Neubau Kita Kuhweid und MGH Weinheim, Dacharbeiten
KI Die Stadt Weinheim schreibt die Dacharbeiten im Rahmen des Neubaus der Kita Kuhweid und des MGH Weinheim aus.
Gemeinde Schönefeld · Schönefeld · Brandenburg · Kommunaler Auftraggeber
Angebote bis 04.11.2026, 09:00 Uhr (noch 7 Tage)
Das neue Kitagebäude ist ein 2-geschossiger, im EG L-förmiger, Bau mit zum Teil auskragendem Obergeschoss. Es sollen insgesamt 168 Kinder untergebracht werden. Im EG sind Gruppen- und Nebenräume für 60 Krippen- und im OG für 108 Kitakinder geplant. Für ca. 40 Mitarbeiter sind Sozial- und Nebenräume geplant. Im EG wird die Kitaleitung im nördlichen Gebäudeteil untergebracht, sowie ein Büro- und Kursraum für die Kiez-Arbeit. Der Haupteingang ist an dem Vorplatz zum Schwalbenweg hin angeordnet. Die interne Erschließung erfolgt über zwei innenliegende Treppenhäuser und einen zentralen Flur. Im Foyer sind sowohl im EG, als auch im OG die Mensen mit mobilen Trennwandsystemen geplant, welche auch für Aufführungen oder Versammlungen genutzt und in der Fläche erweitert werden können.
Das Gebäude ist in massiver Bauweise als KS-Mauerwerksbau mit Stahlbetondecken und einer Holz-Satteldachkonstruktion im OG geplant. Über dem nördlichen eingeschossigen Gebäudeteil ist ein Stahlbeton-Flachdach geplant. Auf beiden Dachformen ist ein Gründachaufbau mit extensiver Begrünung als Warmdachkonstruktion vorgesehen. Die Fassade bekommt in Teilbereichen eine Vorhangfassade aus Holz und ansonsten eine Vorsatzklinkerschale mit entsprechenden Dämmungen.
Branche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
Die Gemeinde Schönefeld schreibt die Zimmerarbeiten für den Neubau der Kita Schwalbennest aus.
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Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Gewerbeanmeldung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):
Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):
Nachweis der Eintragung in ein Berufsregister (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Nachweis einer Registereintragung
Handelsregisterauszug (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Bieterangabenverzeichnis (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):
GAEB-Austauschdatei (d.84) (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):
Leistungsbeschreibung/ Leistungsverzeichnis mit den geforderten Bieter- und Preisangaben (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Produktdatenblätter (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):
unterzeichnete Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (je Nachunternehmer) (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Eigenerklärung):
unterzeichnete Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung): Bürgschaft
VHB FB 124 - Eigenerklärung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
VHB FB 221 - Preisermittlung (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Eigenerklärung):
VHB FB 223 - Aufgliederung von Einheitspreisen (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Eigenerklärung):
VHB FB 234 - Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
VHB FB 236 - Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Eigenerklärung):
VHB FB - Angebotsschreiben (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Referenzen entsprechend der Eigenerklärung zur Eignung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Referenzen
Angaben zu Arbeitskräften entsprechend dem VHB FB Eigenerklärung (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung): Angaben zu Arbeitskräften
VHB FB 235 - Verzeichnis Leistungen, Kapazitäten anderer Unternehmen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht: "(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. [...]" § 135 GWB Unwirksamkeit: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft. (4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es ausnahmsweise rechtfertigen, die Wirkung des Vertrages zu erhalten. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei öffentlichen Aufträgen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr findet Satz 1 nur auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers Anwendung." § 160 (1) GWB: Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. § 160 (2) GWB: Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht. § 160 (3) GWB: Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Fristnach § 134 (2) GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vor-liegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. §134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Basierend auf 504 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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