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2026-0174 Einführung einer Beschäftigten-App als Kommunikationskanal für die interne Kommunikation
Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR · Duisburg · Nordrhein-Westfalen · Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunal)
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Bereitstellung einer standardisierten, mandantenfähigen Beschäftigten-App für die WBD-AöR mit einer geplanten Laufzeit von 48 Monaten.
Änderungen am Verfahren
1 AktualisierungDer Auftraggeber hat dieses Verfahren nach der Veröffentlichung angepasst.
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✏️ Änderung
Ergänzende Informationen
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Bereitstellung einer standardisierten, mandantenfähigen Beschäftigten-App für die WBD-AöR mit einer geplanten Laufzeit von 48 Monaten.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Wirtschaftliche und finanzielle Leistunsgfähigkeit - Der / Die Bieter*in /-gemeinschaft hat zur Beurteilung seiner / ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zusammen mit dem Angebot, spätestens aber 6 Kalendertage nach besonderer Aufforderung durch den / die Auftraggeber*in, die nachfolgend aufgeführten Eigenerklärungen abzugeben: 1. Eigenerklärung des / der Bieter*in / BG zum Gesamtumsatz des Unternehmens sowie dem Umsatz bzgl. der besonderen Leistungsart die Gegenstand der Vergabe ist, bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre - siehe Anlage 3, Formblatt F2 - (oder Präqualifikation oder EEE*) 2. Eigenerklärung des / der Bieter*in / BG zur Anzahl der jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, mit gesondert ausgewiesenem, technischen Personal, in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren - siehe Anlage 3, Formblatt F3 - (oder Präqualifikation oder EEE*) 3. Eigenerklärung des / der Bieter*in / BG zum Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistung, mit Benennung des / der Versicherungsgeber*in und der maximalen Deckungssumme, die jeweils min. 2.000.000,- Euro für Personen- 1.000.000,- Euro für Sach- sowie min. 100.000,- Euro für Vermögensschäden für jeden Versicherungs- / Schadensfall betragen muss - siehe Anlage 3, Formblatt F7 - (oder Präqualifikation oder EEE* oder Kopie einer entsprechenden Versicherungspolice bzw. Bestätigung der Versicherung) 4. Eigenerklärung des / der Bieter*in / des Mitglieds der BG zur Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) - siehe Anlage 3, Formblatt F10 (oder Präqualifikation oder EEE*) 5. Eigenerklärung des / der Bieter*in / BG zu Insolvenzverfahren und Liquidation - siehe Anlage 3, Formblatt F12 - 6. Nur auf besondere Anforderung der Autraggeber*in ist darüber hinaus eine aktuelle Auskunft der Geschäftsbank der Bieter*in /-gemeinschaft einzureichen. Die mit "(oder Präqualifikation oder EEE)" gekennzeichneten Eigenerklärungen zur Eignung können wahlweise durch das Ausfüllen der entsprechenden, in der Anlage 3 enthaltenen Formblätter F2 - F7 und F10 - F11 oder gem. § 50 Abs. (1) VgV in Form des Standardformulars für die "Einheitliche Europäische Eigenerklärung" oder gem. § 122 Abs. (3) GWB und § 50 Abs. (3) Satz 1 VgV 17 auf dem Wege der Präqualifikation über ein für den / die AG kostenfrei zugängliches Datenbanksystem beigebracht werden. Im Fall der Präqualifikation müssen die Präqualifikationsunterlagen die entsprechenden Daten vollständig enthalten und dürfen die von der Präqualifikationsstelle festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben. Die Präqualifikationsstelle und die im Präqualifikationsverzeichnis eingetragene Nummer müssen in der Anlage 1 (Allgemeine Unternehmensdaten) angegeben werden. Wird das Präqualifikationsverfahren für den Eignungsnachweis genutzt, müssen die entsprechenden Formblätter F2 - F7 und F10 - F11 in der Anlage 3, die durch die Präqualifikationsunterlagen ersetzt werden, nicht ausgefüllt