AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Integrierte Analysen energie- und klimapolitische Maßnahmen zum Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) und zum Nationalen Energie- und Klimaplan (NECP)
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Berlin
- Veröffentlicht
- 05.10.2026
- Frist (Submission)
- 02.11.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 75131000 — Öffentliche Verwaltung
- Branche
- Beratung & Dienstleistungen
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Das BMWE trägt aufgrund seiner Zuständigkeit für die KSG-Sektoren Energiewirtschaft, Industrie und Gebäude sowie seiner Federführung bei der Erstellung des deutschen NECP eine besondere Verantwortung für die Entwicklung und Bewertung energie- und klimapolitischer Maßnahmen. Ziel des Auftrags ist es, das BMWE (Abteilung III) durch quantitative Analysen bei der Konzeption, Bewertung und Weiterentwicklung von Maßnahmen zu unterstützen. Untersucht werden insbesondere die erzielbaren Treibhausgasminderungen, ökonomische Auswirkungen auf öffentliche Haushalte, Unternehmen und Verbrauchergruppen sowie Aspekte der Akzeptanz und Umsetzbarkeit. Die Arbeiten bauen auf bestehenden Gesamtsystem-Modellierungen zu den THG-Projektionen auf und berücksichtigen weitere Wirkungsabschätzungen aus relevanten Quellen. Die Ergebnisse werden entsprechend den Anforderungen von KSG und NECP aufbereitet und transparent hinsichtlich Annahmen, Methoden und Ergebnissen dokumentiert. Ziel ist eine wissenschaftlich fundierte, übersichtliche und technisch nutzbare Entscheidungsgrundlage für die Energie- und Klimapolitik.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.12.2026
- Ende
- 30.11.2029
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 3 Monate
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 03.11.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.