AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
A4 FBE AD Nossen - AD DD-West, beide FR, Los 1 - BOL/BÜ/Objektbetreuung, Los 2 - SiGeKo
Stammdaten
- Auftraggeber
- Die Autobahn GmbH des Bundes - NL Ost, Halle (Saale)
- Veröffentlicht
- 20.12.2023
- Frist (Submission)
- 23.01.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätzter Wert
- 636.492 € (frühestes Los — abweichende Werte je Los siehe „Lose im Detail")
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
- Objektplanung Verkehrsanlagen Lph. 8-9 für die Sanierung Fahrbahn A4 FBE AD Nossen - AD DD-West, beide FR - Objektplanung Ingenieurbauwerke Lph. 8-9 für Verkehrszeichenbrücken und BW 22 - Besondere Leistungen (Kostenkontrolle, Prüfen von Nachträgen, örtliche Bauüberwachung,´ besondere Leistungen Bauoberleitung, örtliche Bauüberwachung, Leistungen bei der Überwachung von Ingenieurbauwerken, Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfristen, Fertigungsüberwachungstahlbau und Korrosionsschutz für Verkehrszeichenbrücken, Tragwerksplanung ) — - Leistungen derSicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination während der Ausführung der Sanierung Fahrbahn A4 FBE AD Nossen - AD DD-West, beide FR
Lose
2 Teilpositionen (in der TED-Quelle als Lots gemeldet, vermutlich Sub-Positionen — Heuristik, siehe Glossar „Teilposition").
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 2 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Auftragswerten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — BOL/ BÜ
- Geschätzter Wert
- 564.199 €
Los 2 — SiGeKo
- Geschätzter Wert
- 72.292 €
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 20.03.2024
- Ende
- 24.10.2030
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 54 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 23.01.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Bundeskartellamt - Vergabekammern des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.