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Wertgrenze

Wertgrenzen bestimmen, ab welchem Auftragswert welche Vergabeverfahren angewendet werden müssen.

Wertgrenzen sind Schwellenwerte, die bestimmen, welches Vergabeverfahren für einen Auftrag angewendet werden muss. Sie bilden ein gestaffeltes System: Je höher der Auftragswert, desto formalisierter das Verfahren.

Stufensystem

Typische Stufen (die konkreten Werte variieren je nach Auftraggeber): Bis ca. 1.000 EUR: Direktvergabe ohne formales Verfahren. Bis ca. 25.000 EUR: Verhandlungsvergabe / Freihändige Vergabe. Bis Schwellenwert: Öffentliche Ausschreibung nach UVgO/VOB/A. Ab Schwellenwert: EU-weites Verfahren nach VgV/VOB/A Abschnitt 2.

Regionale Unterschiede

Die Wertgrenzen im Unterschwellenbereich werden von den Bundesländern und Kommunen individuell festgelegt. Manche Bundesländer haben deutlich höhere Wertgrenzen für vereinfachte Verfahren, andere halten sich eng an die Vorgaben der UVgO. Bieter sollten die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes kennen.

Schätzung des Auftragswertes

Maßgeblich für die Wertgrenze ist der geschätzte Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. Der Auftraggeber muss den Wert sorgfältig schätzen — eine absichtliche Unterschätzung zur Umgehung höherer Vergabeanforderungen ist vergaberechtswidrig.

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