AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Korrektur der VAB vom 06.12.2023 mit der Kennung 2023-OJS235-738987-de. Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen und im Enzkreis, bündelfreie Linien 650, 652, 653 und 653A.
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landkreis Böblingen — Landratsamt Enzkreis
- Veröffentlicht
- 18.11.2024
- Notice-Typ
- Vorinformation
- Verfahrensart
- Wettbewerbliches Auswahlverfahren
- CPV-Code
- 60112000 — Transportdienste
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
Beschreibung
Der Landkreis Böblingen beabsichtigt, gemeinsam mit dem Enzkreis, als federführen-de Behörde im Wege eines offenen Verfahrens einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung der bündelfreien Linien 650, 652, 653 und 653A mit Wirkung zum 01.01.2026 (Betriebsbeginn) zu vergeben. Es handelt sich um eine Personenbeförderung im Linienverkehr auf den Linien: Linie 650 Leonberg-Rutesheim-Perouse-Heimsheim-Mönsheim-Wiernsheim Linie 652 Leonberg – Rutesheim – Perouse – Heimsheim – Friolzheim - Tiefenbronn Linie 653 Weissach – Mönsheim – Wimsheim – Friolzheim – Heimsheim – Perouse – Rutesheim - Leonberg Linie 653A Rutesheim-Perouse-Heimsheim-Tiefenbronn-Heimsheim-Friolzheim-Wimsheim- Mönsheim-Wiernsheim(-Lohmersheim) In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 1.142.938 Nutzkilometer pro Jahr. Teilweise werden auf den Linien Gelenkzüge eingesetzt. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz, deren Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne der Landkreise Böblingen und Enzkreis in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Vorinformation seiner Veröffentlichungspflicht nach Art.7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Abschnitt III. verwiesen.