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Wärmelieferungsvertrag zwischen der AVA Velsen GmbH und dem EVS BioMasseZentrum
EVS BioMasseZentrum GmbH · Saarbrücken · Saarland
Beschreibung
Die EVS BMZ GmbH errichtet eine Vergärungsanlage für Bio- und Grüngut, als kontinuierliche Vollstromanlage mit nachgeschalteter Kompostierung, das EVS BioMasseZentrum (EVS BMZ), auf einem an die thermische Abfallverwertungsanlage Velsen (AVA Velsen) angrenzenden Grundstück. Das EVS BMZ ist für eine Durchsatzkapazität von 60.000 Tonnen/Jahr ausgelegt. Das eingesetzte Material besteht überwiegend aus dem saarlandweit über die Biotonne gesammelten Biogut (55.000 t/a) sowie dem erforderlichen Anteil an Strukturmaterial (Grüngut; 5.000 t/a). Die Genehmigung der Anlage erfolgt zunächst als Erweiterung der AVA Velsen, da umfangreiche technische Verknüpfungen der beiden Anlagen entstehen werden (Mitverbrennung geruchs- und methanbeladener Abluft des EVS BMZ in der AVA Velsen, Wärmeversorgung des EVS BMZ aus der AVA Velsen, Verwertung von Rest- und Störstoffen des BioMasseZentrums in der AVA Velsen), sowie umfangreiche standortbezogene Kooperationen. EVS GAV mbH ist Eigentümerin der Abfallverwertungsanlage Velsen und hat diese an die AVA Velsen GmbH verpachtet. Sie ist ferner zuständig für den Bau und den Betrieb von Einrichtungen, die der Nutzung des Abfallheizkraftwerks dienen. AVA Velsen GmbH, eine gemeinsame Gesellschaft der EVS GAV mbH– einer Tochtergesellschaft des Entsorgungsverband Saar – und der EEW Energy from Waste Saarbrücken GmbH, ist für den Betrieb des Abfallheizkraftwerks Velsen (nachfolgend auch: „AHKW“) zuständig. EVS BMZ strebt die kostengünstige und umweltfreundliche Sicherung des Wärmebedarfs für den Betrieb des BioMasseZentrums, insbesondere als Prozesswärme u. a. für die Trocknung flüssigerer Gärreste an. AVA Velsen ist bereits Fernwärmeerzeugerin und verfügt über ein für eine potenzielle Lieferung an ein benachbartes BioMasseZentrum reserviertes Wärmekontingent. Die Vertragspartner werden einen Anschluss des AHKW an das BioMasseZentrum realisieren, um eine langfristige Wärmeauskopplung mit einer Leistung von bis zu 4 MWth aus dem AHKW für das EVS B
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Energie & Umwelt
Ausschreibung für einen Wärmelieferungsvertrag zur Direktversorgung eines BioMasseZentrums mit Fernwärme aus einer thermischen Abfallverwertungsanlage.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Verschmutzungsvermeidung
- Sonstige soziale Kriterien
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Es gelten die Fristen nach § 160 Abs. 3 GWB. Auf § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich verwiesen. Um eine Korrektur einer Entscheidung im Vergabeverfahren zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag informiert hat und 15 Kalendertage bzw. nach Versendung der Information per Fax oder auf elektronischen Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB, insbesondere § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 22.09.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
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