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Übertragung/Dienstleistungskonzession Abholungs- und Beseitigungspflicht tierische Nebenprodukte
Kreis Olpe - Der Landrat
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Beschreibung
Der Kreis Olpe beabsichtigt die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (§ 3 Abs. 3 TierNebG) im Wege der Beleihung und Gewährung einer Dienstleistungskonzession auf ein Entsorgungsunternehmen zu übertragen. Der Auftraggeber hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 TierNebG i. V. m. § 29 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für tierische Nebenpro-dukte im Sinne der Verordnung (EG) 1069/2009. Die bisherige vertragliche Bindung des Kreises Olpe zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte endet am 31.12.2023. Daher ist eine Neuregelung ab dem 01.01.2024 erforderlich. tierische Nebenprodukte
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Entsorgung & Recycling
Der Kreis Olpe vergibt eine Dienstleistungskonzession zur Abholung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) 1069/2009.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Preiseinschätzung
Basierend auf 2.011 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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