AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Gemeinden Bernhardswald und Wenzenbach: Beschaffung von Schülerbeförderungsleistungen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Gemeinden Bernhardswald und Wenzenbach, Bernhardswald und Wenzenbach
- Veröffentlicht
- 27.03.2026
- Frist (Submission)
- 27.04.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 60130000 — Transportdienste
- Branche
- Verkehr & Logistik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Gemeinden Bernhardswald und Wenzenbach beschaffen ab dem Schuljahr 2026/2027 für Schüler und Schülerinnen die Beförderungsleistungen im freigestellten Schulverkehr mit Bussen für vier Jahre zu und von den Grund- und Mittelschulen in den Gemeinden Wenzenbach und Bernhardswald verbunden mit einer einmaligen, einseitigen Verlängerung Option für die nächsten beiden Schuljahre. Detaillierte Informationen zum Standort der Schule und den Haltestellen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den Anlagen hierzu.
Lose
5 Lose (max. 5 pro Bieter).
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 5 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Erfüllungsorten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — Schulbuslinie 1 Bernhardswald
- Erfüllungsort
- Bernhardswald
Los 2 — Schulbuslinien 2a und 2b Bernhardswald
- Erfüllungsort
- Bernhardswald
Los 3 — Schulbuslinie 3 Wenzenbach
- Erfüllungsort
- Wenzenbach
Los 4 — Schulbuslinie 4 Wenzenbach
- Erfüllungsort
- Wenzenbach
Los 5 — Schulbuslinie 5 Wenzenbach
- Erfüllungsort
- Wenzenbach
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 15.09.2026
- Ende
- 26.07.2030
- Verlängerungsoption
- bis zu 1× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 6 Monate
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 27.04.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Mittelfranken, Vergabekammer Nordbayern, Ansbach
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.