AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Beratung im Bereich Java Migration
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bayerisches Landesamt für Statistik, Fürth
- Veröffentlicht
- 09.10.2024
- Frist (Submission)
- 12.11.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 72000000 — IT-Dienstleistungen
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Das Sachgebiet 24 „Verfahrensentwicklung“ innerhalb des bayerischen Landesamts für Statistik (LfStat) entwickelt für verschiedene Benutzergruppen und Auftraggeber Software-Anwendungen (kleinere und größere Fachanwendungen, Standardkomponente, wiederverwendbare Bibliotheken, usw.). Hauptsächlich wird in Java und JEE bzw. mit dem Ziel des Ablaufs in einer JVM-Umgebung programmiert, der Großteil der Anwendungen verfügt über Benutzeroberflächen und Datenbankanbindung. Die Migration von Oracle Java 8 auf eine alternative Distribution und neuere JVM-Version ist vorgesehen. Besonders betroffen sind auch weitere Infrastrukturkomponente wie JBoss. Das LfStat hat eine zweistellige Anzahl von „Legacy“-Projekten, welche von dieser Migrationsarbeit betroffen sind. Dabei bestehen neben Abhängigkeiten allgemeiner Natur (zB Namespaceänderung in Java / JEE selbst) auch Abhängigkeiten zu bestimmter Middleware (JBoss, Tomcat, usw), teils veralteten Bibliotheksversionen (z.B. Struts 1) und Oracle Java Webstart. Es gilt die bestehenden Verfahren zu Migrieren bzw. dort wo unwirtschaftlich trotz vorliegendem Bedarf entsprechenden Ersatz bereitzustellen. In diesem Kontext wird Beratung zur Unterstützung der Planung, Durchführung und Dokumentation (UML, Enterprise Architect) der Migration der identifizierten Software-Komponenten angefordert.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2025
- Ende
- 31.12.2026
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 45 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 12.11.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.