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Quetschlaser
Universität Hamburg · Hamburg · Hamburg · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)
Beschreibung
Das Institut für Quantenphysik beabsichtigt die Anschaffung von zwei voneinander unabhängigen Lichtquellen, die Laserstrahlen der Wellenlänge 1550,1 nm in gequetschten Vakuumzuständen bereitstellen. Diese sogenannten „Quetschlaser“ sollen mit quasi-monochromatischem ultrastabilen kohärentem Licht bei 1550,1 nm eines Faserlasers gepumpt werden, der somit die Phasenreferenz darstellt. Der Faserlaser ist nicht Teil der Vergabe. Die Quetschlaser sollen in bestehende Experimente auf optischen Tischen integriert werden und müssen dafür sehr spezialisierte Kriterien erfüllen. Um den Zeitplan des Forschungsprojekts erfüllen zu können, muss die Lieferung bis zum 31.12.2026 erfolgen. Die beiden Quetschlaser müssen jeweils die folgenden technischen Anforderungen erfüllen: – Eine vorhandene Faser mit Pumplicht soll direkt an die Gehäuse der Quetschlaser gesteckt werden können. – Aus maximal verfügbaren 500 mW quasi-monochromatischer Pumpstrahlung bei 1550,1 nm stellt ein Quetschlaser ein beugungsbegrenzten senkrecht-polarisierten Strahl her und koppelt ihn als Freistrahl aus dem Gehäuse aus. Der Strahl trägt gequetschte Vakuumzustände in einem breiten Spektrum um die Wellenlänge 1550,1 nm, aber rigoros keine Pumpstrahlung dieser Wellenlänge. – Eine CE-Dokumentation der Quetschlaser sollte vorhanden sein. Folgende Spezifikation sind im Detail zwingend erforderlich: – An dem ausgekoppelten Quetschstrahl muss einen Quetschfaktor von bis zu 10 dB und ein Anti-Quetschfaktor von bis zu 20 dB innerhalb des Frequenzbands unter 10 MHz direkt mit einem balancierten Homodyndetektor (BHD) messbar sein, wobei der BHD einen Lokaloszillator in der TEM00-Mode nutzt und einen Dunkelrauschabstand von ≥20 dB aufweist. Der BHD ist nicht Teil der Vergabe. – Der hergestellte Quetschstrahl soll ein vom Pumplicht frequenzverschobenes Hilfsfeld mitführen, mit dem die Phase der gequetschten Quadratur gegenüber einem Lokaloszillator bei 1550,1 nm stabilisiert werden kann. Die Frequenzverschiebung muss im
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Gesundheitswesen & Medizintechnik
Das Wichtigste auf einen Blick
- Beschaffung von zwei "Quetschlasern" mit spezifischen Eigenschaften für die Quantenphysik.
- Technische Anforderungen umfassen einen Quetschfaktor von bis zu 10 dB und die Erzeugung gequetschter Vakuumzustände.
- Die Geräte müssen in einem kompakten, geschlossenen und staubgeschützten Gehäuse untergebracht sein.
- Lieferung bis zum 31.12.2026 ist zwingend erforderlich.
- CE-Dokumentation muss vorhanden sein.
Es werden zwei hochspezialisierte "Quetschlaser" für die Quantenphysik beschafft, die gequetschte Vakuumzustände bei 1550,1 nm erzeugen.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Qualität nach Wichtigkeit
Unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen ist ausschließlich das zu erwerbende Gerät für die geplante Erweiterung für die Universität Hamburg geeignet.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Es wird auf § 160 Abs. 3 GWB hingewiesen. Ein Antrag ist demnach unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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- 06.08.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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