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Rahmenvertrag für Schadensgutachter für dringende Instandsetzungsmaßnahmen, hier: Los 1 - Bauwerke am THF in Stahlbauweise mit hohem Schwierigkeitsgrad
Land Berlin vertreten durch die Tempelhof Projekt GmbH · Berlin · Berlin · Öffentliches Unternehmen (kommunal)
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Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Beschreibung
Es ist beabsichtigt, Rahmenvertragspartner für die Erstellung von Schadensgutachten für kurzfristige und dringende Instandsetzungsmaßnahmen an den Gebäuden des Flughafens Tempelhof zu binden. Dabei handelt es sich um Sachverständigenleistungen für die Analyse und Bewertung von Schäden an Ingenieurbauwerken und Hochbauten hinsichtlich der Tragfähigkeit, Dauerhaftigkeit und Verkehrstüchtigkeit. Die zu erstellenden Gutachten sollen auch Empfehlungen für die von Dritten zu erarbeitenden Lösungsvorschlägen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden sowie Hinweise für von Dritten kurzfristig durchzuführende Sicherungsmaßnahmen an der Bausubstanz enthalten. Zudem sollen die Rahmenvertragspartner bei der Ausschreibung von notwendig werdenden Vorweg-, Spezial- oder Folgemaßnahmen unterstützend eingesetzt werden können. Gegenstand der zu beschaffenden Leistungen der Sachverständigenleistungen ist hier Los1: Konstruktionen in Stahlbauweise von Bauwerken mit hohem Schwierigkeitsgrad bis zur Schadens
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
-
Preis nach Wichtigkeit
Nettopreise des Angebots: 60 %
-
Qualität nach Wichtigkeit
Qualität - Referenzen: 40 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Preiseinschätzung
Basierend auf 13.028 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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