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Umweltfreundliche Unterhaltsreinigung im Erweiterungsbau des Marie-Elisabeth-Lüders-Hauses
Vergabe-Ergebnis
Dynamik Pro GmbH
Auftragnehmer
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Auftragsgegenstand ist die Unterhaltsreinigung und Sonderreinigung eines Neubaus des Deutschen Bundestages.
- Die zu reinigende Fläche beträgt ca. 38.000 m² Grundfläche mit einer Jahresreinigungsfläche von über 5,6 Mio. m².
- Der Vertrag ist befristet vom 01.10.2026 bis 31.03.2028, der genaue Leistungsbeginn ist flexibel und wird mindestens einen Monat vorher mitgeteilt.
- Es gibt keine garantierte Mindestabnahme; abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Stunden bzw. gereinigter Fläche.
- Besondere Berücksichtigung finden umweltfreundliche Reinigungsmethoden.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
1. Gegenstand der Leistung sind die Unterhaltsreinigung sowie sonstige Reinigungsleistungen und Sonderreinigungen im Erweiterungsbau des Marie-Elisabeth-Lüders-Hauses (EMELH) des Deutschen Bundestages. Des Weiteren ist die Beseitigung von Schneebrettern und Eisschlag an dem Dienstgebäude EMELH des Deutschen Bundestages Vertragsbestandteil. Das EMELH ist eine der Kernliegenschaften des Deutschen Bundestages, dem neben der Büronutzung auch repräsentative Funktionen zukommen soll. Zu den zu reinigenden Flächen gehören Büroräume, Sitzungssäle, Kunstausstellungen und Archive. Die Eröffnung des Gebäudes für den regulären Betrieb steht aus. Die Eröffnung ist für das letzte Quartal 2026 geplant. Bei dem EMELH handelt es sich um ein komplexes Bauprojekt großen Umfanges, was die Fertigstellung wiederholt verzögert hat. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Eröffnungstermin erneut nach hinten verschiebt. Diesem Umstand tragen die Regelungen in Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung Rechnung. 2. Vertrags- und Leistungszeitraum Der Vertrag beginnt am 1. Oktober 2026 und endet am 31. März 2028, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Frühestmöglicher Leistungsbeginn ist ebenfalls der 1. Oktober 2026. Aufgrund der unter Ziffer 1 geschilderten Umstände behält sich die Auftraggeberin (AG) jedoch vor, nach Zuschlagserteilung den Leistungsbeginn auf ein späteres Datum festzulegen. Die AG wird zu diesem Zweck den Auftragnehmer (AN) regelmäßig über den Planungsstand bezüglich der Inbetriebnahme des EMELH informieren. Die AG teilt dem AN den tatsächlichen Leistungsbeginn mindestens einen Monat im Voraus mindestens in Textform mit. Sollte nach Zuschlagserteilung absehbar sein, dass der Leistungsbeginn aufgrund weiterer Verzögerungen beim Eröffnungstermin des EMELH nicht vor dem 1. März 2027 erfolgen würde, teilt die AG dies dem AN unverzüglich mit. In diesem Fall steht beiden Parteien das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung mindestens in Textform zu.
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📅 Laufzeit endet am 31.03.2028
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
5 von 10 Angeboten kamen von kleinen oder mittleren Unternehmen (50 %)
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 GWB vorliegt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
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Auftragnehmer Dynamik Pro GmbH1 Veröffentlichung
- 18.09.2026 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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