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13TEI04718 Rhein-Ruhr-Express (RRX) Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen,Planfeststellungsbereich PFB 3 Düsseldorf-Zoo bis Abzw. Kaiserberg.
DB Netz AG · Duisburg · Nordrhein-Westfalen
Beschreibung
Rhein-Ruhr-Express (RRX) Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen,Planfeststellungsbereich PFB 3 Düsseldorf-Zoo bis Abzw. Kaiserberg.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Vergabe von Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen im Rahmen des Rhein-Ruhr-Express (RRX) für den Planfeststellungsbereich PFB 3 Düsseldorf-Zoo bis Abzw.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Zuschlagsbekanntmachung = Punkt VI.3.2 Einlegung von Rechtsbehelfen + Rechtsbehelf Änderungsbekanntmachungen: Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
5 Veröffentlichungen
- 23.08.2026 77 Im Zuge des fortschreitenden Projektverlaufs haben sich wesentliche Planungsrandbedingungen verändert bzw. erweitert. Insbesondere wurde im weiteren Projektverlauf die Planung eines Bauwekres, BW 106 (Stützwand) auf der Strecke 2650 zwischen km 55,173 und km 55,198 erforderlich. Dieses Bauwerk war im Hauptvertrag des beauftragten Planers weder benannt noch in den vertraglichen Unterlagen berücksichtigt und gehörte somit nicht zum ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang des AN. Die zusätzlich erforderlichen Leistungen umfassen insbesondere die vollständige planerische Bearbeitung des BW 106 innerhalb der Lph 3 und 4, dessen Planung weder kalkulatorisch noch inhaltlich im HV enthalten war. Der AN hat vertiefte Kenntnisse der Planung und hatte bereits die gesamte ursprüngliche Planung erstellt. Darüber hinaus ist er mit den Bestandsdaten und erstellten Gutachten vertraut. Ein Wechsel des AN würde zu einer zeitlichen Verzögerung und einem erheblichen Mehraufwand führen, da der neue AN sich zunächst in die Planung einarbeiten müsste. Die Einarbeitung in die Planung wäre eine Wiederholungsleitung und würde somit zu einem Finanzierungsrisiko führen.
- 28.05.2026 Original-Veröffentlichung
- 26.05.2026 79 Die Nachtragsleistung steht im Zusammenhang mit der ursprünglich vertraglich geschuldeten Erbringung der KIB-Planungsleistungen für die Lph 1 bis 4, unter anderem für den Abschnitt PFA 3.2a, der auch das KrBw Wedauer Gleistunnel umfasst. Im Rahmen der Lph 1 und 2 wurde durch den AN eine vom AG beauftragte Variantenuntersuchung erbracht und schlussgerechnet. Die weitere Planung wurde danach auf Anforderung des AG zunächst nicht fortgeführt. Die Ursache des Nachtrags liegt in den im Zusammenhang mit dem Projekt RRX geänderten bzw. erweiterten Anforderungen an das Bauwerk Wedauer Gleistunnel. Aufgrund des zukünftig zusätzlichen Gleises über dem Bauwerks zeigte eine statische Nachberechnung, dass die vorhandene Tragfähigkeit des Bauwerks für die prognostizierten Lastannahmen nicht ausreichend ist. Zusätzlich weist ein aktuelles Bauwerksgutachten darauf hin, dass das Bauwerk unabhängig davon in einem abgängigen Zustand ist und bis spätestens 2050 gesamterneuert werden muss. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Neuplanung der Vorplanung des Bauwerks. Der AN verfügt über vertiefte Kenntnisse der bestehenden Planung und war bereits an der Ausarbeitung der im Hauptvertrag genannten Varianten beteiligt. Aufgrund dieser Projekterfahrung ist er mit den maßgeblichen Randbedingungen und Besonderheiten des Bauwerks vertraut. Ein Wechsel des AN würde einen zusätzlichen Einarbeitungsaufwand verursachen und damit erhebliche Mehrkosten nach sich ziehen. Ein Wechsel des AN würde aufgrund des erhöhten Koordinations- und Abstimmungsaufwands zwischen den am KrBw beteiligten Planern erhebliche organisatorische Schwierigkeiten verursachen. Darüber hinaus bestünde die Gefahr von Schnittstellenproblemen, wodurch eine fachlich einheitliche und konsistente Bearbeitung beeinträchtigt und bisherige Synergieeffekte verloren gehen würden. Insgesamt wäre ein Wechsel des AN daher mit erheblichen Schwierigkeiten, Zusatzkosten und Verzögerungen verbunden.
