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Weiterentwicklung, Pflege und technische Unterstützung (Systemsupport) sowie die Betriebsunterstützung (Betriebssupport) des e-Vergabe-Systems
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium und für Heimat, dieses vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI · Bonn · Nordrhein-Westfalen
Beschreibung
Rahmenvertrag Support, Pflege und Weiterentwicklung der e-Vergabe
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Gesucht wird ein Dienstleister für die Weiterentwicklung, Pflege und technische sowie betriebliche Unterstützung eines e-Vergabe-Systems.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verwandte Bekanntmachungen
📅 .icsWeitere Bekanntmachungen desselben Auftraggebers mit ähnlichem Titel und Zeitraum — automatisch verknüpft.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Modifikation aufgrund unvorhersehbarer Umstände
2 Veröffentlichungen
- 20.05.2025 Um eine Deckungslücke zu vermeiden, ist eine Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 GWB erforderlich geworden. Der ursprüngliche Auftragswert wurde um 6,67% aufgestockt, was gemäß § 132 Abs. 2 GWB zulässig ist. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass durch rechtliche Anpassungen und Änderungen unvorhergesehene Abrufen einhergingen, die für die Auftraggeberin, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht, so nicht vorhersehbar waren. Die Auftragsänderung ist ohne Durchführung eines neues Vergabeverfahren gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB zulässig. Die Leistungserbringung erfolgt unverändert und somit ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht. aktuell
- 13.01.2025 Um eine Deckungslücke zu vermeiden, ist eine Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 GWB erforderlich geworden. Der ursprüngliche Auftragswert wurde um 10% aufgestockt, was gemäß § 132 Abs. 2 GWB zulässig ist. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass durch rechtliche Anpassungen und Änderungen unvorhergesehene Abrufen einhergingen, die für die Auftraggeberin, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht, so nicht vorhersehbar waren. Die Auftragsänderung ist ohne Durchführung eines neues Vergabeverfahren gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB zulässig. Die Leistungserbringung erfolgt unverändert und somit ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht.
Preiseinschätzung
Basierend auf 338 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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