werden. Das gilt gleichermaßen für die Formblätter die gemäß Punkt 5.0 von Bieter*innengemeinschaften und ihren einzelnen Mitgliedern einzureichen sind. Geforderte Eignungsnachweise, die nicht vollumfänglich von den Unterlagen im Präqualifikationsregister abgedeckt werden, sind in jedem Fall von jede*r Bieter*in / BG einzureichen. Die Formblätter F1 (Referenzliste) und F12 - F13 sowie die Anlage 4 (Selbstreinigung) sind ebenfalls von allen Bieter*innen / BG auszufüllen. Das gleiche gilt im Fall der Angebotsabgabe durch eine Bieter*innengemeinschaft für das Formblatt F9 und im Fall der Eignungsleihe und / oder der beabsichtigten Einbindung von Unterauftragnehmer*innen für die Formblätter F8 (Teil 1) und F8 (Teil 2). Da die darin enthaltenen Angaben und Erklärungen in der Regel von den Präqualifikationsunterlagen und der "EEE" nicht abgedeckt werden, ist der Ersatz der Formblätter F1 und F12 - F13 sowie der Formblätter F8 - F9 und Anlage 4 nicht zugelassen. Der / die AG wird gemäß § 56 Abs. (2) S.1 VgV fehlende und unvollständige Nachweise oder Erklärungen zur Eignung von dem / der Bieter*in / BG nachfordern, sofern sie keine nachträgliche Anreicherung des Angebotsinhaltes darstellen. Jeder / Jede Bieter*in / BG ist aber im eigenen Interesse gehalten, von vornherein ein vollständiges Angebot mit allen geforderten Nachweisen und Erklärungen einzureichen um einem Ausschluss vorzubeugen. Der / die AG behält sich das Recht vor im Vorfeld der Zuschlagserteilung von dem / der potentiellen AN entsprechende Erläuterungen, Nachweise oder Bescheinigungen zu den abgegebenen Eigenerklärungen oder der eingereichten EEE oder den Unterlagen im Präqualifikationsregister anzufordern, sofern er / sie das zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vergabeverfahrens für erforderlich erachtet. Kopien von den Nachweisen bzw. Bescheinigungen werden anerkannt, sofern sie keinen Anlass zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original geben. *EEE = Einheitliche Europäische Eigenerklärung
Sicherheit & Versorgung
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Versorgungssicherheit
Eignung zur Berufsausübung - Der / Die Bieter*in /-gemeinschaft hat zur Beurteilung seiner / ihrer persönlichen Eignung zusammen mit dem Angebot, spätestens aber 6 Kalendertage nach besonderer Aufforderung durch den / die Auftraggeber*in, die nachfolgend aufgeführten Eigenerklärungen abzugeben: 1. Eigenerklärung der Bieter*in / jedes Mitglieds einer Bieter*innengemeinschaft zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen - siehe Anlage 3, Formblatt F5 (Teil 1 von 2) 2. Eigenerklärung des / der Bieter*in / des Mitglieds der BG zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)- siehe Anlage 3, Formblatt F5 (Teil 2 von 2) 3. Eigenerklärung der Bieter*in / jedes Mitglieds einer Bieter*innengemeinschaft zur illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften - siehe Anlage 3, Formblatt F6 - (oder Präqualifikation oder EEE*) 4. Eigenerklärung der Bieter*in /-gemeinschaft zur gewerberechtlichen Anmeldung gemäß Gewerbeordnung und die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer oder einer vergleichbaren Bescheinigung eines anderen Staates in dem der / die Bieter*in /-gemeinschaftseinen / ihren Firmensitz hat - siehe Anlage 3, Formblatt F11 - (oder Präqualifikation oder EEE*) 5. Eigenerklärung des / der Bieter*in / BG zur Umsetzung von Artikel 5k Abs. 3 der EU-Verordnung 2022/576 vom 08.04.2022 - siehe Anlage 3, Formblatt F13 6. Eigenerklärung der Bieter*in / BG zur Selbstreinigung - siehe Anlage 4 - 7. Nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 WRegG (Wettbewerbsregistergesetz) sind öffentliche Auftraggeber*innen seit dem 01.06.2022, vor der Erteilung eines Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags mit einem geschätzten Netto-Auftragswert ab 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) verpflichtet, vor der Auftragsvergabe