AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=903330) · Abgerufen am 06.11.2026 13:11 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-758829-2026/

Rahmenvereinbarung über den Druck und die Lieferung von Druckerzeugnissen für die Bundespolizei (BPOL)

Notice-ID: ted-758829-2026 · Procedure-ID: 9912886f-b3fe-49a0-ad1c-e4f8c5f4d53a

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Stammdaten

Auftraggeber
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI, Bonn
Veröffentlicht
01.11.2026
Frist (Submission)
04.12.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
79820000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
Branche
Büro & Verwaltung
Geschätztes Rahmen-Volumen
800.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Mit der Auftragnehmerin wird eine Rahmenvereinbarung über die Datenübernahme und -prüfung, die Druckformherstellung, den Druck, die buchbinderische Verarbeitung und die Lieferung von Druckerzeugnissen für die Bundespolizei (BPOL) geschlossen. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt am 15.02.2027 und endet spätestens am 14.02.2031. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt insgesamt maximal 4 Jahre.

Vertragslaufzeit

Beginn
15.02.2027
Ende
14.02.2031

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
70 Tage

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).