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Nachunternehmer

Ein Nachunternehmer (Unterauftragnehmer) ist ein Unternehmen, das vom Hauptauftragnehmer mit der Ausführung von Teilleistungen beauftragt wird.

Nachunternehmer — auch Subunternehmer oder Unterauftragnehmer genannt — führen Teilleistungen eines öffentlichen Auftrags im Auftrag des Hauptauftragnehmers aus. Sie stehen in keinem direkten Vertragsverhältnis zum öffentlichen Auftraggeber.

Vergaberechtliche Regelung

Der Einsatz von Nachunternehmern ist grundsätzlich zulässig. Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen jedoch festlegen, dass bestimmte kritische Aufgaben vom Bieter selbst ausgeführt werden müssen. Der Bieter muss in seinem Angebot angeben, welche Teile der Leistung er durch Nachunternehmer erbringen lassen will.

Benennung

Der Auftraggeber kann die Benennung der Nachunternehmer bereits im Angebot verlangen. Spätestens vor Zuschlagserteilung muss der Bieter die Nachunternehmer benennen und deren Eignung nachweisen. Der Auftraggeber kann einen Nachunternehmer ablehnen, wenn dessen Eignung nicht nachgewiesen wird.

Abgrenzung zur Eignungsleihe

Beim einfachen Nachunternehmereinsatz nutzt der Bieter den Nachunternehmer zur Leistungsausführung. Bei der Eignungsleihe hingegen stützt sich der Bieter auf die Kapazitäten des Nachunternehmers, um die Eignungsanforderungen zu erfüllen. Die Eignungsleihe erfordert eine Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers.

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