eine Abfrage beim Wettbewerbsregister des Bundeskartellamtes zu dem / der Bieter*in / BG durchzuführen, der / die den Zuschlag erhalten soll. Sollte zu dem / der Bieter*in / BG aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes ein Eintrag im Wettbewerbsregister vorliegen, wird der / die AG den Inhalt der Eintragung prüfen, den Auftrag in der Regel aber wegen mangelnder Rechtschaffenheit und daraus resultierender, fehlender Eignung in Bezug auf die Zuverlässigkeit nicht an den / die betreffende Bieter*in / BG erteilen, sondern sofern vorhanden und nicht ebenfalls mit einem Eintrag im Wettbewerbsregister behaftet, an das in der Bieter*innenrangfolge nächstplatzierte Unternehmen des Vergabeverfahrens. Sollte es keine weiteren Bieter*innen / BG ohne Eintrag im Wettbewerbsregister geben, wird der / die AG in der Regel die Aufhebung des Vergabeverfahrens gemäß § 63 Abs. (1) Nr. 4 VgV einleiten. Die mit "(oder Präqualifikation oder EEE)" gekennzeichneten Eigenerklärungen zur Eignung können wahlweise durch das Ausfüllen der entsprechenden, in der Anlage 3 enthaltenen Formblätter F2 - F7 und F10 - F11 oder gem. § 50 Abs. (1) VgV in Form des Standardformulars für die "Einheitliche Europäische Eigenerklärung" oder gem. § 122 Abs. (3) GWB und § 50 Abs. (3) Satz 1 VgV 17 auf dem Wege der Präqualifikation über ein für den / die AG kostenfrei zugängliches Datenbanksystem beigebracht werden. Im Fall der Präqualifikation müssen die Präqualifikationsunterlagen die entsprechenden Daten vollständig enthalten und dürfen die von der Präqualifikationsstelle festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben. Die Präqualifikationsstelle und die im Präqualifikationsverzeichnis eingetragene Nummer müssen in der Anlage 1 (Allgemeine Unternehmensdaten) angegeben werden. Wird das Präqualifikationsverfahren für den Eignungsnachweis genutzt, müssen die entsprechenden Formblätter F2 - F7 und F10 - F11 in der Anlage 3, die durch die Präqualifikationsunterlagen ersetzt werden, nicht ausgefüllt werden. Das gilt gleichermaßen für die Formblätter die gemäß Punkt 5.0 von Bieter*innengemeinschaften und ihren einzelnen Mitgliedern einzureichen sind. Geforderte Eignungsnachweise, die nicht vollumfänglich von den Unterlagen im Präqualifikationsregister abgedeckt werden, sind in jedem Fall von jede*r Bieter*in / BG einzureichen. Die Formblätter F1 (Referenzliste) und F12 - F13 sowie die Anlage 4 (Selbstreinigung) sind ebenfalls von allen Bieter*innen / BG auszufüllen. Das gleiche gilt im Fall der Angebotsabgabe durch eine Bieter*innengemeinschaft für das Formblatt F9 und im Fall der Eignungsleihe und / oder der beabsichtigten Einbindung von Unterauftragnehmer*innen für die Formblätter F8 (Teil 1) und F8 (Teil 2). Da die darin enthaltenen Angaben und Erklärungen in der Regel von den Präqualifikationsunterlagen und der "EEE" nicht abgedeckt werden, ist der Ersatz der Formblätter F1 und F12 - F13 sowie der Formblätter F8 - F9 und Anlage 4 nicht zugelassen. Der / die AG wird gemäß § 56 Abs. (2) S.1 VgV fehlende und unvollständige Nachweise oder Erklärungen zur Eignung von dem / der Bieter*in / BG nachfordern, sofern sie keine nachträgliche Anreicherung des Angebotsinhaltes darstellen. Jeder / Jede Bieter*in / BG ist aber im eigenen Interesse gehalten, von vornherein ein vollständiges Angebot mit allen geforderten Nachweisen und Erklärungen einzureichen um einem Ausschluss vorzubeugen. Der / die AG behält sich das Recht vor im Vorfeld der Zuschlagserteilung von dem / der potentiellen AN entsprechende Erläuterungen, Nachweise oder Bescheinigungen zu den abgegebenen Eigenerklärungen oder der eingereichten EEE oder den Unterlagen im Präqualifikationsregister anzufordern, sofern er / sie das zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vergabeverfahrens für erforderlich erachtet. Kopien von den Nachweisen bzw. Bescheinigungen werden anerkannt, sofern sie keinen Anlass zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original geben. *EEE = Einheitliche Europäische Eigenerklärung
