SPGK_ABS 46/2 BA 3 - VE08_BAU_KIB02_EÜ Lippe inkl. Anschwenkung
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
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Branche „Bauwesen & Infrastruktur" · kostenlos · Ein-Klick-Abmeldung · DSGVO-konform
Beschreibung
Streckenausbau Verschwenkungsbereich - Neubau EÜ Lippe - Neubau Erdbauwerk (Damm, Entwässerung, Versickerungsbecken) - Oberbauarbeiten (Gleise, Weiche) - Kabeltiefbau (Kabelverlegung LST, Kabelführungssysteme, Signalgründungen, Kabelverlegung TK)
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für den Streckenausbau im Verschwenkungsbereich der Lippe, inklusive Neubau einer Eisenbahnüberführung, Erdbauarbeiten, Oberbauarbeiten und Kabeltiefbau.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.195 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsmodifikation
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Modifikation aufgrund unvorhersehbarer Umstände
37 Veröffentlichungen
- 30.03.2026 052 Mit Vergabe der Bauleistung war nicht ersichtlich, dass die organischen Fremstoffe >10-20% in bestimmten Bereichen des zu verwertenden Oberbodens enthalten sind. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da die Verwertung des Oberbodens weiterhin notwendig ist, eben unter geänderten Umständen, die vorher nicht absehbar waren. 053 Im Rahmen der prüftechnischen Bewertung wurde am 22.09.2023 eine zusätzliche Bearbeitung der Nahtübergänge der Diagonalen an den Knotenblechen der Stahlüberbauten gefordert. Für die Überbauten 2 (Gleis 2279) und 3 (Gleis 2270b) erfolgt daher eine kerbgruppenbezogene Nachbearbeitung entsprechend der Prüfanforderung, analog zur bereits verhandelten Ausführung am Überbau 1. Die konstruktive Ausbildung, Funktion und Terminlage bleiben unverändert. Die zusätzliche Bearbeitung ergibt sich aus der prüfseitigen Vorgabe vom 22.09.2023 zur Berücksichtigung korrigierter Nennspannungen nach prEN 1993 1 9, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen war. Die Nachqualifizierung der Nahtübergänge an den Diagonalen ist erforderlich, um den geforderten Kerbgruppenstandard (K112/K90) sicherzustellen.
- 27.03.2026 015 Die Änderung erfolgt gemäß Fallgruppe 2, da die Beschaffung und der Einbau der Fangleisten für die Schienenauszugsvorrichtungen auf Überbau 2 und 3 im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen sind. Die ursprünglich vorgesehene Beistellung entfällt, sodass die Organisation über den Auftragnehmer erfolgt. Die Maßnahme ist erforderlich, um die funktionsfähige Herstellung der Schienenauszugsvorrichtungen sicherzustellen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die Arbeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bauwerksmontage stehen. Eine alternative Durchführung würde zusätzliche Schnittstellen- und Koordinationsrisiken verursachen. Die Arbeiten erfolgen daher als zusätzliche Leistung durch den bestehenden Auftragnehmer. 016 Die Änderung erfolgt gemäß Fallgruppe 2, da die Neuverlegung der UG-Leitung im Bereich km 24,7–24,9 in einem Kabelkanal Gr. I sowie der Rückbau des vorhandenen Kabelkanals im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen sind. Die Maßnahme ist erforderlich, um die angeordnete Leitungsführung fachgerecht umzusetzen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die Arbeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit den laufenden Tiefbau- und Kabelarbeiten stehen. Eine alternative Durchführung würde zusätzliche Schnittstellen und Koordinationsaufwand verursachen. Die Leistungen erfolgen daher als zusätzliche Leistung durch den bestehenden Auftragnehmer. 017 Die Erneuerung der UG-Leitung im Bereich km 24,7–24,9 ist im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten. Die Notwendigkeit ergibt sich im Zuge der Bauausführung sowie im Zusammenhang mit der angeordneten Erneuerung des Kunststoffkabelkanals (AVA 089).Die Leistung ist technisch erforderlich, um eine funktionsfähige Leitungsinfrastruktur im Baufeld sicherzustellen. Eine Vergabe an einen anderen Auftragnehmer ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da die Arbeiten unmittelbar an die laufenden Kabeltiefbauleistungen anschließen. Eine Fremdvergabe würde zusätzliche Schnittstellen, Bauablaufstörungen und Mehrkosten verursachen. 019 Im Zuge der Erdarbeiten wurden im Baubereich außer Betrieb befindliche Bahnkabel festgestellt, die die Herstellung des Planums und der OLA Mastfundamente behinderten. Da im Vertrag keine Leistung zum Rückbau und zur Entsorgung solcher Kabel vorgesehen ist, erfolgt die Ausführung als zusätzliche Leistung gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B. Der Gesamtcharakter des Vertrages bleibt unverändert. Die vorhandenen, außer Betrieb befindlichen Kabel wurden während der Erdarbeiten festgestellt und verhinderten den Baufortschritt. Eine vertragliche Grundlage zur Entfernung und Entsorgung besteht nicht. Die Arbeiten sind notwendig zur Erfüllung des Bau Soll und technisch nur durch den AN selbst durchführbar, da sie in die bestehenden Erdarbeiten, Sicherheitsmaßnahmen und Logistik integriert sind. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar. Der Gesamtcharakter des Bauvertrags bleibt unverändert. 020 Die Bauüberwachung und Siemens stellten im März/April 2025 zusätzliche Anforderungen an die Kabelverlegung, die im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten waren. Die Kabel mussten neu verlegt, Abzweige hergestellt, Kabeltröge geöffnet und Sicherungsmaßnahmen errichtet werden. Ein Auftragnehmerwechsel war technisch und wirtschaftlich nicht möglich, da die Arbeiten unmittelbar mit den laufenden LST Prozessen verbunden sind. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert.
