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Hochwasserschutzmaßnahmen M 1.14 C KiGa an der Zwönitz; NTV 03
Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Freiberger Mulde/Zschopau · Pockau-Lengefeld · Sachsen
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Beschreibung
- ca. 620 m Fangedamm, - ca. 1350 m³ Baustraße, - ca. 294 m³ Oberbodenabtrag, - ca. 294 m³Oberboden liefern und andecken, - ca. 1459 m² Rasenansaat, - ca. 2375 m² Baugelände Gewässer und Uferzone abräumen, - ca. 3236 m² Bodenaushub Baugruben, - ca. 683 m³ Frostschutzschicht, ca. 1035 m² Asphaltbefestigung fräsen, ca. 1035 m² Asphalttragschicht Bk 0,3, Dicke 10 cm, ca. 1035 m² Asphaltdeckschicht Bk 0,3, Dicke 4 cm, ca. 228 m Bordsteine Naturstein, ca. 214 m Leistensteine Naturstein, ca. 311 m² Betonpflaster in Splittbettung, ca. 40 m² Pflasterdecke Naturstein-Kleinpflaster in Betonbettung, ca. 209 m Pflasterstreifen Naturstein-Kleinpflaster in Betonbettung, ca. 734 m² Unbewehrten Beton als Sauberkeitsschicht herstellen, ca. 1875 m³ Bewehrten Beton herstellen, ca. 319 t Bewehrungsstahl, ca. 842 St Verbundanker, ca. 6064 m Mikropfähle, ca. 1428 m² Strukturschalung, ca. 271 m Stahlgeländer, ca. 5 St Buhnen, ca. 1072 m² vorhandenes Natursteinmauerwerk verfugen, ca. 1 St Dammbalkenbarriere, ca. 1 St Hochwasserschutztor
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Hochwasserschutzmaßnahmen mit umfangreichen Bauleistungen wie Fangedämmen, Baustraßen, Erd- und Betonarbeiten, Asphaltbefestigungen, Pflasterarbeiten und der Herstellung von Mikropfählen.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Wasser- und Meeresressourcen
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Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
5 Veröffentlichungen
- 02.03.2026 Die Nachtragsleistung wird zugeordnet zu § 132 GWB Abs. 2 Nr. 2a) und b) sowie Nr. 3. Die geänderten Leistungen des Nachtragsangebotes 18 haben sich erst im Zuge der Bauausführung ergeben und waren im Vorfeld nicht erkennbar. Bei der Herstellung der Brüstung des Bauteils 25 stellte sich nach dem Rückschnitt der vorhandenen Kappe heraus, dass die in der Bestandszeichnung angegebene Abschrägung der Bestandsmauer, welche damit Planungsgrundlage war, deutlich schräger vorgefunden wurde, als zeichnerisch in den Bestandsunterlagen dargestellt. Die Bestandszeichnung wurde in der Planungsphase vom Baulastträger (Gemeinde Burkhardtsdorf) übernommen. Durch die größere Schräge machte sich ein 9-10 cm stärkerer Aufbau aus Reaktionsharzbeton im Bereich des Bordes und teilweise auch im Bereich der künftigen Kappe notwendig (18 cm Breite unter Bord und 4 cm unter künftiger Kappe). Dieser in der Örtlichkeit vorgefundene Höhenunterschied musste stufenweise ausgeglichen werden, da der Reaktionsharzbeton entsprechend der Einbauvorschrift nur bis zu einer maximalen Stärke von 5 cm eingebaut werden konnte. Dies bedeutete, dass auf einer Baulänge von 85 m das Reaktionsharz in zwei Lagen eingebaut und entsprechend pro Lage abgeschalt werden musste. Dieses Konstruktionsdetail konnte somit nicht nach Richtzeichnung erbaut werden, sondern wurde entsprechend der konstruktiven Notwendigkeit errichtet. Die zusätzlichen Leistungen des Nachtragsangebotes 18 resultieren aus einer Forderung der Gemeinde, um die Durchgängigkeit des Verkehrs in der Winterzeit zu gewähren und waren im Vorfeld nicht zu erkennen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre nicht zielführend gewesen, denn dann wäre es über einen längeren Zeitraum zum Stillstand im Bauteil 25 gekommen. Hieraus hätte auch eine erhöhte Gefahr für die umliegende Bebauung und Infrastruktur resultiert. Unabhängig von der starken zeitlichen Verzögerung und der dadurch hervorgerufenen Nichtnutzbarkeit, hätte ein Auftragnehmerwechsel im Falle von Beschädigungen zu nicht vertretbaren Gewährleistungsproblemen geführt.