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Versorgungssicherheit
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit - Der / Die Bieter*in /-gemeinschaft hat zur Beurteilung seiner / ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit zusammen mit dem Angebot, spätestens aber 6 Kalendertage nach besonderer Aufforderung durch den / die Auftraggeber*in, die nachfolgend aufgeführten Eigenerklärungen abzugeben: 1. Eigenerklärung des / der Bieter*in / BG zu mindestens 3 in den letzten 5 abgeschlossenen Geschäftsjahren erbrachten, vergleichbaren Leistungen mit Angaben zum Auftragswert, Leistungszeitraum, Auftraggeber*in und dem / der Ansprechpartner*in bei dem / der Referenzgeber*in mit dessen / deren Kontaktdaten. (Referenzliste) - siehe Anlage 3, Formblatt F1 2. Eigenerklärung des / der Bieter*in / BG zur Anzahl der jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, mit gesondert ausgewiesenem, technischen Personal, in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren - siehe Anlage 3, Formblatt F3 - (oder Präqualifikation oder EEE*) Die mit "(oder Präqualifikation oder EEE)" gekennzeichneten Eigenerklärungen zur Eignung können wahlweise durch das Ausfüllen der entsprechenden, in der Anlage 3 enthaltenen Formblätter F2 - F7 und F10 - F11 oder gem. § 50 Abs. (1) VgV in Form des Standardformulars für die "Einheitliche Europäische Eigenerklärung" oder gem. § 122 Abs. (3) GWB und § 50 Abs. (3) Satz 1 VgV 17 auf dem Wege der Präqualifikation über ein für den / die AG kostenfrei zugängliches Datenbanksystem beigebracht werden. Im Fall der Präqualifikation müssen die Präqualifikationsunterlagen die entsprechenden Daten vollständig enthalten und dürfen die von der Präqualifikationsstelle festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben. Die Präqualifikationsstelle und die im Präqualifikationsverzeichnis eingetragene Nummer müssen in der Anlage 1 (Allgemeine Unternehmensdaten) angegeben werden. Wird das Präqualifikationsverfahren für den Eignungsnachweis genutzt, müssen die entsprechenden Formblätter F2 - F7 und F10 - F11 in der Anlage 3, die durch die Präqualifikationsunterlagen ersetzt werden, nicht ausgefüllt werden. Das gilt gleichermaßen für die Formblätter die gemäß Punkt 5.0 von Bieter*innengemeinschaften und ihren einzelnen Mitgliedern einzureichen sind. Geforderte Eignungsnachweise, die nicht vollumfänglich von den Unterlagen im Präqualifikationsregister abgedeckt werden, sind in jedem Fall von jede*r Bieter*in / BG einzureichen. Die Formblätter F1 (Referenzliste) und F12 - F13 sowie die Anlage 4 (Selbstreinigung) sind ebenfalls von allen Bieter*innen / BG auszufüllen. Das gleiche gilt im Fall der Angebotsabgabe durch eine Bieter*innengemeinschaft für das Formblatt F9 und im Fall der Eignungsleihe und / oder der beabsichtigten Einbindung von Unterauftragnehmer*innen für die Formblätter F8 (Teil 1) und F8 (Teil 2). Da die darin enthaltenen Angaben und Erklärungen in der Regel von den Präqualifikationsunterlagen und der "EEE" nicht abgedeckt werden, ist der Ersatz der Formblätter F1 und F12 - F13 sowie der Formblätter F8 - F9 und Anlage 4 nicht zugelassen. Der / die AG wird gemäß § 56 Abs. (2) S.1 VgV fehlende und unvollständige Nachweise oder Erklärungen zur Eignung von dem / der Bieter*in / BG nachfordern, sofern sie keine nachträgliche Anreicherung des Angebotsinhaltes darstellen. Jeder / Jede Bieter*in / BG ist aber im eigenen Interesse gehalten, von vornherein ein vollständiges Angebot mit allen geforderten Nachweisen und Erklärungen einzureichen um einem Ausschluss vorzubeugen. Der / die AG behält sich das Recht vor im Vorfeld der Zuschlagserteilung von dem / der potentiellen AN entsprechende Erläuterungen, Nachweise oder Bescheinigungen zu den abgegebenen Eigenerklärungen oder der eingereichten EEE oder den Unterlagen im Präqualifikationsregister anzufordern, sofern er / sie das zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vergabeverfahrens für erforderlich erachtet. Kopien von den Nachweisen bzw. Bescheinigungen werden anerkannt, sofern sie keinen Anlass zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original geben. *EEE = Einheitliche Europäische Eigenerklärung