- 12.03.2026 34 Handstopfarbeiten als Sofortmaßnahme Fort Flam (AvA 055)
- 17.02.2026 117 - Die Änderung erfolgt gemäß Fallgruppe 2, da der vorgezogene Einsatz der Rüttelstopfsäulen zur Baugrundverbesserung im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen war. Die Maßnahme war technisch erforderlich, um die Oberleitungsarbeiten während der Sperrpause effizient zu entzerren und einen termingerechten Bauablauf sicherzustellen. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen nicht möglich, da die Rüttelstopfsäulen im direkten Zusammenhang mit bereits laufenden Bodenverbesserungsmaßnahmen stehen. Eine alternative Durchführung hätte erhebliche Zusatzkosten, Koordinationsaufwand und Sicherheitsrisiken verursacht. Die Arbeiten werden daher durch den bestehenden Auftragnehmer als zusätzliche Leistung ausgeführt.
- 11.02.2026 Die Änderung erfolgt gemäß Fallgruppe 2, da die Vorleistungen für die Kampfmittelsondierung im Bereich km 24,45–24,7 im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen sind. Die Maßnahmen umfassen Einebnen des Baufeldes, Abziehen von Gleisschotter und Herstellung der Anrampung zur Überfahrt über das Anschwenkungsgleis inkl. Rückbau und sind erforderlich, um die fachgerechte Durchführung der Sonde sowie die anschließende Baugrundverbesserung mittels Rüttelstopfsäulen sicherzustellen.Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die Tiefbauarbeiten nur durch den bestehenden Auftragnehmer ausgeführt werden können. Eine alternative Durchführung verursacht zusätzliche Sperrzeiten, Koordinationsaufwand und erhöhte Kosten. Die Arbeiten erfolgen daher als zusätzliche Leistung durch den bestehenden Auftragnehmer.
- 11.02.2026 105 - Die Änderung erfolgt gemäß Fallgruppe 2, da die Herstellung der Tiefenentwässerung von km 24,45 bis 24,7 sowie der Versickerungsmulde bahnlinks im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen ist. Die Maßnahmen sind erforderlich, um die fachgerechte Entwässerung des Gleisoberbaus sicherzustellen und die Übergabe an den benachbarten Auftragnehmer ordnungsgemäß zu gewährleisten. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die Arbeiten im Übergangsbereich des bestehenden Auftragnehmers erfolgen. Eine alternative Durchführung verursacht zusätzlichen Koordinationsaufwand und mögliche Verzögerungen. Die Arbeiten erfolgen daher als zusätzliche Leistung durch den bestehenden Auftragnehmer. 119 - Die Änderung erfolgt gemäß Fallgruppe 2, da die Herstellung der Verbindung der Achszähler auf den Überbauten 2 und 3 zu den Kabelkanälen Gr. I im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen ist. Die Maßnahme ist erforderlich, um die Achszähler korrekt anzubinden und den Bauwerkszustand planmäßig sicherzustellen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die Arbeiten im Baufeld des Auftragnehmers auf dem Bauwerk stattfinden. Eine alternative Durchführung verursacht zusätzlichen Koordinationsaufwand und mögliche Verzögerungen. Die Arbeiten erfolgen daher als zusätzliche Leistung durch den bestehenden Auftragnehmer. 115 - Die Änderung erfolgt gemäß Fallgruppe 2, da die Öffnung der 760er Weiche, der Ausbau und Wiedereinbau des Herzstücks sowie die Durchführung von Stopfarbeiten nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrags waren. Die Maßnahmen waren technisch erforderlich, um die ordnungsgemäße Ausführung der Gleisarbeiten sicherzustellen. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aufgrund des unmittelbaren technischen Zusammenhangs mit der laufenden Maßnahme nicht möglich. Eine Vergabe an Dritte hätte zusätzliche Sperrpausen, Sicherheitsmaßnahmen und Koordinationsaufwand verursacht und wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden gewesen.
