen, etc.). Entsprechend würden durch den Wechsel des AN beträchtliche Synergieeffekte, die durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung entstehen, verloren gehen. Ein neuer AN würde zu erheblichen Schwierigkeiten führen und voraussichtlich im Ergebnis eine geringere Qualität erbringen, da er das Projekt nicht kennt und nicht auf bereits bestehenden Arbeiten aufbauen kann. Die Planung muss zum 25.09.2024 im Gemeinderat vorgestellt werden, um den Bauablauf mit den genehmigten Sperrpausen einhalten zu können. Mit einem neuen AN ist dieser Termin nicht haltbar, was zu einem Baustopp mit weiteren Zusatzkosten führen würde.
- 09.09.2024 Auch in TED EU publiziert
- 07.09.2024 NA-16 - Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 31.05.2021 wurde auch das Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) geändert. Die Änderungen sind am 01.07.2021 in Kraft getreten. Analog wurde die Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung – ABBV) geändert. Aufgrund dieser Novellierungen von EKrG und ABBV sind als zusätzliche Leistung umfangreiche Anpassungen an der Vereinbarung über eine Eisenbahnkreuzungsmaßnahme nach §§ 3, 12 EKrG inklusive Ablöseberechnung für die Straßenüberführung B378 erforderlich.Die im Rahmen des Nachtrags 15-07 beauftragten drei Überarbeitungen sind bereits abgeschlossen. Die nun zusätzlichen Leistungen waren durch die Gesetzesnovellierung weder zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptauftrages noch des Nachtrages 15-07 bekannt. Der AN ist über den Hauptvertrag und einen bestehenden Nachtrag bereits mit dem Projekt und dem Bauwerk der SÜ B378 im Allgemeinen und der Kreuzungsvereinbarung für die SÜ im Besonderen beauftragt und vertraut. Er hat die Ortskenntnis, ist über alle komplizierten Schnittstellen des Projektes bereits informiert und hat die gesamte bisherige Planung durchgeführt. Er ist sofort arbeitsfähig. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig. Da ein zweiter AN keinerlei Vorkenntnisse hätte und sich erst vollständig in die vorliegende Planung einarbeiten müsste, müsste dieser Einarbeitungsaufwand zusätzlich vergütet werden. Auch bei der Projektleitung würden dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen (u.a. durch zusätzliche Besprechungen, etc.). Entsprechend würden durch den Wechsel des AN beträchtliche Synergieeffekte, die durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung entstehen, verloren gehen.
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