Direktvergaben und VEAT: Was Bieter wissen müssen

Was ist eine Direktvergabe? Wie erkennt man eine VEAT-Bekanntmachung und welche Rechte haben Wettbewerber in der Stillhaltefrist?

Was ist eine Direktvergabe?

Eine Direktvergabe ist die Beauftragung eines Unternehmens, ohne zuvor einen Wettbewerb durchzuführen. Das öffentliche Vergaberecht lässt dies nur in eng definierten Ausnahmefällen zu — etwa bei extremer Dringlichkeit, bei Alleinstellungsmerkmalen eines Anbieters oder bei sehr kleinen Auftragswerten (bis 1.000 EUR netto ohne Vergabeverfahren). Im Unterschwellenbereich sind Direktvergaben häufiger und mit weniger Formalia verbunden als im Oberschwellenbereich.

Was ist eine VEAT-Bekanntmachung?

VEAT steht für Voluntary Ex-Ante Transparency Notice — auf Deutsch: freiwillige Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht. Möchte ein Auftraggeber im Oberschwellenbereich einen Auftrag ohne vorherigen EU-weiten Wettbewerb vergeben (Direktvergabe), kann er diese Absicht freiwillig vorab bekanntmachen — eine Pflicht dazu besteht nicht. Der Zweck ist Rechtssicherheit: Wer eine VEAT veröffentlicht und die 10-tägige Stillhaltefrist abwartet, schützt den Vertrag vor einer späteren Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 GWB. Die VEAT erscheint auf TED (Tenders Electronic Daily) und gibt übergangenen Wettbewerbern die Möglichkeit, innerhalb der Stillhaltefrist von 10 Kalendertagen tätig zu werden.

Die 10-Tage-Stillhaltefrist

Schließt der Auftraggeber den Vertrag frühestens 10 Kalendertage nach Veröffentlichung der VEAT, ist eine spätere Feststellung der Unwirksamkeit ausgeschlossen (§ 135 Abs. 3 GWB). Ein früherer Abschluss ist möglich, verliert aber diesen Schutz. In diesem Zeitfenster können übergangene Wettbewerber:

  • Eine Rüge beim Auftraggeber einreichen
  • Einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer stellen
  • Einen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vergabe beantragen

Nach Ablauf der Frist und Vertragsschluss sind die Möglichkeiten erheblich eingeschränkt. Handeln Sie daher schnell, wenn Sie eine VEAT entdecken, die Ihren Markt betrifft.

Wie erkenne ich eine VEAT?

VEAT-Bekanntmachungen sind auf oeffentlichevergabe.de und TED unter dem Formulartyp "dir-awa-pre" (Voluntary Ex-Ante Transparency) gekennzeichnet. AusschreibungsRadar zeigt VEATs mit einem eigenen Badge und einem Countdown der verbleibenden Stillhaltefrist. Über den VEAT-Filter in der Suche können Sie gezielt nach laufenden Direktvergaben in Ihrer Branche suchen.

Wann ist eine Direktvergabe zulässig?

Im Oberschwellenbereich sind Direktvergaben (ohne VEAT) nur in sehr engen Ausnahmen erlaubt:

  • Dringende Gründe: Bei extremer Not, die nicht vorhersehbar war und dem Auftraggeber nicht zuzurechnen ist. Normale Planungsfehler reichen nicht aus.
  • Technisches Alleinstellungsmerkmal: Nur ein einziger Anbieter kann die Leistung technisch erbringen. Das muss dokumentiert und begründet sein.
  • Vertraulichkeit: Staatsgeheimnisse oder Sicherheitsbeschaffungen können einen besonderen Rahmen rechtfertigen.
  • Ergänzungsaufträge: Zusätzliche Leistungen beim bestehenden Auftragnehmer, wenn ein Wechsel unverhältnismäßig wäre — aber nur unter strengen Voraussetzungen.

Was tun bei einer rechtswidrigen Direktvergabe?

Wenn Sie vermuten, dass ein Auftraggeber einen Auftrag ohne rechtfertigenden Grund direkt vergeben hat oder vergeben will, stehen Ihnen folgende Wege offen:

  1. Rüge: Informieren Sie den Auftraggeber schriftlich über den vermuteten Vergaberechtsverstoß. Bei Anträgen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Direktvergabe (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB) ist eine vorherige Rüge nicht erforderlich (§ 160 Abs. 3 Satz 2 GWB).
  2. Nachprüfungsantrag: Beantragen Sie bei der zuständigen Vergabekammer eine Überprüfung. Bei laufender Stillhaltefrist kann das Verfahren die Vergabe noch stoppen.
  3. Feststellungsantrag: Wenn der Vertrag bereits geschlossen wurde, können Sie unter Umständen die Unwirksamkeit des Vertrags feststellen lassen (§ 135 GWB).

Die Durchsetzung erfordert schnelles Handeln: Fristen im Nachprüfungsverfahren sind kurz. Konsultieren Sie im Zweifel einen auf Vergaberecht spezialisierten Anwalt.

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