- 28.08.2025 NT 72 Änderungen in der Entwässerungsplanung und LSW-Planung gegenüber der 2018 eingereichten Fassung verursachen Anpassungsbedarfe in weiteren BW-Plänen für die Einreichung der Unterlagen als Deckblattverfahren. Neue Erkenntnisse zu Anforderungen des EBA für die Erläuterung wasserwirtschaftlicher Sachverhalte und Erkenntnisse zu Versickerungsbeiwerten verursachen Anpassungen der einzureichenden Unterlagen und des Bauablaufs. Eine Überarbeitung des E-Berichts für wasserwirtschaftliche Sachverhalte im PFA 3.2 und die Bauablaufplanung für einzelne Bauwerke (HP Rahm/ EÜ Winkelhäuser Weg) waren nicht im HV enthalten. Die Änderungen in der Planung für das Deckblatt ggü. der eingereichten Fassung machen eine Aktualisierung der Baukostenschätzungen notwendig. Diese zusätzlichen Leistung waren nicht Teil des Hauptvertrags oder eines bisher freigegebenen Nachtrags. Ein Auftragnehmerwechsel würde jedoch zu vermeidbaren Mehraufwänden und Verzögerungen im Projektablauf durch die Ausschreibung und die zusätzliche Koordination und Vermittlung zwischen den verschiedenen AN führen. Der AN hat bereits die 2018 eingereichte Fassung der KIP-GP-Planung erstellt und ist dementsprechend bereits mit den Bauwerken, den Örtlichkeiten und den Anforderungen verschiedener Stakeholder vertraut. Ein Wechsel des AN würde folglich zu weiterem vermeidbaren Aufwand für die Einarbeitung des neuen AN führen, bis dieser überhaupt mit der eigentlichen Leistungserbringung beginnen könnte. aktuell
- 27.08.2025 NT 68 Nachdem die Genehmigungsplanung (GP) der KIB-Bauwerke von AN im Jahr 2018 im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens im PFA 3.2 übergeben wurde, wurde im Jahr 2021 festgestellt, dass sich die Planungsrandbedingungen geändert haben und anhand dessen die bereits erstellte GP angepasst werden muss. Seitdem erlangte weitere Erkenntnisse bezüglich geänderter Planungsrandbedingungen wie die Konkretisierung von Durchlässigkeitsbeiwerten, Änderungen im Sperrpausenkonzept und Anforderungen von Leitungsbetreibern, führen zu weiteren Anpassungsbedarfen der Planung. Der AN hat bereits die 2018 beim EBA eingereichte GP für die KIB-Planung der Bauwerke erstellt und ist dementsprechend bereits mit den Inhalten der Planung sowie den Anliegen verschiedener Stakeholder in diesem Projekt vertraut. Ein Wechsel des AN würde folglich zu vermeidbaren Zusatzkosten führen, da dieser sich zunächst in die bisherige Planung, Bestandsunterlagen und Gutachten einarbeiten müsste, bevor er mit der eigentlichen Planungsleistung beginnen könnte. Zudem wäre mit einem erhöhten Koordinationsaufwand zwischen den an der KIB-Planung beteiligten ANs zu rechnen. Des Weiteren würde auch das für den Wechsel des AN notwendige Vergabeverfahren einen zusätzlichen Aufwand und zeitliche Verzögerungen mit sich bringen. Diese zeitliche Verzögerungen würden ebenfalls weitere Kosten mit sich bringen.
Preiseinschätzung
Basierend auf 6.835 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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