- 25.02.2026 Die Nachtragsleistung wird zugeordnet zu § 132 GWB Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3. Die Mengenmehrungen des Nachtragsangebotes 15 haben sich erst im Zuge der Bauausführung ergeben und waren im Vorfeld nicht erkennbar. Der generelle Grund liegt dabei in Unwägbarkeiten beim Baugrund bzw. Abweichungen von den Bestandsunterlagen. Im Vorfeld wurde eine Baugrunduntersuchung entsprechend den geltenden Regelungen der DIN EN 1997-2 vorgenommen. Bei Einhaltung der Regelungen der DIN EN 1997-2 für Baugrunduntersuchungen im Vorfeld einer Auftragsvergabe ist davon auszugehen, dass die erforderliche Sorgfalt eines Auftraggebers sowohl im ausreichenden als auch angemessenen Maße eingehalten ist. Das Vorgehen entspricht für den hier zu betrachtenden Zeitraum dem Stand der Technik. Erst nach Vertragsschluss wurde im Rahmen der Bauausführung in den zwischen den Proben liegenden Bereichen sehr lockere Baugrundschichten vorgefunden, durch die es im Böschungsbereich zu Mehrausbrüchen von Erdmaterial kam. Diese neuen und nachträglich vorgefundenen Erkenntnisse erforderten die Mengenmehrung des Spritzbetons zur Böschungssicherung, welche insofern nicht auf eine mangelnde Planung zurückzuführen ist. Ebenso ist die Abweichung des vorgefundenen Bestands der vorhandenen Uferbefestigung von den vorliegenden Bestandsunterlagen nicht auf mangelnde Planung zurückzuführen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre nicht zielführend gewesen, denn dann wäre es über einen längeren Zeitraum zum Stillstand in den betroffenen Baubereichen gekommen. Hieraus hätte auch eine erhöhte Gefahr für die umliegende Bebauung und Infrastruktur resultiert. Unabhängig von der starken zeitlichen Verzögerung und der dadurch hervorgerufenen Nichtnutzbarkeit, hätte ein Auftragnehmerwechsel im Falle von Beschädigungen zu nicht vertretbaren Gewährleistungsproblemen geführt.
- 10.02.2026 Die Nachtragsleistung wird zugeordnet zu § 132 GWB Abs. 2 Nr. 2a) und b). Die zusätzlichen Leistungen des Nachtragsangebotes 12 wurden im Rahmen der Vergabeeinheit B UA innerhalb eines Nachtrages geprüft und an den Auftragnehmer (AN) bestätigt. Der in dem damaligen Nachtrag vorgesehene Rückbau des Notgehweges konnte aber aufgrund von nicht durch den AN verschuldeten Bauverzögerungen nicht innerhalb der Bauzeit zurück gebaut werden. Durch diese Verzögerungen wurde der Gehweg dann weiter für die Umleitungsführung der Fußgänger benötigt und konnte erst im August 2024 durch den AN zurück gebaut werden, da dieser mittlerweile im Baulos M 1.14 KiGa innerhalb der Hochwasserschutzmaßnahme tätig war. Die Leistungen des Gehwegrückbaus wurden nicht im ursprünglichen Vertrag abgerechnet, sondern können nunmehr in der Vergabeeinheit M1.14 KiGa entsprechend der damals bestätigten Einheitspreise abgerechnet werden. Der Rückbau des Notgehweges musste unbedingt erfolgen, da dieser durch mehrere Grundstücke verlief. Die Grundstücke mussten den Eigentümern wieder in dem ursprünglich vorhandenen Zustand zurückgegeben werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre nicht zielführend gewesen, denn dann hätten die Grundstücksteile über einen noch längeren Zeitraum nicht genutzt werden können. Unabhängig von der starken zeitlichen Verzögerung und der dadurch hervorgerufenen Nichtnutzbarkeit, hätte ein Auftragnehmerwechsel im Falle von Beschädigungen zu nicht vertretbaren Gewährleistungsproblemen geführt.
