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Lizenzierung, Weiterentwicklung und technischer Betrieb eines Kampagnenplanungstools
AOK-Bundesverband eGbR - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts — AOK Baden - Württemberg — AOK Bayern - Die Gesundheitskasse — AOK Bremen/Bremerhaven — AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen — AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen — AOK Nordost - Die Gesundheitskasse — AOK NordWest - Die Gesundheitskasse — AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thürigen — AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse — AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse — AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
Vergabe-Ergebnis
Digital Control GmbH & Co KG
Auftragnehmer
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Beschaffung eines Kampagnenplanungstools inklusive Lizenzierung, Weiterentwicklung und technischem Betrieb.
- Die Plattform soll die Effizienz steigern und Abstimmungsrisiken minimieren.
- Ein Berechtigungssystem für interne und externe Beteiligte ist erforderlich.
- Es handelt sich um ein offenes, standardisiertes Vergabeverfahren.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Die Kampagnenplanung erfolgt derzeit in jeder AOK für ihre eigenen Kampagnen, im AOK-BV für die gemeinschaftlichen Kampagnen separat und unter Einsatz unterschiedlicher Tools. Der Kampagnenplanungsprozess ist durch eine hohe Anzahl interner und externer Beteiligter wie z.B. interne AOK Marketingabteilung, externe Mediaagenturen, externe Kreativagenturen geprägt. Jede AOK-Landesgesellschaft und der AOK-BV haben für Ihre Kampagnen unterschiedliche externe Dienstleister. Vor dem Hintergrund der organisatorischen Komplexität ist das Ziel eine Planungsplattform, die alle Beteiligten entlang des Planungsprozesses über ein Berechtigungssystem Zugriff ermöglicht, Abstimmungen zwischen den Beteiligten vereinfacht, Abstimmungsrisiken minimiert und die Planungssicherheit erhöht. Damit soll eine Effizienzsteigerung erreicht werden.
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Konzept/ Lösung zur Aufgabenstellung + Usability 60 %Qualität
Die Qualität wird anhand der schriftlichen Konzepte mit den Lösungen der Kreativaufgaben bewertet und wie folgt gewichtet: 25% erste Teilaufgabe, 65% zweite Teilaufgabe. Wertungsrelevant ist ebenfalls die Usability des Tools, die mit 10% in die Wertung einfließt. . Es können je Qualitätskriterium (Konzept 1, Konzept 2, Usability) maximal jeweils 10 Punkte erreicht werden, die nach folgender Formel gewichtet werden: Erreichte Punktzahl = (erreichte Punkte Konzept 1*0,25)+(erreichte Punkte Konzept 2*0,65)+(erreichte Punkte Usability*0,1) . Die erreichte Punktzahl wird sodann mit der Punktzahl des Bestangebotes mit der höchsten tatsächlich erreichten Punktzahl (in der Qualität) ins Verhältnis gesetzt: Erreichte Gesamtpunktzahl (Qualität) = (eigene Punktzahl) / (höchste erreichte Punktzahl (Qualität))*10 . Hinweis: Eine Bewertung mit 0 Punkten in mind. einem der (Unter-)Kriterien führt zum Ausschluss des Angebots.
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Angebotspreis 40 %Preis
Die einzelnen bewertungsrelevanten Angebotspreise werden nach der folgenden Formel in Punkte umgewandelt, wobei der Bieter mit dem jeweils geringsten Preis 10 Punkte (Höchstpunktzahl) erhält: Erreichte Punktzahl (Preis) = (niedrigster Angebotspreis) / (eigener Angebotspreis). . Für die Berechnung einer Gesamtpunktzahl werden die einzelnen erreichten Punktzahlen nach folgender Gewichtung addiert: - Punkt 1 des Preisblattes (Implementierung) 25% - Punkt 2 des Preisblattes (Tagessatz) 15% - Punkt 3 des Preisblattes (Lizenzen) 55% - Punkt 4 des Preisblattes (Schulungen) 5% . Erreichte Gesamtpunktzahl (Preis) = (Punkt 1 des Preisblattes*0,25) + (Punkt 2 des Preisblattes*0,15) + (Punkt 3 des Preisblattes*0,55) + Punkt 4 des Preisblattes*0,05)
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht. "(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..." § 135 GWB Unwirksamkeit. "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat..." § 160 GWB Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." § 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer. "(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung oev
Angebote werden eingeholt
Geschätzter Wert 1.002.000 €1 Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen · 80 Tage nach Fristende
Auftragnehmer Digital Control GmbH & Co KGAuftragsvolumen (Rahmen) 1.002.000 €1 Veröffentlichung
- 25.09.2026 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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