AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Fortschreibung des Landschaftsplans für das Gebiet der Verbandsgemeinde Montabaur
Stammdaten
- Auftraggeber
- Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Montabaur
- Veröffentlicht
- 21.11.2023
- Frist (Submission)
- 21.12.2023
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71240000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Beratung & Dienstleistungen
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen des Leistungsbildes Landschaftsplan gemäß § 23 HOAI, sowie diverse besondere Leistungen. Beauftragter Leistungsumfang ist nach näherer Maßgabe des Vertragsentwurfes die Erbringung von Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4. Die Verbandsgemeinde Montabaur beabsichtigt die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit paralleler Fortschreibung des Landschaftsplanes. Die Größe des Planungsgebiets beträgt 151,41 km². Der Verbandsgemeinde Montabaur gehören 24 Ortsgemeinden sowie die Stadt Montabaur mit ihren 7 Stadtteilen an. Die Verbandsgemeinde Montabaur verzeichnet derzeit 41.360 Einwohner (Stand: 31.12.2022). Der geltende Flächennutzungsplan (FNP) wurde entsprechend der Erfordernisse der Entwicklung der Ortsgemeinden und der Stadt stetig mit Deckblättern fortgeschrieben und bereits mehrfach angepasst. Derzeit läuft die 21. Änderung. Es hat sich gezeigt, dass der seit 2001 wirksame FNP neu aufzustellen ist. Auch der Landschaftsplan (LP), der mit dem FNP im Jahr 2001 aufgestellt wurde, bedarf der Fortschreibung. Die Landschaftsplanung hat nach § 8 BNatSchG die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege überörtlich und örtlich zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zu deren Verwirklichung darzustellen und zu begründen. Als koordinierende und zusammenfassende Fachplanung des Naturschutzes trifft die Landschaftsplanung sowohl Aussagen zum Schutz der Biodiversität (Arten- und Biotopschutz) als auch den planerischen Schutz der Landschaft in ihren biotischen wie abiotischen Bestandteilen und Funktionen wie auch des Landschaftsbildes und der Erholungsvorsorge. Der Landschaftsplan wird als naturschutzfachlicher Planungsbeitrag für die Flächennutzungspläne erstellt und als Darstellungen in den Flächennutzungsplan aufgenommen (§ 1 BauGB, § 5 LNatschG). Soweit von Inhalten und Zielen der Landschaftsplanung in der Flächennutzungsplanung abgewichen wird, ist dies zu begründen (§ 5 Abs. 4 LNatSchG). Der Landschaftsplan ist so anzufertigen, dass eine Übernahme der Zielaussagen in den Flächennutzungsplan möglich ist. Die Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz hinsichtlich der Kartierverfahren und der Erfassung und Verwaltung von Geofachdaten des Naturschutzes sind zu beachten und umzusetzen (§ 4 LNatSchG). Die „Besonderen Nebenbestimmen zur Landschaftsplanung“ zu den Fördergrundsätzen Naturschutz und Landschaftsplanung (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vom 11.07.2022) sind zu beachten. Insbesondere ist zu erwähnen, dass gemäß den zuvor genannten „Besonderen Nebenbestimmungen“ als fachliche Orientierung und Mindestanforderung der Planzeichenkatalog des Bundesamtes für Naturschutz (BfN – Skript 461/2) gilt. Weitere Differenzierungen und flächenschärfere Aussagen sollen dadurch aber nicht ausgeschlossen werden. Bei der Erstellung des LP sollen die Leistungsphasen 1-3 innerhalb von 18 Monaten nach Auftragsvergabe abgeschlossen sein. Die Leistungsphase 4 soll 42 Monate nach Auftragsvergabe abgeschlossen sein.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 31.03.2024
- Ende
- 30.09.2027
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 12 Wochen
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 21.12.2023
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz, Montabaur
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.