Erklärung zur Produktions- und Lieferkapazität (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Um sicherzustellen, dass der künftige Auftragnehmer den Vertrag über die gesamte Laufzeit in angemessener Qualität erfüllen kann - insbesondere durch kontinuierliche Lieferfähigkeit -, benötigen die Auftraggeberinnen Angaben zur beabsichtigten Vergabe von Unteraufträgen (§ 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV).
Hierzu gibt der Bieter an, ob eine Unterauftragsvergabe vorgesehen ist. Falls nicht, gibt der Bieter an, ob die benötigte Menge durch Eigenproduktion oder bestehende Lagerbestände bereitgestellt wird. Der Unterauftragnehmer kann zur Beschleunigung des Verfahrens bereits mit Angebotsabgabe benannt werden, ebenfalls können bereits mit der Angebotsabgabe die im Fall der Unterauftragsvergabe zwingend benötigte Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers sowie die von diesem handschriftlich unterzeichnete "Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB" vorgelegt werden. Die Benennung des Unterauftraggebers sowie die Vorlage der Verpflichtungserklärung sowie der "Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB" muss spätestens auf gesonderte Aufforderung der Auftraggeberin innerhalb einer Frist von 4 Wochen vorgelegt werden.