AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 05.07.2026 17:57 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/223d3b03-1dc4-4b57-a3ee-8da8b4c3e187/

Auswahl von geeigneten Lieferanten zur Lieferung von Omnibussen

Notice-ID: 223d3b03-1dc4-4b57-a3ee-8da8b4c3e187 · Procedure-ID: 9cb244ba-7e84-4809-8aa7-9ede2224c490

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Stammdaten

Auftraggeber
Deutsche Bahn AG Konzernleitung (Bukr 10), Berlin
Veröffentlicht
27.04.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
CPV-Code
34120000 — Transportmittel
Branche
Fahrzeuge & Fuhrpark
Rechtsgrundlage
EU-Sektorenrichtlinie

Beschreibung

Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems: Gegenstand des Prüfsystems bildet die Auswahl von geeigneten Lieferanten zur Lieferung von Omnibussen für die Deutsche Bahn AG und aller mit ihr im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen zwecks Abschluss von Einzel- und Rahmenverträgen. Sämtliche Verfahrensregeln zum Prüfsystem können im Lieferantenportal der Deutschen Bahn AG eingesehen werden: https://lieferanten.deutschebahn.com/lieferanten/Lieferant-werden/Praequalifikation/Alles-auf-Nummer-sicher-7762530# —> „Omnibusse“. Unternehmen können jederzeit einen Antrag zur Präqualifikation in einer oder mehreren relevanten Warengruppen stellen. Die Registrierung erfolgt über das Deutsche Bahn AG SMaRT (Supplier Management and Rating Tool) unter folgendem Link: https://smart.noncd.db.de. Lieferanten mit einer gültigen Präqualifizierung müssen keinen neuen Teilnahmeantrag stellen.

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).