AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Esslingen; Linienbündel 6
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landkreis Esslingen, Landratsamt Esslingen
- Veröffentlicht
- 21.11.2024
- Notice-Typ
- Vorinformation
- Verfahrensart
- Wettbewerbliches Auswahlverfahren
- CPV-Code
- 60112000 — Transportdienste
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
Beschreibung
Der Landkreis Esslingen beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des europaweiten, offenen Verfahrens. Die Einleitung des wettbewerblichen Verfahrens erfolgt voraussichtlich im Juli 2024. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste im Linienverkehr und Linienbedarfsverkehr auf den Linien: Linie 151 Wendlingen (N) – Köngen – Wendlingen (N) Linie 152 Wendlingen (N) ZOB - Köngen - Wendlingen (N); Linie 153 Wendlingen (N)ZOB - Köngen - ZOB; Linie 154 Wendlingen (N) – Weinhalde – ZOB; Linie 155 Wendlingen (N) – Unterboihingen – ZOB; Linie 155A Schülerverkehr Wendlingen (N) – Sporthalle im Speck - Schulzentrum; Linie 184 Nürtingen – Zizishausen – Unterensingen – Wendlingen (N) Linie 196 Nürtingen – Oberboihingen – Wendlingen (N); N 15 Wendlingen (N) -Köngen - Unterensingen - Nürtingen - Oberboihingen -Wendlingen(N); On-Demand-Verkehr „Wendlingen und Oberboihingen”; Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3) umfassten Verkehrsdienste sind im ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4 lit. c)) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste bis zur Inbetriebnahme von des Eisenbahninfrastruktur-Projekts „Stuttgart 21“ (voraussichtlich im Dezember 2026) nach derzeitigem Planungsstand auf rund 418.969 Nutzwagenkilometer pro Jahr. Ab 12.12.2026 belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 517.188 Nutzwagenkilometer pro Jahr. Der ÖDLA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG (Linienverkehr gem. § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr gem. § 44 PBefG). Die geänderten Nutzwagenkilometer beinhalten auch Mehrleistungen auf der Linie 184 und die Einführung der Linien 152,153 und N15 sowie Minderleistungen auf den Linien 154 und 155 aufgrund der Einführung eines On-Demand-Verkehrs in Wendlingen und Oberboihingen; das geänderte Fahrplanangebot kann dem aktualisierten ergänzenden Dokument Version 2 (vgl. Abschnitt 2.1.4.) entnommen werden. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDLA sind. Geschützt sind alle Busverkehre und Linienbedarfsverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz)TV-N BW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis Esslingen kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4 lit. a) verwiesen.