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Gesamtvergabe

Eine Gesamtvergabe liegt vor, wenn ein Auftrag ohne Losaufteilung als ein einziger Auftrag vergeben wird — im Vergaberecht nur ausnahmsweise zulässig.

Eine Gesamtvergabe bedeutet, dass ein öffentlicher Auftrag nicht in Lose aufgeteilt, sondern als einheitlicher Auftrag an ein Unternehmen (oder eine Bietergemeinschaft) vergeben wird. Da das Vergaberecht grundsätzlich die Losaufteilung verlangt, bedarf eine Gesamtvergabe einer Begründung.

Zulässige Gründe

Eine Gesamtvergabe kann gerechtfertigt sein bei: technischer Untrennbarkeit der Leistungen, wirtschaftlichen Vorteilen (wenn eine Gesamtvergabe nachweislich günstiger ist), Gewährleistungs- und Haftungsgründen (wenn eine einheitliche Verantwortung erforderlich ist) oder wenn die Losaufteilung den Auftraggeber unverhältnismäßig belasten würde.

Begründungspflicht

Der Auftraggeber muss die Gründe für den Verzicht auf eine Losaufteilung im Vergabevermerk dokumentieren. Eine fehlende oder unzureichende Begründung ist ein Vergabeverstoß und kann gerügt werden. Vergabekammern prüfen die Begründung für eine Gesamtvergabe besonders streng.

Auswirkungen auf den Wettbewerb

Eine Gesamtvergabe schließt in der Regel kleinere und mittlere Unternehmen vom Wettbewerb aus, da nur große Unternehmen oder Konsortien den Gesamtauftrag bewältigen können. Dies widerspricht dem vergaberechtlichen Ziel der Mittelstandsförderung und wird daher kritisch gesehen.

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