Rüge
Die Rüge ist eine formale Beanstandung eines Vergabeverstoßes gegenüber dem Auftraggeber und Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren.
Die Rüge ist im Vergaberecht ein zwingender Verfahrensschritt vor der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Gemäß § 160 Abs. 3 GWB muss ein Bieter, der einen Vergabeverstoß erkennt, diesen unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber rügen.
Fristen
Die Rüge muss „unverzüglich" erfolgen, was in der Praxis maximal 10 Kalendertage nach Kenntnis des Verstoßes bedeutet. Verstöße, die aus der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden. Wird die Rügefrist versäumt, ist ein späterer Nachprüfungsantrag unzulässig — unabhängig davon, ob ein Verstoß tatsächlich vorliegt.
Form und Inhalt
Die Rüge bedarf keiner besonderen Form, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich (per E-Mail oder Brief) erfolgen. Sie muss den konkreten Vergabeverstoß bezeichnen und den Auftraggeber auffordern, den Verstoß zu beseitigen. Eine allgemeine Beschwerde reicht nicht aus.
Reaktion des Auftraggebers
Der Auftraggeber muss der Rüge innerhalb von 15 Kalendertagen abhelfen oder die Ablehnung mitteilen. Hilft der Auftraggeber nicht ab, kann der Bieter innerhalb von 15 Tagen nach Zugang der Ablehnung einen Nachprüfungsantrag stellen.
Praxistipp
Die Rügepflicht ist eine der häufigsten Fallstricke im Vergaberecht. Bieter sollten bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Vergabeverfahrens lieber eine Rüge zu viel als eine zu wenig aussprechen. Die Rüge wahrt Rechte und kostet (im Gegensatz zum Nachprüfungsverfahren) kein Geld.
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