- 06.02.2026 Die Nachtragsleistung wird zugeordnet zu § 132 GWB Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2a) und b) sowie Nr. 3. Die geänderten Leistungen des Nachtragsangebotes 05 machten sich erforderlich, da es während der Umsetzung des HWSK in Burkhardtsdorf während der Umsetzung vereinzelt zu Leistungserweiterungen kam. Dabei handelte es sich z. B. um Baugrubensicherungen wegen geologischer Störungen und im Untergrund vorgefundenen Leitungsbestand, welcher in den Bestandsunterlagen nicht verzeichnet war. Weiterhin haben sich unvorhersehbare Umstände während der Bauzeit eingestellt (gravierende Baubehinderungen durch die ursprünglich nicht geplante Straßensanierung der Bundesstraße 180), welche sich negativ auf den Bauablauf ausgewirkt haben. Zum Zeitpunkt der Planung sowie Ausschreibung war nicht bekannt, dass eine Sanierung der Bundesstraße B180 entlang der Baumaßnahme durch das LaSuV angestrebt wird. Die Umsetzung der Maßnahme sowie alle damit einhergehenden Beeinträchtigungen wurden erst unmittelbar vor Beginn der Umsetzung an die LTV herangetragen. Eine Maßnahmenverschiebung von Seiten LaSuV wurde abgelehnt. Die LTV musste daher in Zusammenarbeit mit den AN-Bau eine Lösung zur Fortführung der Baumaßnahmen finden. Aufgrund des durch Dritte hervorgerufenen gestörten Bauablaufs, welcher zu einer Bauzeitverlängerung von 9 Monaten führte, wird ein zusätzlicher Vergütungsanspruch gesehen. Auf Basis des gestiegenen Preisindex erfolgte für den Zeitraum über die eigentliche Bauzeit hinaus eine Preisanpassung für Material, Geräte und Personal. Auf der Grundlage des $ 132 Absatz 3 GWB ist ein neues Vergabeverfahren für die Umsetzung der Leistungen erforderlich. Durch den AG wurde geprüft, ob der Einsatz eines neuen Unternehmens, unter den gegebenen Randbedingungen: - keine Abweichung vom vertraglichen Bausoll „Errichtung von Hochwasserschutzwänden an der Zwönitz in Burkhardtsdorf im Abschnitt M 1.14 C - Änderung der Einheitspreise über die Vereinbarung von Zulagen, infolge Überschreitung der vereinbarten Bauzeit - Überschreitung der Bauzeit liegt nicht im Verschulden des AN-Bau Phönix Bau, sondern ist auf Grund nicht vorhersehbarer Umstände eingetreten. wirtschaftlich vertretbar ist. Hierzu wurden als erstes die vertraglichen Grundlagen geprüft „Fertigstellung des Gesamtvorhabens (rechte und linke Gewässerseite)“, mit dem Ergebnis, dass aus Sicht des AG kein Kündigungsgrund vorliegt. Die LTV hätte an dieser Stelle, ohne Benennung detaillierter Gründe, wie z.B. Unzuverlässigkeit des AN, usw., eine Teilkündigung des Vertrages vornehmen müssen. Infolge der ausgesprochenen Kündung hätte der AN-Bau Anspruch auf Zahlung des entgangenen Gewinns. In einem weiteren Schritt wurde geprüft, welche Synergien genutzt werden. Dies bedeutet, was ist zu berücksichtigen, sowohl von finanzieller wie auch logistischer Seite, wenn die Baustelle durch den jetzt gebundenen AN-Bau zurückgebaut und durch den neuen AN-Bau neu zu errichten wäre. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl von der logistischen wie der finanziellen Seite, die Beauftragung eines neuen AN-Bau nicht zielführend ist. Der AN-Bau (Phönix Bau) hätte mit hohem Aufwand (logistisch/finanziell It. LV) die Baustelleneinrichtung, -zufahrten zurück bauen müssen und ein neuer AN-Bau hätte diese an gleicher Stelle neu errichtet, da auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine andere Logistik nicht möglich ist (Begrenzung durch Anliegerstraßen, Eisenbahn, angrenzende Wohngebäude). Bei einer Überlassung der Baustelleneinrichtung an einen anderen AN-Bau hätte der AG Teile der Baustelleneinrichtung, z.B. Baggermatritzen, Lego-Steine zur Begrenzung käuflich erwerben müssen und an den neuen AN-Bau weiterveräußern. Dies ist nicht übliche Praxis und daher nur schwer umsetzbar. Des Weiteren Bestand das Problem, dass der neue AN-Bau ggf. die Baustelleneinrichtung nicht übernehmen wird, da er Bedenken zur Art der Ausführung hat und somit ggf. Haftungsansprüche, welche sich aus deren Nutzung ergeben ablehnt. Dieses Risiko konnte der AG im Zusammenhang mit der Umsetzung der Gesamtmaßnahme nicht eingehen. aktuell
- 10.02.2026 Auch in oeffentlichevergabe.de publiziert
Preiseinschätzung
Basierend auf 332 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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