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Ausschlussgründe

Ausschlussgründe sind gesetzlich definierte Umstände, die zum zwingenden oder fakultativen Ausschluss eines Bieters aus dem Vergabeverfahren führen.

Das Vergaberecht unterscheidet zwischen zwingenden Ausschlussgründen (§ 123 GWB) und fakultativen Ausschlussgründen (§ 124 GWB). Bei zwingenden Gründen muss der Auftraggeber den Bieter ausschließen, bei fakultativen kann er es.

Zwingende Ausschlussgründe (§ 123 GWB)

Ein Bieter muss zwingend ausgeschlossen werden bei: rechtskräftiger Verurteilung wegen bestimmter Straftaten (Korruption, Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Menschenhandel), Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen (wenn durch Behörde oder Gericht festgestellt).

Fakultative Ausschlussgründe (§ 124 GWB)

Ein Ausschluss liegt im Ermessen des Auftraggebers bei: Insolvenz oder Liquidation, schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, Vereinbarungen mit anderen Unternehmen zur Verzerrung des Wettbewerbs, unzutreffende Eigenerklärungen, erhebliche oder dauerhafte Schlechtleistung bei früheren Aufträgen.

Selbstreinigung

Unternehmen mit Ausschlussgründen können sich durch Selbstreinigung (§ 125 GWB) rehabilitieren: Zahlung von Schadensersatz, aktive Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Verstöße (Compliance-Management).

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