AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 24.06.2026 21:15 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/15bd67eb-9e55-413b-808e-ecff7e9618a1/

Rahmenvertrag zum Bezug von Netzwerkausrüstung des Herstellers Extreme Networks

Notice-ID: 15bd67eb-9e55-413b-808e-ecff7e9618a1 · Procedure-ID: dd3d5353-6ebf-4d69-80d9-cdf423fd8883

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Stammdaten

Auftraggeber
Brandenburgischer IT-Dienstleister, Potsdam
Veröffentlicht
20.08.2025
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
32424000 — Nachrichten- und Rundfunktechnik
Branche
IT & Digitalisierung
Auftragsvolumen (Rahmen)
5.600.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Das bestehende Landesverwaltungsnetz des Landes Brandenburg, welches bisher die Netzwerke der Allgemeinen Verwaltung, der Finanzverwaltung und der Polizei umfasst, soll entsprechend dem heutigen technischen Stand erweitert, weiterentwickelt und laufend dem Bedarf der verschiedenen behördlichen Endkunden angepasst werden. Hierbei stehen die gestiegenen Anforderungen an Qualität und Bandbreite an ein IP-Netz, ein transparentes Netzwerkmanagement sowie die sichere und performante Anbindung mobiler bzw. peripherer Teilnehmer im Vordergrund.

Vertragslaufzeit

Periode
48 Monate

Vergabe-Status

Auftragnehmer
SYSTEMA Gesellschaft für angewandte Datentechnik mbH
Vertragsabschluss
20.08.2025

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, Potsdam

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).