- 11.02.2026 008 - Die Änderung erfolgt gemäß Fallgruppe 2, da der vorgezogene Einsatz der Rüttelstopfsäulen zur Baugrundverbesserung im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen war. Die Maßnahme war technisch erforderlich, um die Oberleitungsarbeiten während der Sperrpause effizient zu entzerren und einen termingerechten Bauablauf sicherzustellen. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen nicht möglich, da die Rüttelstopfsäulen im direkten Zusammenhang mit bereits laufenden Bodenverbesserungsmaßnahmen stehen. Eine alternative Durchführung hätte erhebliche Zusatzkosten, Koordinationsaufwand und Sicherheitsrisiken verursacht. Die Arbeiten werden daher durch den bestehenden Auftragnehmer als zusätzliche Leistung ausgeführt.
- 11.02.2026 010 - Die Änderung erfolgt gemäß Fallgruppe 2, da die vorbereitenden Arbeiten für die Bergung der Anomalie unterhalb des Anschwenkungsgleises bei km 24,6 im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen sind. Die Maßnahmen umfassen Gleisrückbau, Schotter- und Bodenaushub, Baugrubenverfüllung, Schottereinbau, Gleiswiederherstellung und Stopfarbeiten und sind erforderlich, um die fachgerechte Bergung durch das Kampfmittelunternehmen sicherzustellen.Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die Tiefbau- und Gleisarbeiten nur durch den bestehenden Auftragnehmer ausgeführt werden können. Eine alternative Durchführung verursacht zusätzliche Sperrzeiten, Abstimmungsaufwand und erhöhte Kosten. Die Arbeiten erfolgen daher als zusätzliche Leistung durch den bestehenden Auftragnehmer.
- 23.05.2025 MKA 052 Die Lichtraummessungen für die aufgestellten und gegründeten Signale sind zwingend zur Inbetriebnahme des eingleisigen Abschnitts notwendig. Die Erstellung des Engstellenverzeichnisses ist Hauptvertragsleistung, nicht jedoch die Vermessung selbst. Die Erstellung des Engestellenverzeichnisses ist die Folge aus der Messung, die fehlend im LV ist. Eine eigenständige dafür vorgesehene Vermessung mit einem Wechsel des AN zu versehen, würde zur Folge haben, dass die einzusetzende Messkolonne doppelt beauftragt werden würde (Schlussvermessung und Lichtraum). Alle Leistungen und Maschinen, die hier eingesetzt sind und bereits auf der Baustelle vorhanden sind, müssten doppelt eingesetzt werden. Die Ortskenntnis ist nicht vorhanden, sowie das Einmessen auf der Baustelle und Erstellung der Messdaten würden doppelt anfallen. Weiter würden alle auftretenden PM Kosten zur Koordinierung hier erneut anfallen.
- 22.05.2025 MKA 076 Die Kabelverlegearbeiten sind zwingend zur weiteren Baufeldfreiheit notwendig. Ohne die Kabelverlegearbeiten und den anschließenden Umschluss der Kabel, ist die Weiterarbeit nicht möglich - dazu zählen: die Erstellung der Baugruben, Bodenaushub, Herstellung Rüttelstopfsäulen, Kampfmittelsondierung. Ein Wechsel des AN hätte weitreichende wirtschaftliche Folgen. Die Vergabe der Leistung, und auch die tatsächlich notwendige Leistungserbringung ab sofort, müsste gewährleistet sein. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Fortführung der Arbeiten nicht gewährleistet werden. Dies wiederum hätte einen Baustopp und Mehrkosten zur Folge. Bei Wechsel des AN würden alle Leistungen und Maschinen die auf der Baustelle vorhanden sind, doppelt anfallen. Die Ortskenntnis ist nicht vorhanden, sowie die Einführung in die Kabeltiefbauplanung und auch in die AP der TK. Die PMF-Kosten würden ebenfalls doppelt anfallen.
