AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Los 13 - Koordinierungsleistungen BNB
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stiftung Gebäudeensemble Joachimsthalsches Gymnasium Templin, Templin
- Veröffentlicht
- 13.12.2024
- Frist (Submission)
- 20.01.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71240000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Gegenstand der hiesigen Ausschreibung in Los 13 sind Gutachter- und Koordinationsleistungen gemäß dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Teile des ehemaligen Gebäudeensembles des Joachimsthalschen Gymnasium in Templin. Das historische, teilweise viergeschossige Schulgebäude setzt sich aus unterschiedlichen Baukörpern und -teilen zusammen, und zwar - dem h-förmigen Unterrichtsgebäude mit ehemaliger Aula und Schulturm, - der Bibliothek und - der ehemaligen Turnhalle sowie - ggf. dem ehemaligen Direktorenwohnhaus (siehe auch Erläuterungen zu den einzelnen Gebäuden, Punkt 6. des Masterplans). Die BNB-Bewertung ist für die Systemvariante ,,Komplettsanierung Unterrichtsgebäude" unter Berücksichtigung des Begleitdokumentes "Hinweise zum Denkmalschutz" für das Bestandsschulgebäude anzustreben. Die in der Gewichtungstabelle mit D gekennzeichneten Kriterien sind somit umzusetzen. Die Leistungen der BNB-Koordination sollen auf der in Los 1 ausgeschriebenen Objektplanung Gebäude aufbauen. Beauftragt werden die Leistungen der Leistungsstufen 1, 3 bis 6 des Leistungsbildes. Es findet eine gestufte Beauftragung statt.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 17.02.2025
- Ende
- 31.08.2029
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 28 Tage
- Bürgschaft
- erforderlich
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 20.01.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, Potsdam
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.