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Nachprüfungsverfahren

Das Nachprüfungsverfahren ist der Rechtsschutz für Bieter bei Vergabeverstößen oberhalb der EU-Schwellenwerte, durchgeführt vor der Vergabekammer.

Das Nachprüfungsverfahren (§§ 155–184 GWB) ist das formelle Rechtsschutzverfahren im Vergaberecht. Es ermöglicht Bietern, Vergabeentscheidungen durch eine unabhängige Instanz — die Vergabekammer — überprüfen zu lassen.

Ablauf

Das Verfahren beginnt mit einem schriftlichen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer. Der Antrag muss die Vergaberechtsverletzung konkret bezeichnen und darlegen, dass dem Antragsteller ein Schaden droht. Die Vergabekammer führt eine mündliche Verhandlung durch und entscheidet in der Regel innerhalb von fünf Wochen.

Aufschiebende Wirkung

Ein zulässiger Nachprüfungsantrag hat automatisch aufschiebende Wirkung: Der Auftraggeber darf den Zuschlag nicht erteilen, bis die Vergabekammer entschieden hat. Dies ist ein starkes Instrument für Bieter, kann aber auch zur Verzögerung des gesamten Vergabeverfahrens führen.

Kosten und Risiken

Das Nachprüfungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Auftragswert und können bei großen Aufträgen erheblich sein. Der unterlegene Beteiligte trägt die Kosten. Bieter sollten daher die Erfolgsaussichten sorgfältig abwägen, bevor sie einen Antrag stellen.

Einschränkung

Das Nachprüfungsverfahren steht nur bei Oberschwellenvergaben zur Verfügung. Im Unterschwellenbereich gibt es keinen vergleichbaren Primärrechtsschutz — Bieter können allenfalls auf dem Zivilrechtsweg Schadensersatz verlangen.

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