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Weiterentwicklung, Pflege und technische Unterstützung (Systemsupport) sowie die Betriebsunterstützung (Betriebssupport) des e-Vergabe-Systems
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium und für Heimat, dieses vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI · Bonn · Nordrhein-Westfalen
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Branche „IT & Digitalisierung" · kostenlos · Ein-Klick-Abmeldung · DSGVO-konform
Beschreibung
Rahmenvertrag Support, Pflege und Weiterentwicklung der e-Vergabe
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Gesucht wird ein Dienstleister für die Weiterentwicklung, Pflege, technischen und operativen Support des e-Vergabe-Systems.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Modifikation aufgrund unvorhersehbarer Umstände
2 Veröffentlichungen
- 20.05.2025 Um eine Deckungslücke zu vermeiden, ist eine Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 GWB erforderlich geworden. Der ursprüngliche Auftragswert wurde um 6,67% aufgestockt, was gemäß § 132 Abs. 2 GWB zulässig ist. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass durch rechtliche Anpassungen und Änderungen unvorhergesehene Abrufen einhergingen, die für die Auftraggeberin, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht, so nicht vorhersehbar waren. Die Auftragsänderung ist ohne Durchführung eines neues Vergabeverfahren gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB zulässig. Die Leistungserbringung erfolgt unverändert und somit ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht.
- 13.01.2025 Um eine Deckungslücke zu vermeiden, ist eine Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 GWB erforderlich geworden. Der ursprüngliche Auftragswert wurde um 10% aufgestockt, was gemäß § 132 Abs. 2 GWB zulässig ist. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass durch rechtliche Anpassungen und Änderungen unvorhergesehene Abrufen einhergingen, die für die Auftraggeberin, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht, so nicht vorhersehbar waren. Die Auftragsänderung ist ohne Durchführung eines neues Vergabeverfahren gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB zulässig. Die Leistungserbringung erfolgt unverändert und somit ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht. aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 173 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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