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Bindefrist

Die Bindefrist ist der Zeitraum, in dem ein Bieter an sein abgegebenes Angebot gebunden ist und es nicht zurückziehen oder ändern darf.

Die Bindefrist (auch Zuschlagsfrist) bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Bieter an sein Angebot gebunden ist. Während dieser Frist kann der Bieter sein Angebot nicht widerrufen, ändern oder zurückziehen. Der Auftraggeber kann den Zuschlag innerhalb der Bindefrist erteilen.

Dauer

Die Bindefrist wird vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegt. Übliche Zeiträume sind 30 bis 60 Tage ab Angebotsabgabe. Bei komplexen Verfahren kann die Frist auch länger sein. Eine unangemessen lange Bindefrist kann vergaberechtlich problematisch sein und gerügt werden.

Verlängerung

Vor Ablauf der Bindefrist kann der Auftraggeber die Bieter um eine Verlängerung bitten. Diese ist freiwillig — Bieter sind nicht verpflichtet, einer Verlängerung zuzustimmen. Wer der Verlängerung nicht zustimmt, scheidet aus dem Verfahren aus, ohne Nachteile befürchten zu müssen.

Risiken für Bieter

Während der Bindefrist trägt der Bieter das Kalkulationsrisiko. Steigen Materialpreise oder Löhne nach Angebotsabgabe, muss der Bieter dennoch zum angebotenen Preis liefern. Bei langen Bindefristen sollten Bieter daher Preisgleitklauseln oder Risikozuschläge einkalkulieren.

Ablauf der Bindefrist

Läuft die Bindefrist ab, ohne dass der Auftraggeber den Zuschlag erteilt hat, erlischt die Bindung des Bieters. Der Auftraggeber kann den Zuschlag dann nur noch erteilen, wenn der Bieter einer erneuten Bindung zustimmt.

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