- 21.05.2025 MKA 051 Das Baugrundgutachten hat südlich der B58n keinen Aufschluss über die angetroffenen Hindernisse im Bestandsbahndamm ergeben (Metallschrott, Schwellen, Bauwerksreste). Dieser Umstand ist im Zuge der Ausschreibung und Vergabe nicht bekannt gewesen. Der gesamte Aushub/permanten muss nun zusätzlich stattfinden, wie auch die permanente Gleislageüberwachung auf ca. 100m. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da der Abtrag weiterhin stattfinden muss. Lediglich der angetroffene Boden weicht von den Bestandsunterlagen ab. Gesamthaft ist allerdings weiterhin die regelkonforme Erneuerung der Bestandsgleise vorgesehen. MKA 058 Die Kabelschränke waren zur Zeitpunkt der Ausschreibung in großen Teilen erdverbaut. Die PT-Planungen der LST sind diese nun als Aufbau auf die Kabelschächte vorgesehen. Dieser Umstand ist in der ursprünglich ausgeschriebenen Leistung nicht abgebildet und konnte so nicht vorhergesehen werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da der Kabeltiefbau in Gänze erhalten bleibt, lediglich der Aufbau auf den Schächten mit Kabelschränken muss angepasst werden. MKA 060 Der Kabeltiefbau ist in der ursprünglichen Ausschreibung nicht der aktuell korrekt freigegebenen PT1-Planung entsprungen, sodass dieser Umstand so nicht vorhergesehen werden konnte. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da der Kabeltiefbau in Gänze erhalten bleibt, lediglich die lagemäßig korrekten Stiche zu den Signalen sind hier teil der AVA. MKA 062 Die ausgeschriebene Uferbefestigung mit einer Abtreppung, beinhaltete nicht die Abtreppung an den Flügelwänden. Da dies allerdings ein sicherheitsrelevanter Sachverhalt ist, müssen die Aufgänge an den Flügelwänden nun mit Böschungstreppen versehen werden. Dies war zum Zeitpunkt des Vertragsschluss nicht erkennbar. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da lediglich eine Ergänzung der bereits vergebenen Rettungswege an der Stelle vorgenommen werden. MKA 064 Die ausgeschriebene Leistung des einzubauenden Bodens unter der Weiche W101 kann auf Grund von bewehrtem Beton im geplanten Bereich nicht vorgenommen werden. Die dazugehörigen Bestandsunterlagen geben die vor Ort angetroffene Betonschicht inkl. Bewehrung nicht her. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, der Boden unterhalb der Weiche W101 weiterhin ausgetauscht werden musste. Der angetroffenen Baugrundes ist anders als ausgeschrieben. Die Verlängerung der HGT ist allerdings technisch nötig. Allgemein bleibt daher der Gesamtcharakter gleich. MKA 065 Das Baugrundgutachten hat an der Stelle der angetroffenen Schlacke keine konkrete Aussage dazu inne, weshalb diese Leistung auch nicht Teil der ausgeschriebenen Leistung ist. Im betroffenen Bereich, südlich der Lippe (Q1) ist ein flächiger Bereich aufgefunden worden. Aus diesem Grund konnte der Umstand nicht vorhergesehen werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da der Abtrag weiterhin stattfinden muss. Lediglich der angetroffene Boden weicht von den Bestandsunterlagen ab. Gesamthaft ist allerdings weiterhin ein Bodenaushub vorgesehen. MKA 066 Die Kabelführung über die neue Brücke ist mit Vergabe nicht eindeutig gewesen, sodass zunächst die Leistung der Kabelverlegung nicht Bestandteil des HV waren. Dies wiederum führt dazu, dass zur Sicherstellung der IBN Eingleisigkeit, die Kabelführung auch nicht geplant oder zur Ausführung angedacht war. Die Örtlichkeit bedingt nun eine provisorische Kabelhilfsbrücke für die LST-Kabel an der Achse 10. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da die Kabelführung weiterhin Bestandteil des Hauptvertrags ist, auf Grund einer zusätzlichen Leistung der Kabelverlegung nun aber auch eine provisorische Kabelführung bedingt.