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Solche Anforderungen kommen wieder
Hier wurden Nachweise zu Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit, Sicherheit & Versorgung verlangt. Für diese Ausschreibung ist die Frist vorbei — mit einem kostenlosen Suchprofil bekommen Sie vergleichbare Ausschreibungen am Tag der Veröffentlichung per E-Mail, statt sie Wochen später über eine Suchmaschine zu finden.
Mit der Anmeldung akzeptieren Sie unsere AGB und bestätigen, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben. AusschreibungsRadar richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Form der Angebote Zu dieser Ausschreibung werden ausschließlich digitale Angebote über die Vergabeplattform "Metropole Ruhr" zugelassen. Die digitalen Angebote sind ohne händische Unterschrift und Firmenstempel gültig wie auch rechtsverbindlich. Das gilt auch für alle zusammen mit dem Angebot eingereichten Anlagen. Unterschriften sind im gesamten Angebot nicht erforderlich. Auch elektronische oder qualifizierte Signaturen werden nicht gefordert. Die Textform nach § 126b BGB ist ausreichend. Allerdings muss die Person des / der Erklärenden benannt werden. Hierfür sind die Kontaktdaten in der Anlage 1 (Allgemeine Unternehmensdaten) unter Ziffer 1.2 anzugeben. Kommunikation und Rückfragen Zulässige Fragen oder sonstige Anliegen das Vergabeverfahren bzw. die Vergabeunterlagen betreffend sind im Sinne eines fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerbs ausschließlich über die Vergabeplattform "Metropole Ruhr" an den / die AG zu richten. Hierzu ist im Gegensatz zum Abruf der Vergabeunterlagen eine Registrierung des / der Interessent*in auf der Vergabeplattform erforderlich. Auskünfte auf anderen Kommunikationswegen (z. B. telefonisch oder E-Mail) werden nicht erteilt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der / die AG, während der laufenden Angebotsphase, Fragen und sonstige Anliegen, nicht nur für den / die Fragesteller*in, sondern für alle zum Vergabeverfahren registrierten Unternehmen einsehbar beantwortet. Dabei wird das auskunftsersuchende Unternehmen, ebenso wie die / die Fragesteller*in, aus Datenschutzgründen aber selbstverständlich nicht namentlich genannt. Auch eventuell notwendige, ergänzende Informationen oder Änderungen zum laufenden Vergabeverfahren werden von dem / der AG allen registrierten Firmen zeitgleich über die Vergabeplattform "Metropole Ruhr" bekannt gegeben. Rechtsbehelf Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des / der Antragsteller*in und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit: 1) Der / Die Antragsteller*in den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem / der Auftraggeber*in nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB); der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem / der Auftraggeber*in gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem / der Auftraggeber*in gerügt werden, 4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des / der Auftraggeber*in, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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2 Veröffentlichungen
- Frist 07.05.2026 Ergänzende Informationen · in TED EU + oev
- Frist 28.04.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Wertung
Angebote werden geprüft
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Vergabeergebnis
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Preiseinschätzung
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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