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Altlastenfreistellungsmanagement (AFM): Neuprogrammierung AFM
Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste · Radebeul · Sachsen · Landesbehörde
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Für das Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie soll ein neues System möglichst unabhängig von proprietärer Software als Client-Server- Anwendung aufgebaut werden, wobei der Client browserbasiert sein soll. Dazu liegt bereits eine "Softwarespezifikation AFM" (SWS) vor, in der das bestehende System analysiert und erkannte strukturelle Eng-stellen und Probleme bei der Nutzerführung beschrieben wurden (IST-Analyse). In einem zwei-ten Teil der SWS wurden fachliche Anforderungen für ein dem Stand der Technik entsprechendes System formuliert und Lösungsvorschläge für eine Neustrukturierung und Erweiterung des AFM erarbeitet (SOLL-Modellierung). Insbesondere soll mit der Neuprogrammierung des AFM eine Anbindung der beim LfULG geführten SALKA-Datenbank zur Untersetzung der im AFM enthaltenen finanztechnischen Daten mit Fachinformationen zur Altlastenbearbeitung erfolgen. Es ist daher vorgesehen, beide Datenbanken in der Zuständigkeit des LfULG zu einem Fachinformationssystem (FIS) Altlasten zu vereinen und fortzuführen. Ziel der angefragten Leistungen ist die Neuprogrammierung des AFM unter Zugrundelegung der erstellten SWS. Dazu ist zunächst ein Systementwurf für das neue AFM als DV-technisches Feinkonzept zu erstellen. Dieses soll als Grundlage für die nächsten Schritte des Gesamtvorhabens (Softwareneuprogrammierung mit Prototypen und Entwicklertests) dienen. Hierbei ist die bestehende SWS anhand aller im Projektverlauf durchgeführten Anpassungen und Änderungen fortzuschreiben. Bestandteil des Projektes sind ebenfalls die Systemeinführung inklusive Datenmigration, das Erstellen eines IT-Sicherheitskonzeptes und die Fortschreibung des bestehenden Datensicherheits- und Datenschutzkonzeptes. Darüber hinaus sind Dokumentationen und Handbücher für die Software zu erstellen sowie Funktionstests und An-wenderschulungen durchzuführen. Nach erfolgreicher Systemeinführung ist über einen begrenzten Zeitraum die Software zu pflegen und der Betreiber bei der Einf
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Änderungen am Verfahren
1 AktualisierungDer Auftraggeber hat dieses Verfahren nach der Veröffentlichung angepasst.
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✏️ Änderung
Anpassung bei den geforderten Projektreferenzen gemäß Nr. 5 unter Ziffer 5.1.9 der Auftragsbekanntmachung
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Neuerstellung der Software "Altlastenfreistellungsmanagement (AFM)" basierend auf bestehender Spezifikation.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nichtabhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden. Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 135 Abs. 2 GWB Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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3 Veröffentlichungen
- Frist 15.01.2025 Anpassung bei den geforderten Projektreferenzen gemäß Nr. 5 unter Ziffer 5.1.9 der Auftragsbekanntmachung aktuell
- Frist 15.01.2025 Original-Veröffentlichung
- 09.01.2025 Anpassung bei den geforderten Projektreferenzen gemäß Nr. 5 unter Ziffer 5.1.9 der Auftragsbekanntmachung
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Vergabeergebnis
Auftrag wurde zugeschlagen · 376 Tage nach Fristende
Auftragnehmer Beak Consultants GmbH1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 364 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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