- 01.04.2025 AN 69 - Die Spannbetonpfosten sind zwingend zur Inbetriebnahme der Verschwenkung notwendig. Ohne die Spannbetonpfosten ist ein Anbringen von nötigen Signalen aus der PT1 des BZ1 nicht möglich. Dies würde die IBN verhindern. Ein Wechsel des AN hätte weitreichende wirtschaftliche Folgen. Die Vergabe der Leistung und auch die tatsächlich notwendige Leistungserbringung ab sofort müsste gewährleistet sein. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine IBN nicht möglich. Der BZ1 ist die eingleisige Betriebsführung mit Gleiswechselbetrieb, sodass die dann gesperrten Bereiche umgebaut werden jönnen. Wenn dies nicht erreicht wird, können die angrenzenden und technisch davon abhängigen Bauwerke nicht gebaut werden. Alle Leistungen und Maschinen, die hier eingesetzt sind und bereits auf der Baustelle vorhanden sind, müssten doppelt eingesetzt werden. Die Ortskenntnis ist nicht vorhanden, sowie das Einmessen auf der Baustelle und Erstellung der Messdaten würden doppelt anfallen. Weiter würden alle auftretenden P AN 71 - Die Kunststoffkabelkanäle sind zwingend zur Inbetriebnahme der Verschwenkung notwendig. Ohne die Lieferung und Montage der Kunststoffkabelkanäle, kann der Kabelweg an der südlichsten Querung provisorisch nicht sichergestellt werden. Ein Wechsel des AN hätte weitreichende wirtschaftliche Folgen. Die Vergabe der Leistung und auch die tatsächlich notwendige Leistungserbringung ab sofort müsste gewährleistet sein. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine IBN nicht möglich. Der BZ1 ist die eingleisige Betriebsführung mit Gleiswechselbetrieb, sodass die dann gesperrten Bereiche umgebaut werden jönnen. Wenn dies nicht erreicht wird, können die angrenzenden und technisch davon abhängigen Bauwerke nicht gebaut werden. Alle Leistungen und Maschinen, die hier eingesetzt sind und bereits auf der Baustelle vorhanden sind, müssten doppelt eingesetzt werden. Die Ortskenntnis ist nicht vorhanden. Weiter würden alle auftretenden PM Kosten zur Koordinierung hier erneut anfallen. AN 80 - Die Rettungstreppe ist ausschließlich nutzbar, wenn die zugeh. Geländer ebenfalls vorhanden sind. Das Geländer ist direkt an der Treppe anzubringen. Eine Gewährleistungsübernahme von einem weiteren AN wäre nicht umsetzbar. Alle Leistungen und Maschinen, die hier eingesetzt sind und bereits auf der Baustelle vorhanden sind, müssten doppelt eingesetzt werden. Die Ortskenntnis ist nicht vorhanden. Weiter würden alle auftretenden PM Kosten zur Koordinierung hier erneut anfallen.
- 26.03.2025 AN 70 - Mit Vergabe der Bauleistung war nicht klar, dass das Bauwerk an den Fugen Hohlräume hat, die eventuelle Habitatstrukturen für Fledermäuse aufweisen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da das Verschließen der Fugen keine Auswirkung auf das Bauwerk hat. Dies ist lediglich im Vorfeld zum Abriss der Bauwerks nötig. AN 72 - Die Leitungsumverlegung der DRL 628 der Stadt Voerde, sollte Konfliktfrei vor Baubeginn des VSB umverlegt werden. Die Konfliktfreiheit ist nicht gegeben, da die DRL unterhalb der Bettung das Fort Flam aufweist. Dieser Umstand ist erst mit Freilegen der neuen DRL und der Aushubtiefe des VSB hervorgetreten. Diese wiederum erfordert den Aushub des Fort Flams unterhalb der Leitung, weshalb die Zusammenhangsarbeiten hier nun nötig werden. Dieser Umstand war mit Vertragsschluss nicht vorherzusehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da der notwendige Aushub für das VSB und die Sicherung der DRL 628 weiterhin Bestandteil des HV ist - der Umfang der Sicherung hat sich hier nun maßgeblich geändert. AN 73 - Mit Vergabe der Bauleistung gibt es keinen Zwischenzustand für die Entwässerun. Für den Zwischenzustand ist bei der VOBAbnahme eine temporäre Entwässerung nun nötig, sodass die BE-Fläche und das anfallende Wasser korrekt abgeführt wird. Diese Leistung ist nicht Teil des Hauptvertrags. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da die Entwässerung im Endzustand nötig wird, sowie jetzt eben auch im Bauzustand. Dennoch ist die Entwäserung weiterhin nötig, wenngleich die Art der Entwässerung im ersten Schritt temporär ist. AN 77 - Mit Vergabe der Bauleistung war die Mantelverordnung / EBV nicht in Kraft. Für die korrekte Entsorgung müssen hier gem. EBV die Einzelparameter der Herbizide analysiert werden. Dieser Umstand ist mit Vertragsvergabe (zu diesem Zeitpunkt noch LAGA gültig), nicht vorhersehbar gewesen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da die Entsorgung weiterhin stattfinden muss, unter geänderten Bedingungen / Vorschriften der Entsorgung. AN 78 - Mit Vergabe der Bauleistung war die Entwässerungsplanung der B58n noch nicht soweit abgeschlossen, dass die Schnittstelle eindeutig definiert war. Dieser Umstand bedingt nun eine Umplanung der Entwässerung, sodass die Einleitung in die Pumpstation der B58n einhergeht. Eine Entwässerung am Böschungsfuß des zu bauenden Deiches durch Dritte ist auf Grund technischer Randbedinungen und Grundstücksverhältnisse nicht realisierbar. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da die Entwässerung weiterhin größtenteils gleichbleibt. In diesem Teilabschnitt ist die Entwässerung allerdings nun anders geführt. AN 79 - Die Kabelumverlegung sollte bis zur Sperrpause 11/24 stattgefunden haben. Aus verschiedensten Gründen, die die IBN der Eingleisigkeit in 11/24 sonst gefährdet hätten, ist eine Umverlegung und vor allem das Umschalten erst mit den darauffolgenden Wochenendsperrpausen im Dez. 2024 möglich. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da die der Aushub an den Achsen 20 und 30 zur Gründung und Widerlagerherstellung weiterhin nötig ist. Der Aushub wurde allerdings erheblich durch die fehlende Baufreiheit erschwert. AN 81 - Mit Vergabe der Bauleistung war nicht ersichtlich, dass zum Umbauzeitpunkt die Schienen für die Schweißarbeiten zu kalt sind. Es ist ein zusätzliches Vorwärmen notwendig Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da das Schweißen und die Stopfleistung, sowie der Spannungsausgleich weiterhin Bestandteil des Hauptvertrags bleiben. AN 82 - In der ursprünglichen Ausschreibung war die mangelhafte Qualität des Bestandsbahndammes nicht bekannt. Nach Abstimmung am 13.12.2024 erstellte die ARGE ein notwendiges Konzept zur Ertüchtigung des Bestandsbahndammes von km 24,47 bis ca. 25,8 (südlich B58n). Dieses wurde von DB und PSV geprüft und bestätigt. AN 84 - Mit Vergabe der Bauleistung war nicht ersichtlich, dass die Auflage einer Elektrobefischung für die planfestgestellte, plangeänderte Vorschüttung in die Lippe nötig ist. Für die Einbringung der Vorschüttung ist im Vorfeld dann eben eine Elektrobefischung notwendig. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da die Überbauten weiterhin eingefahren werden müssen, unter den geänderten Randbedingungen der Herstellung des Verschubwegs. AN 85 - Mit Vergabe der Bauleistung war nicht ersichtlich, dass der Antrieb der Weiche 26W101 auf die andere Gleisseite verbaut werden muss. Dieser Umstand ist im Zusammenhang mit dem Parallelprojekt der B58n nicht möglich gewesen zu berücksichtigen. Damit der Antrieb seine Funktion erhält, muss der dort angetroffene Schotter verklebt werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da die Weiche 26W101 dennoch eingebaut werden muss - nur eben auf der anderen Gleisseite.
- 12.09.2024 AO 037 Die Kabelverlegearbeiten sind zwingend zur Inbetriebnahme der Verschwenkung notwendig. Ohne die Kabelverlegearbeiten, ist ein Anschluss der Signal faktisch nicht umsetzbar. Die Signale dienen der 80-wöchigen eingleisigen Betriebsführung. Ein Wechsel des AN hätte weitreichende wirtschaftliche Folgen. Die Vergabe der Leistung, und auch die tatsächlich notwendige Leistungserbringung ab sofort, müsste gewährleistet sein. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Strecke mit dem Bauzustand 1 nicht in Betrieb genommen werden. Wenn dies nicht erreicht wird, können die angrenzenden und davon technisch abhängigen Bauwerke nicht gebaut werden. Leistungen und Maschinen wären doppelt, die bereits auf der Baustelle sind. Die Einführung in die Kabeltiefbauplanung, Kabelplanung und Ausführungsplanung der LST würde ebenfalls doppelt anfallen, die bereits bei der Erstellung der Kabeltiefbauplanung erfolgt ist. Ebenso würden alle PMF-Kosten für diese Leistung mindestens erneut anfallen.
- 11.09.2024 MKA 50 Für die Vorschüttung in den Fluss Lippe, lag zur Vergabe noch nicht der nötige Planänderungsbeschluss vor. Die Ausführungsplanung wurde auf Abstimmungen und Annahmen mit den Behörden getroffen. Im Nachgang zur freigegebenen Ausführungsplanung ist im Planänderungsbeschluss ausschließlich Naturstein erlaubt. In der AP war jedoch von wasserbaurechtlich zugelassener Hochofenschlacke ausgegangen worden. Der Gesamtcharakter bleibt unverändert, da die Vorschüttung weiterhin für das Einfahren der neuen Überbauten notwendig ist.
