AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
BLB NRW Köln / Technische Hochschule Köln, Campus Deutz / Ersatzneubau Gebäude D / Qualitätskontrolle
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln, Köln
- Veröffentlicht
- 06.10.2026
- Frist (Submission)
- 05.11.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71700000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Das zu planende Gebäude D bildet innerhalb des Campus die wichtige östliche Platzkante zum zukünftigen zentralen Campusplatz, und ist mit der Lage zur Gießener Straße und dem Deutzer Ring, gleichzeitig ein wichtiger städtischer Baustein. Das Gebäude muss also gleichzeitig nach innen zum Campus und nach außen, zur umgebenden städtischen Struktur vermitteln. Dabei gilt es, gleichzeitig eine eigenständige Adresse auszubilden, und die zukünftig umgebenden Bauten zu berücksichtigen. Insgesamt ca. 13.118 m2 NUF (1-7) sind für verschiedene Nutzungen für die Fakultät für Informations- Medien- und Elektrotechnik, Zentrale Werkstätten, Hochschulverwaltung und Bibliotheksarchiv umzusetzen. Aufgabe ist es, zusammen mit allen Planungsbeteiligten, das Gebäude D als (Ersatz)neubau zu konzipieren. Das Gebäude D ist sowohl in Hinblick auf die Erstellung, als auch im Hinblick auf die Lebenszykluskosten nachhaltig und wirtschaftlich zu erstellen und zu betreiben. Die Einhaltung der Kostenvorgabe, sind zwingend erforderlich. Um den hohen Anforderungen gerecht zu werden, ist ein Höchstmaß an integraler Planung durch ein interdisziplinäres Team erforderlich.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 64 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 60 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 05.11.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.