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Projektsteuerung - Multi-Projektmanagement im Bestandsgebäude des Landtags Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf
Der Präsident des Landtags NRW · Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen · Oberste Landesbehörde
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenProjektsteuerung - Multi-Projektmanagement im Bestandsgebäude des Landtags Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf🏆 Ernst & Young Real Estate GmbH · Düsseldorf
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Bieter-Übersicht: 12 Angebote eingegangen, davon 1 Bieter namentlich publiziert: Ernst & Young Real Estate GmbH. Wer den Zuschlag erhalten hat, ergibt sich nur aus dem strukturierten Auftragnehmer-Feld bzw. der Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Der Präsident des Landtags NRW beabsichtigt, einen Rahmenvertrag über Projektsteuerungsleistungen in Anlehnung an das Leistungsbild Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft AHO Heft Nr. 2, Stand Oktober 2014, Heft Nr. 9, Stand März 2020 sowie ergänzende Leistungen im Projektmanagement AHO Heft Nr. 19, Stand Januar 2018 abzuschließen. Der Landtag NRW ist derzeit für die Instandhaltung und den laufenden Betrieb von zwei Liegenschaften, dem Landtagsgebäude sowie der Villa Horion (denkmalgeschützt) verantwortlich. Als Gegenstand der hier ausgeschriebenen Leistungen ist schwerpunktmäßig das 36 Jahre alte Landtagsgebäude zu nennen. Der Vertrag soll für die Dauer von zwei Jahren geschlossen werden und sich maximal zweimal jeweils um ein weiteres Jahr verlängern. Zahlreiche bauliche Veränderungen und Instandsetzungsmaßnahmen sind parallel und während des laufenden Parlamentsbetriebs durchzuführen. Teilweise sind durch die externen und internen Projektbeteiligten zwischen 15 und 30 Teilprojekten unterschiedlichster Größe zeitgleich zu bearbeiten.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Offenes Verfahren gem. VgV“
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach den §§ 160 ff. GWB. Die Vergabekammer leitet gem. § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Die Fristen, insbesondere des § 160 Abs. 3 GWB, sind zu beachten. Ein Antrag auf Nachprüfung ist u.a. gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, erhoben wird. Der vollständige Wortlaut des § 160 Abs. 3 GWB lautet: 1Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Auftrag wurde zugeschlagen · 184 Tage nach Fristende
Auftragnehmer Ernst & Young Real Estate GmbH1 Veröffentlichung
- 06.03.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
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