- 09.08.2024 Auf Grund der fehlenden Kampfmittelfreiheit wird eine zusätzliche BEFläche an der Achse 20 benötigt. Die fehlende Kampfmittelfreiheit war im Bauablauf nicht abzusehen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da die Baugrundverbesserungen weiter nötig sind, um die Gründungen herzustellen. Eine zusätzliche BE-Fläche wird auf Grund der parallel laufenden Kampfmittelsondierungen für den hiesigen AN nötig. (MKA32)
- 09.08.2024 Die Kabelquerungen wurden im Rahmen der parallel laufenden PT1-Planungen für den Bauzustand 1 in ihrer Örtlichkeit verlegt. Zudem sind die 2 genannten Querungen nun statt mit Durchpressungen, in offener Bauweise zu bauen, da es bautechnisch nicht anders möglich ist. Dieser Umstand entwächst aus der parallelen AP der LST, weshalb dies nicht abzusehen war. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da weiterhin Kabelquerungen nötig werden, eben jedoch mit weiterem Aufwand (wie bspw. Schienentrennschnitte etc.). (MKA34) aktuell
- 09.08.2024 Neuberechnung aufgrund von Änderungen in den Bauwerksabmessungen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da die Erstellung der statischen Berechnung weiterhin Bestandteil des Vertrags (MKA18)
- 09.08.2024 Der mit Knöterich belastete Bereich war im Zuge der Ausschreibung nicht in diesem Ausmaß bekannt. Das Material kann so nicht eingebaut werden und muss aufwendig entsorgt werden. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da der Boden an der Stelle weiterhin ausgebaut und entsorgt werden muss. Lediglich die Bealstung mit dem japanischem Staudenknöterich weicht hier ab. (MKA15)
- 09.08.2024 Die hydrologische Berechnung wurde auf Grund der Vorschüttung nötig. Die Entwurfsplanung war hier nicht aussagekräftig genug um Ausspülungen und weitere statische Nachweise zu erbringen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da der Verschub weiterhin nötig wird und zusätzliche Berechnungen für die Standfähigkeit der Vorschüttung in die Lippe nötig sind. (MKA24)
- 09.08.2024 Durch die geänderten Randbedingungen und der anzupassenden statischen Berechnung, entfallen die Bohrpfähle. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da die Brücke weiterhin gegründet werden muss und die zugehörigen Berechnungen zum Entfall der Bohrpfähle oder zur Berechnung der Bohrpföhle auch weiterhin vorausgesetzt sind. (MKA19)
- 09.08.2024 Änderung in der DIN EN 1993-1-9;2023-3 nach Auftragserteilung (MKA17)
- 09.08.2024 Die Topographie erlaubt keine Oberflächensondierung hinsichtlich der Kampfmittel. Der Bestandsbahndamm muss mit dem neu aufzuschüttenden Bahndamm verzahnt werden, weshalb die Arbeiten unter Begleitung eines Feuerwerkers (Kampfmittel) stattfinden müssen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da die Verzahnung des Bahndamms mit dem neu aufzuschüttenden Damm nicht geändert wird. Lediglich die Randbedingungen ändern sich und damit auch die Aushubleistung. (MKA27)
- 09.08.2024 Folgende Punkte haben sich nach weiteren Abstimmungen mit den Beteiligten ergeben und waren so nicht vorherzusehen: - Verlegepläne für eine Unterschottermatte auf der EÜ B58n - Anpassung von Entwässerungen auf Grund von OLA-Masten, Signal-Standorten und Dichtwand an der B58n - bauzeitliches Versickerungsbecken - Tragschichtmaterial von KG2 auf KG1 - Integration Planung Dammbereich von Straßen.NRW - Erstellung Querprofile für Bauzustand LST - Planung zusäzlicher Kabelquerungen - Setzungsberechnung Dammschüttung Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da die o.g.Punkte weiterhin dazu führen müssen, dass es ein ausführbares Bauvorhaben bleibt und diese auch mit dem Planfeststellungsbeschluss übereinstimmt. Es bleibt dabei, dass dies zum Werkerfolg nötig ist. (MKA43)
- 09.08.2024 Unterhalb des ausgehobenen Bereichs für die Widerlager ist ein Fundament angetroffen worden. Für die anstehende Kampfmittelsondierung muss die Fläche ausgebohrt werden, eine zusätzliche Rampe erstellt werden und eine Ebene Fläche angelegt werden. Dies war im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da die Herstellung der Gründung weiterhin notwendig ist. Die Rampe musste zusätzlich hergestellt werden, da sonst die Zugänglichkeit für die ausführenden AN nicht mehr gegeben wäre. (MKA33)
- 09.08.2024 Die Änderung der Gesetzeslage hinsichtlich der zu entsorgenden Stoffe, hat sich mit der EBV vom 01.08.2023 geändert. Hieraus entstehen Mehraufwände, die vertraglich nicht vereinbart sind. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da die Probenahmen und Entsorgungen weiterhin Vertragsbestandteil sind, unter den geänderten Rahmenbedingungen. (MKA30)
