AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Einsammlung, Transport und Verwertung von LVP und sNVP
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landkreis Augsburg, Schwabmünchen
- Veröffentlicht
- 15.01.2024
- Frist (Submission)
- 20.02.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90500000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Entsorgung & Recycling
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
• Einsammlung von Wertstoffen (LVP und sNVP, bestehend aus Metallen, Kunststoffen und Verbunden) aus 240-l und 1.100-l-Behältern im 14-tägigen Rhythmus • Transport zur weiteren Verwertung zur Übernahmestelle von Los 2 Das Abfuhrgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers umfasst folgende Gemeinden: Bobingen, Großaitingen, Hiltenfingen, Klosterlechfeld, Langerringen, Mickhausen, Mittelneufnach, Schwabmünchen, Scherstetten, Untermeitingen, Wehringen Durch die erstmalige Einführung der Erfassung von LVP und sNVP über die Wertstofftonne kann keine exakte Behälterzahl genannt werden. Es ist mit einem Behälterbestand von rund 25.000 240-l-Behältern und rund 2000 1.100-l-Behältern zu rechnen. — • Übernahme der Sammelmengen aus Los 1 • Monatliche Sammelmengenmeldung an die dualen Systeme • Sortierung der Wertstoffe mit Bereitstellung der aussortierten Flüssigkeitskartons an die Systeme • Verwertung der übrigen Sortierfraktionen nach mindestens ökologisch vergleichbaren Anforderungen nach dem VerpackG Die Abfallmengen aus der Wertstofftonne sind aufgrund der Einführung der Wertstofftonne ebenfalls nicht genau bekannt und werden im Mengenbereich von 2.400 t LVP und sNVP abgeschätzt.
Lose
2 Lose — alle Lose Pflicht.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2025
- Ende
- 01.01.2032
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 70 DAYS
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 20.02.2024
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.