AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Rahmenvereinbarung über die Bergung und Beförderung von Leichen und Leichenteilen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Polizeipräsidium Essen, Essen
- Bezugsberechtigte
- Polizeipräsidium Essen
- Veröffentlicht
- 31.10.2024
- Frist (Submission)
- 10.12.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 98370000 — Sonstige Dienstleistungen
- Branche
- Sonstiges
- Rahmen-Höchstwert
- 2.040.000 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Das Leistungspaket beinhaltet alle erforderlichen Bergungsmaßnahmen von Leichen, einschließlich des Einsammelns von Leichenteilen und deren Transport in eine Kühleinrichtung. Die Leichen sind nach Weisung der eingesetzten Beamten/innen zum Städtischen Friedhof (Krematorium) am Hellweg in Essen bzw. zum Hauptfriedhof in Mülheim an der Ruhr auf der Zeppelinstraße oder in eigene Kühleinrichtungen der Vertragspartner zu transportieren. Dementsprechende Kühleinrichtungen sind durch die Vertragspartner vorzuhalten. Die städtischen Vorgaben über die Kühleinrichtungen der städtischen Friedhöfe sind jeweils zu beachten und einzuhalten. Bei Anordnung einer Obduktion sind die Leichen (auch kurzfristig) von den genannten Aufbewahrungsorten zur Rechtsmedizin Essen bzw. zur Rechtsmedizin Duisburg zu transportieren sowie nach Abschluss der Obduktion zurück zum Aufbewahrungsort. Das Bergen eingeklemmter oder verschütteter Leichen ist erst ab dem Zeitpunkt Gegenstand des Auftrags, ab dem die Zugänglichkeit gegeben ist (z.B. nach dem Herausschneiden aus einem Autowrack oder nach der Beseitigung von Gebäudeteilen, durch die eine Leiche verschüttet worden ist). Auch die Bergung mit Booten aus dem Wasser ist nicht Gegenstand des Auftrags, die Wasserleiche ist erst an Land zu übernehmen. — Das Leistungspaket beinhaltet alle erforderlichen Bergungsmaßnahmen von Leichen, einschließlich des Einsammelns von Leichenteilen und deren Transport in eine Kühleinrichtung. Die Leichen sind nach Weisung der eingesetzten Beamten/innen zum Städtischen Friedhof (Krematorium) am Hellweg in Essen bzw. zum Hauptfriedhof in Mülheim an der Ruhr auf der Zeppelinstraße oder in eigene Kühleinrichtungen der Vertragspartner zu transportieren. Dementsprechende Kühleinrichtungen sind durch die Vertragspartner vorzuhalten. Die städtischen Vorgaben über die Kühleinrichtungen der städtischen Friedhöfe sind jeweils zu beachten und einzuhalten. Bei Anordnung einer Obduktion sind die Leichen (auch kurzfristig) von den genannten Aufbewahrungsorten zur Rechtsmedizin Essen bzw. zur Rechtsmedizin Duisburg zu transportieren sowie nach Abschluss der Obduktion zurück zum Aufbewahrungsort. Das Bergen eingeklemmter oder verschütteter Leichen ist erst ab dem Zeitpunkt Gegenstand des Auftrags, ab dem die Zugänglichkeit gegeben ist (z.B. nach dem Herausschneiden aus einem Autowrack oder nach der Beseitigung von Gebäudeteilen, durch die eine Leiche verschüttet worden ist). Auch die Bergung mit Booten aus dem Wasser ist nicht Gegenstand des Auftrags, die Wasserleiche ist erst an Land zu übernehmen. — Das Leistungspaket beinhaltet alle erforderlichen Bergungsmaßnahmen von Leichen, einschließlich des Einsammelns von Leichenteilen und deren Transport in eine Kühleinrichtung. Die Leichen sind nach Weisung der eingesetzten Beamten/innen zum Städtischen Friedhof (Krematorium) am Hellweg in Essen bzw. zum Hauptfriedhof in Mülheim an der Ruhr auf der Zeppelinstraße oder in eigene Kühleinrichtungen der Vertragspartner zu transportieren. Dementsprechende Kühleinrichtungen sind durch die Vertragspartner vorzuhalten. Die städtischen Vorgaben über die Kühleinrichtungen der städtischen Friedhöfe sind jeweils zu beachten und einzuhalten. Bei Anordnung einer Obduktion sind die Leichen (auch kurzfristig) von den genannten Aufbewahrungsorten zur Rechtsmedizin Essen bzw. zur Rechtsmedizin Duisburg zu transportieren sowie nach Abschluss der Obduktion zurück zum Aufbewahrungsort. Das Bergen eingeklemmter oder verschütteter Leichen ist erst ab dem Zeitpunkt Gegenstand des Auftrags, ab dem die Zugänglichkeit gegeben ist (z.B. nach dem Herausschneiden aus einem Autowrack oder nach der Beseitigung von Gebäudeteilen, durch die eine Leiche verschüttet worden ist). Auch die Bergung mit Booten aus dem Wasser ist nicht Gegenstand des Auftrags, die Wasserleiche ist erst an Land zu übernehmen. — Das Leistungspaket beinhaltet alle erforderlichen Bergungsmaßnahmen von Leichen, einschließlich des Einsammelns von Leichenteilen und deren Transport in eine Kühleinrichtung. Die Leichen sind nach Weisung der eingesetzten Beamten/innen zum Städtischen Friedhof (Krematorium) am Hellweg in Essen bzw. zum Hauptfriedhof in Mülheim an der Ruhr auf der Zeppelinstraße oder in eigene Kühleinrichtungen der Vertragspartner zu transportieren. Dementsprechende Kühleinrichtungen sind durch die Vertragspartner vorzuhalten. Die städtischen Vorgaben über die Kühleinrichtungen der städtischen Friedhöfe sind jeweils zu beachten und einzuhalten. Bei Anordnung einer Obduktion sind die Leichen (auch kurzfristig) von den genannten Aufbewahrungsorten zur Rechtsmedizin Essen bzw. zur Rechtsmedizin Duisburg zu transportieren sowie nach Abschluss der Obduktion zurück zum Aufbewahrungsort. Das Bergen eingeklemmter oder verschütteter Leichen ist erst ab dem Zeitpunkt Gegenstand des Auftrags, ab dem die Zugänglichkeit gegeben ist (z.B. nach dem Herausschneiden aus einem Autowrack oder nach der Beseitigung von Gebäudeteilen, durch die eine Leiche verschüttet worden ist). Auch die Bergung mit Booten aus dem Wasser ist nicht Gegenstand des Auftrags, die Wasserleiche ist erst an Land zu übernehmen.
Lose
4 Lose (max. 4 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.04.2025
- Ende
- 31.03.2027
- Verlängerungsoption
- bis zu 1× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 59 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 10.12.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Rheinland, Köln
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.