- 09.08.2024 Südlich der Lippe ist das Fort Flam bei paralleler Baumaßnahme der Stadt Voerde angetroffen worden. Im Baubereich des 3. Gleises und des Versickerungsbecken wird es daher nun auch vermutet. Dieser Umstand war in diesem Ausmaß zum Vertragsschluss nicht bekannt. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da das 3. Gleis und auch die Entwässerungsanlagen weiterhin gebaut werden müssen. Das Fort Flam muss dann allerdings freigelegt, von den Archäologen kartiert und abgebrochen werden, sodass Baufreiheit besteht. (MKA41)
- 09.08.2024 Nicht abzusehen war ein altes Fundament im Baugrund, das wiederum bei den weiteren Arbeiten (Rüttelstopfsäulen und teilweise Aushub) stört und ausgebohrt werden muss. Dieser Umstand gilt für die Achsen 10 und 20. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da die Baugrundverbesserungen weiter nötig sind, um die Gründungen herzustellen. Die Ausbohrungen werden für die Rüttelstopfsäulen notwendig. (MKA20)
- 09.08.2024 Im Quadranten Q2 sind bei Kampfmittelsondierungen Störkörper entdeckt worden, die ein lagenweisen Aushub unter Begleitung eines Feuerwerkers durch die Baufirma nötig macht. Dieser Umstand war zum Vertragsschluss noch nicht bekannt. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da der Aushub und die Erdbewegung weiterhin statttfinden muss, allerdings eben unter den erschwerten Bedingungen des lagenweisen Aushubs und unter Begleitung eines Feuerwerkers. (MKA40)
- 09.08.2024 Die neu anzulegende Verschwenkung oblag in Teilbereichen bereits mehreren Gleislagefehlern. Auf Grund der Wetterkapriolen der letzten Jahre, wird hier nun vorgreifend eine permanente Gleislageüberwachung nötig, die mit Vertragschluss so noch nicht erkennbar nötig gewesen ist. Der Gesamtcharakter bleibt unverändert, da die Überwachung lediglich auf permanente Gleislagemesssysteme umgestellt wird. (MKA35)
- 09.08.2024 Auf Grund eines angetroffenen Fort Flams, muss die flankierende Baumaßnahme der Druckrohrleitung 628 der Stadt Voerde in ihrer Lage angepasst werden. Diese Lageänderung führt zu Konflikten auf der vertraglich vereinbarten BE-Fläche. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da der Bodeaushub des Widerlagers weiterhin bis zur Entsorgung gelagert werden muss. Der Bodenaushub muss allerdings umgelagert werden, da der geplante Leitungslageverlauf mit den aufgemieteten Haufwerken kollidieren. (MKA26)
- 09.08.2024 Die Signale wurden im Rahmen der parallel laufenden PT1-Planungen für den Bauzustand 1 in ihrer Örtlichkeit festgelegt. Dieser Umstand entwächst aus der parallelen AP der LST, weshalb dies nicht abzusehen war. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da die IBN des BZ1, für die Verschwenkung, maßgeblich von der Signalisierung abhängt. So wird die Menge der Fundamente und die Art der Fundamente erhöht, inhaltlich aber gibt es keine Änderungen. (MKA36)
- 09.08.2024 Auf Grund der fehlenden Kampfmittelfreiheit wird eine zusätzliche BEFläche an der Achse 10 benötigt. Die fehlende Kampfmittelfreiheit war im Bauablauf nicht abzusehen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da die Baugrundverbesserungen weiter nötig sind, um die Gründungen herzustellen. Eine zusätzliche BE-Fläche wird auf Grund der parallel laufenden Kampfmittelsondierungen für den hiesigen AN nötig. (MKA21)
- 09.08.2024 Der Platzbedarf führt dazu, dass der Oberboden auf der übernommenen Fläche von der Fa. Max Bögl verwertet werden muss. Dieser Platzbedarf für Material und gleichzeitg parallel laufenden Maßnahmen, bspw. der Stadt Voerde, war mit Vertragsschluss nicht erkennbar. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da die BE-Fläche Vertragsbestandteil ist und der Platzbedarf weiterhin besteht. (MKA44)
- 09.08.2024 Im Böschungsbereich und in Teilen des Betonkabelkanals nördlich der Lippe, hat sich der japanische Staudenknöterich ausgebreitet. Dieser Umstand war zum Vertragsschluss nicht vorhanden. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da die Entsorgung des Basalts und des Betonkabelkanals weiterhin Bestandteil des Vertrages ist - eben lediglich mit Knöterich belastet, weshalb keine LV-Pos. zutreffend ist. (MKA39)
- 27.06.2024 31 - Im Baugrund ist das Fort Flam angetroffen worden. Dieses Ausmaß war mit Vertragsschluss nicht ersichtlich. Der Gesamtcharakter bleibt unverändert, da das neue 3. Gleis dennoch östlich der Bestandsgleise gebaut werden muss.
- 08.05.2024 Der Bestandsbereich des Bodens gibt Hinweise auf eventuell schlechtere Bodenverhältnisse als angenommen. Dies war mit Vertragsschluss nicht erkennbar. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da der Oberbau im Bestand mit nötigem Bodenaustausch weiterhin ersetzt werden muss. Lediglich die Mächtigkeit des Bodenaustausches könnte sich ändern - daher die Sondierungen.
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Vertragsmodifikation
Änderung am bestehenden Vertrag nach Zuschlag.
Automatisch erkannt über Auftraggeber, Datum und Titel-Ähnlichkeit. Bei Fehlzuordnung: melden.
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