AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Transportdienstleistungen Los 1 - Belieferungen der LOTTO-Annahmestellen Transportdienstleistungen Los 2 - Sondertouren zu den LOTTO-Annahmestellen
Stammdaten
- Veröffentlicht
- 20.03.2026
- Frist (Submission)
- 20.04.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 64120000 — Post- und Telekommunikationsdienste
- Branche
- Verkehr & Logistik
- Geschätzter Wert
- 620.000 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Los 1: Gegenstand des Vertrages ist die regelmäßige Belieferung aller Hamburger LOTTO-Annahmestellen mit BINGO-Losen sowie die bedarfsabhängige, unregelmäßige Belieferung mit weiteren Materialien. Hierzu zählen insbesondere Jackpot-Plakate bei hohen Gewinnsummen, Sonderspielscheine bei Sonderauslosungen sowie Informationsmaterialien und Teilnahmebedingungen zu besonderen Anlässen. Los 2: Gegenstand des Vertrages ist die bedarfsabhängige Durchführung von Sondertouren zur Belieferung sämtlicher oder einzelner LOTTO-Annahmestellen (derzeit ca. 390 LOTTO-Annahmestellen) im Stadtgebiet Hamburgs mit Werbematerialien, Spielscheinen, Rubbellosen und/oder Rubbellos-Adventskalendern sowie sonstigen vertriebsunterstützenden Materialien. Ferner umfasst der Vertragsgegenstand die Abholung von Materialien aus LOTTO-Annahmestellen sowie deren Rücktransport an den Geschäftssitz der LOTTO Hamburg GmbH.
Lose
2 Teilpositionen (in der TED-Quelle als Lots gemeldet, vermutlich Sub-Positionen — Heuristik, siehe Glossar „Teilposition").
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 18.05.2026
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 72 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 20.04.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.