Präqualifikation / Eignungsnachweise
Der Bieter, die Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie etwaige Eignungsleihgeber dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB verwirklichen. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung.
Geplante Unteraufträge und Eignungsleihen sind einschließlich Umfang und Leistungsteilen durch Eigenerklärung darzustellen.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung. Hierbei sind insbesondere Auftraggeber, Leistungszeitraum sowie Art und Umfang der erbrachten Leistungen anzugeben.